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04.08.2022: EU-Verordnung zur Fahrerlaubnis aus der Ukraine
Das Straßenverkehrsamt informiert über eine erneute Änderung der Rechtslage zu in der Ukraine erworbenen Führerscheinen.
Oberbergischer Kreis. Am 27.07.2022 ist die „Verordnung (EU) 2022/1280 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente“ in Kraft getreten.
Hierdurch tritt die diesbezüglich erlassene Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Köln vom 18.07.2022 bereits wieder außer Kraft. Die Fahrberechtigung ergibt sich nun aus der EU-Verordnung.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/1280 werden gültige Führerscheine, die von der Ukraine ausgestellt wurden, in der Europäischen Union anerkannt. Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen ukrainischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung in Deutschland auch dann Kraftfahrzeuge führen, wenn nach der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland mehr als sechs Monate vergangen sind. Die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Zudem bedarf es weder einer Übersetzung, noch eines Internationalen Führerscheins.
Der Oberbergische Kreis weist darauf hin, dass die Gültigkeit der Fahrerlaubnis allerdings unmittelbar von dem nach EU-Recht oder nach nationalem Recht gewährten Schutzstatus abhängig ist. Die Fahrberechtigung gilt nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Schutzstatus endet. Hierzu wird auch auf die Internetseite des Bundesverkehrsministeriums verwiesen.
Die Fahrberechtigung gilt nur für Fahrerlaubnisinhaberinnen und Fahrerlaubnisinhaber, denen gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001 in Verbindung mit Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04.02.2022 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird. Grundsätzlich kann dies durch den Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz nachgewiesen werden.
Informieren Sie sich hierzu bitte auch auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums.
Letzte Änderung: 04. August 2022