Kreiskasse

Zahlungsabwicklung und Buchhaltung

Ratenzahlung und Stundung

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Forderung zum Fälligkeitstag vollständig zu zahlen, können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung an das Amt stellen, das Ihnen die ursprüngliche Zahlungsaufforderung zugesandt hat.

Barzahlungen

Sie können Zahlungen an die Kreiskasse ausnahmsweise auch in bar vornehmen. Beachten Sie jedoch, dass der gesamte Zahlungsverkehr aus Kosten- und Sicherheitsgründen soweit wie möglich unbar abgewickelt wird.

Öffnungszeiten der Barkasse:

Die Öffnungszeiten der Barkasse entsprechen den Allgemeinen Servicezeiten der Kreisverwaltung

Scheckzahlung

Sie können Zahlungen an die Kreiskasse ausnahmsweise auch per Scheck vornehmen. Beachten Sie bitte die gesetzten Zahlungsfristen.

Kontoauskünfte

Kontoauskünfte erhalten Sie, wenn Sie erfahren möchten, ob Sie noch Zahlungen zu leisten haben oder welche Zahlungen bereits eingegangen sind. Dazu benötigt die Kreiskasse das zwölfstellige Kassenzeichen.

Bankverbindungen

Damit Sie Forderungen bargeldlos zahlen können, stehen Ihnen Girokonten zur Verfügung. Bitte geben Sie das jeweilige Kassenzeichen im Verwendungszweck an. Nur dann kann die Kasse Ihre Zahlung auf jeden Fall verarbeiten.

Bankverbindungen:

IBAN: DE82 3705 0299 0341 0001 09 Kreissparkasse Köln

IBAN: DE15 3845 0000 0000 1904 13 Sparkasse Gummersbach

IBAN: DE97 3701 0050 0000 4565 04 Postbank

Paypal:

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit Ihre Zahlungen per PayPal zu leisten. Geben Sie dabei im Hinweistext Ihr Kassenzeichen an.

Paypal – Adresse: kreiskasse@obk.de

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Nachforschungen

Hierbei wird ermittelt, welchen Weg Zahlungen der Kreiskasse beziehungsweise an die Kreiskasse genommen haben.

Verwahrgelder

Verwahrgelder sind Zahlungen an die Kreiskasse, die wegen fehlender oder unzureichender Angaben im Verwendungszweck nicht ordnungsgemäß zugeordnet werden konnten.

Zur ordnungsgemäßen Buchung einer Zahlung benötigen wir bei der Überweisung stets die Angabe des zwölfstelligen Kassenzeichens als Verwendungszweck. Ist eine Gutschrift auf einem unserer Girokonten zwar eindeutig für uns bestimmt, kann aber wegen eines fehlenden oder unrichtigen Kassenzeichens nicht eindeutig einer bestimmten Forderung zugeordnet werden, muss diese Zahlung von der Kreiskasse zunächst auf einem Zwischenkonto in Verwahrung genommen werden.

Kann Ihre Überweisung kurzfristig nicht einer offenen Forderung zugeordnet werden, werden wir den Betrag anmahnen - obwohl Sie ihn bezahlt haben. Bitte informieren Sie in diesem Fall die Buchhalterin oder den Buchhalter der Kreiskasse über die rechtzeitig erfolgte Zahlung und nennen ihm die benötigten Zahlungsdaten. Die Rufnummer der zuständigen Buchhalterin oder des zuständigen Buchhalters ist in der Mahnung aufgeführt. Wenn Ihre Überweisung rechtzeitig auf einem Girokonto der Kreiskasse eingegangen ist, stornieren wir die zunächst erhobenen Mahngebühren sowie eventuell entstandene Säumniszuschläge.

Zur Vermeidung dieser unnötigen Mahnung ist es also unbedingt erforderlich, dass Sie bei allen Zahlungen als Verwendungszweck stets das zwölfstellige Kassenzeichen angeben oder schnell auf den Hinweis Ihrer Hausbank reagieren.

 

Kontakt

Herr Reger
Stv. Abteilungsleitung
Telefon: 02261-882051
Fax: 02261-889722051
E-Mail: kasse20@obk.de

Frau Gensow
Sachbearbeitung Einnahmebuchhaltung
Telefon: 02261-882044
Fax: 02261-889722044
E-Mail: kasse01@obk.de

Frau Lieder
Sachbearbeitung Einnahmebuchhaltung
Telefon: 02261-882035
Fax: 02261-889722035
E-Mail: kasse03@obk.de

Frau Siebel
Sachbearbeitung Ausgabebuchhaltung
Telefon: 02261-882047
Fax: 02261-889722047
E-Mail: kasse16@obk.de

Frau Pätzold
Sachbearbeitung Einnahmebuchhaltung
Telefon: 02261-882045
Fax: 02261-889722045
E-Mail: kasse17@obk.de

Frau Ricke
Sachbearbeitung Einnahmebuchhaltung
Telefon: 02261-882040
Fax: 02261-889722040
E-Mail: kasse12@obk.de

 

Forderungsmanagement/Vollstreckung

Erhalt einer Mahnung

Sollten Sie es versäumt haben, eine Forderung zu begleichen, werden Sie automatisiert auf die offene fällige Forderung hingewiesen.

Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung werden von Ihnen zusätzliche Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben. Öffentlich-rechtliche Forderungen sind zum Beispiel Verwaltungsgebühren, Bußgelder oder ähnliches. Sofern Sie dann immer noch nicht gezahlt haben, werden die fälligen Forderungen mit Mitteln der Zwangsvollstreckung von uns beigetrieben. Auch die Vollstreckung verursacht Ihnen zusätzliche Kosten!

Sollten Sie privatrechtliche Forderungen zu bezahlen haben, also zum Beispiel Miete, Verkaufserlöse und so weiter, dann erhalten Sie eine Mahnung, ohne dass Gebühren und Säumniszuschläge erhoben werden. Falls auch dann noch keine Zahlung erfolgt, erheben wir Klage oder beantragen einen Mahnbescheid. Dieses Verfahren ist für Sie mit Kosten verbunden und es werden zusätzlich Verzugszinsen geltend gemacht.

Wurde Ihnen eine Mahnung zugeschickt, obwohl Sie gezahlt haben, überprüfen Sie bitte erst die Angaben im Verwendungszweck Ihrer Überweisung. Die Kreiskasse benötigt unbedingt das zwölfstellige Kassenzeichen, das Ihnen in der Rechnung oder im Bescheid mitgeteilt wurde. Fehlt diese Angabe, so ist eine korrekte Buchung nicht möglich. Bitte beachten Sie auch, ob Ihnen aufgrund eines Bank- oder Überweisungsfehlers der Überweisungsbetrag wieder gutgeschrieben wurde. Es kann auch sein, dass sich Ihre Überweisung und die Mahnung überschnitten haben.

Vollstreckung von Geldforderungen

Die Vollstreckung nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde des Oberbergischen Kreises nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen wahr.

Die Vollstreckung umfasst die Pfändung

  • beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge,
  • von Einkommen beim Arbeitgeber,
  • von Zahlungsansprüchen aus Konten bei Geldinstituten sowie von
  • anderen verwertbaren Rechten

zur Beitreibung der oben genannten Geldforderungen.

Die Vollstreckung im Außendienst wird im Kreisgebiet durch eigene Vollziehungsbeamtinnen und -beamte durchgeführt. Für die Vollstreckung hat die oder der Zahlungspflichtige Pfändungsgebühren und sonstige Kosten der Vollstreckung zu entrichten, die ohne gesonderten Bescheid zwangsweise beigetrieben werden können.

Zur Abwehr der Pfändung oder Vollstreckung werden Zahlungen entgegengenommen.

Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz (Zwangsversteigerung, Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung) werden auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das für das Grundstück zuständige Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) durchgeführt. Auskünfte über Zwangsversteigerungstermine erhalten Sie bei dem örtlichen Amtsgericht.

Die Abnahme der Vermögensauskunft wird erforderlichenfalls durch die Vollstreckungsbehörde selbst oder durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher auf Antrag abgenommen.

Zahlungserleichterungen

Bei festgesetzten Forderungen können Sie gegebenenfalls eine Zahlungserleichterung erhalten. Diese Zahlungserleichterung kann bewilligt werden in Form einer Ratenzahlung, einer Stundung oder Zahlung der Gesamtsumme zu einem bestimmten Termin nach Fälligkeit. Hierbei wird eine Zahlungserleichterung in Form einer Stundung oder Ratenzahlung generell nur bis zu einer Laufzeit von einem Jahr gewährt. In besonderen Ausnahmefällen können Sie eine Zahlungserleichterung erhalten, bei der der Beitrag ganz oder teilweise dauerhaft gestundet wird.

Benötigt werden:

  • Schriftlicher Antrag

Sollten Sie einen Antrag auf Zahlungserleichterung stellen wollen, setzen Sie Sich bitte mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung.

 

Kontakt

Frau Wagner
Abteilungsleitung/Kassenverwalter
Telefon: 02261-882031
Fax: 02261-889722031
E-Mail: kasse14@obk.de

Herr Zimmermann
Sachbearbeitung Vollstreckung
Telefon: 02261-882038
Fax: 02261-889722038
E-Mail: kasse07@obk.de

Frau Wilhelm
Sachbearbeitung Vollstreckung
Telefon: 02261-882041
Fax: 02261-889722041
E-Mail: vws21a@obk.de

Frau Holste
Sachbearbeitung Vollstreckung
Telefon: 02261-882034
Fax: 02261-889722034
E-Mail: kasse13@obk.de

Frau Weiss
Sachbearbeitung Vollstreckung
Telefon: 02261-882033
Fax: 02261-889722033
E-Mail: kasse06@obk.de

Frau Lieder
Sachbearbeitung Vollstreckung
Telefon: 02261-882035
Fax: 02261-889722035
E-Mail: kasse03@obk.de

Frau Pätzold
Sachbearbeitung Vollstreckung
Telefon: 02261-882045
Fax: 02261-889722045
E-Mail: kasse17@obk.de

Frau Ricke
Sachbearbeitung Vollstreckung
Telefon: 02261-882040
Fax: 02261-889722040
E-Mail: kasse12@obk.de

Frau Gensow
Sachbearbeitung Vollstreckung
Telefon: 02261-882044
Fax: 02261-889722044
E-Mail: kasse01@obk.de

Herr Lusebrink
Vollstreckungsaußendienst
Telefon: 02261-882036
Fax: 02261-889722036
E-Mail: kasse05@obk.de

Herr Weier
Vollstreckungsaußendienst
Telefon: 02261-882072
Fax: 02261-889722072
E-Mail: kasse09@obk.de

 

Zentrale Insolvenzstelle (ZIS)

Insolvenzverfahren

Die Zentrale Insolvenzstelle (ZIS) ist für die Vertretung des Oberbergischen Kreises als Gläubigerin in Insolvenzangelegenheiten zuständig.

 

Kontakt

Frau Wagner
Sachbearbeitung Insolvenzen
Telefon: 02261-882031
Fax: 02261-889722031
E-Mail: kasse14@obk.de

 



Letzte Änderung: 22. Dezember 2023