Landschaftsplanung - Schutzgebiete und Schutzobjekte

In der freien Landschaft gelten im Oberbergischen Kreis folgende Schutzkategorien, die sich aus der Landschaftsplanung oder ersatzweise aus ordnungsbehördlichen Verordnungen ergeben:

Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiet "Teichwiese" bei Engelskirchen-BickenbachDies ist die strengste Form des Schutzes im Oberbergischen Kreis. Naturschutzgebiete werden festgesetzt zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und wildwachsender Pflanzenarten.

Meist handelt es sich um besonders schöne und gut erhaltene Flächen, die seltene Biotoptypen aufweisen. Umfangreiche Verbotskataloge sollen dafür sorgen, nachteilige Veränderungen dieser Bereiche abzuwehren.

Derzeit befinden sich 86 ausgewiesene Naturschutzgebiete im Oberbergischen Kreis. Sie belegen eine Fläche von ca. 2080 Hektar, das sind 2,65% der Kreisfläche. Weitere Unterschutzstellungsverfahren sind vorgesehen bzw. bereits in Arbeit.


 

 

 

Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiet bei Reichshof-EckenhagenLandschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, um Landschaften in ihrer Gesamtheit zu sichern oder wiederherzustellen.
Im Oberbergischen Kreis ist die freie Landschaft außerhalb der Siedlungen nahezu flächendeckend in Landschaftsschutzgebiete unterteilt. Auch hier gelten z.B. Bauverbote und das Verbot sonstiger Eingriffe.
Die Landwirtschaft nach guter fachlicher Praxis gem. § 17 Abs. 2 BBodSchG und § 2c Abs. 4 LG NW und die Forstwirtschaft sind in Landschaftsschutzgebieten nicht eingeschränkt.

 

Naturdenkmale

Naturdenkmal Eiche bei Marienheide-ReppinghausenAls Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur festgesetzt. Typische Naturdenkmale sind große alte Bäume (z. B. Eichen, Buchen, Linden), sowie Baumgruppen, Baumreihen und Alleen.

Für diese Festsetzungen gelten in der Regel absolute Beschädigungs- und Zerstörungsverbote.
 

 

 

Geschützte Landschaftsbestandteile

Geschützter Landschaftsbestandteil "Fledermausstollen" bei Morsbach-SchlechtingenGrößere Einzelbäume, Baumreihen, Hecken, Streuobstwiesen und kleinflächige Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten wie zum Beispiel Quellen und ehemalige Bergwerksstollen werden oftmals als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, sofern sie nicht innerhalb von Naturschutzgebieten liegen oder wenn keine Ausweisung als Naturdenkmal vorgesehen ist.

Anpflanzungen außerhalb des Waldes, die im baulichen Außenbereich (also in der freien Landschaft) unter Verwendung öffentlicher Mittel vorgenommen wurden und werden, gelten automatisch als gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, die nicht beschädigt oder beseitigt werden dürfen. Das Begleitgrün an Verkehrswegen ist davon ausgenommen.

Die Überwachung und Durchsetzung der geltenden Verbote ist die vorrangige Aufgabe des Landschaftsschutzes, damit auch die nachfolgenden Generationen noch eine lebenswerte und schöne Umwelt vorfinden.

 

 



Letzte Änderung: 27. August 2018