Wichtiger Hinweis für Bus- und LKW-Fahrende

Bitte lesen Sie diesen Hinweis sorgfältig durch, da dessen Beachtung Ihnen unter Umständen Ärger und eine lange Bearbeitungsdauer Ihres Antrags erspart!

Die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung für die jeweiligen Führerscheinklassen und über eventuell erforderliche weitergehende Maßnahmen (z.B. medizinische Gutachten) liegt nach aktueller Fassung der Fahrerlaubnisverordnung und ihrer Anlage 5 alleine bei den Fahrerlaubnisbehörden (Führerscheinstellen).

Sollten bei Ihnen Anzeichen für eine Erkrankung vorliegen, die daran zweifeln lässt, dass Sie zum Führen von Fahrzeugen der betroffenen Führerscheinklassen (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Cl/CIE, C/CE, Dl/DIE, D/DE) geeignet sind, ist die Fahrerlaubnisbehörde neben der Diagnose der Erkrankung auch auf eine ärztliche Einschätzung angewiesen, ob Sie aus medizinischer Sicht in der Lage sind, die genannten Fahrzeuge sicher zu führen.

Sind Sie bereits seit Längerem erkrankt und zum Beispiel aufgrund der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten beschwerdefrei, genügt im Regelfall eine entsprechende Bestätigung Ihres behandelnden Arztes.

Andernfalls kann es jedoch auch möglich sein, dass die Fahrerlaubnisbehörde weitergehende Untersuchungen von entsprechend zugelassenen Fachmedizinern fordert.

Daher ist damit zu rechnen, dass sich die Bearbeitungszeit der entsprechenden Anträge möglicherweise erheblich verzögert. Dies ist insbesondere bei der Verlängerung von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung bzw. Fahrerlaubnissen der Gruppe 2 zu beachten. Bei vorliegenden Erkrankungen sollten Sie sich daher rechtzeitig vorher untersuchen lassen, damit ggf. noch rechtzeitig vor Fristablauf medizinische Gutachten etc. eingeholt werden können. Ein ärztliches Gutachten nach Anlage 5 FeV ist ein Jahr gültig.

Wenn Sie sich für die Untersuchung zum Beispiel direkt an einen Arbeits- oder Betriebsmediziner wenden sprechen Sie ihn bitte auch darauf an, dass er – soweit es ihm möglich ist – neben der vorgeschriebenen Bescheinigung auch bereits seine Einschätzung Ihrer Geeignetheit zum Führen der oben genannten Fahrzeuge zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde abgibt.



Letzte Änderung: 29. Juni 2023