Tierseuchenverordnung Faulbrut bei Bienen

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Tierseuchenverordnung
zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut der Bienen
vom 17.05.2005



Aufgrund
  • des § 2 Abs. 1, der §§ 18 und 30 und des § 78 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in seiner Neufassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) in der zur Zeit geltenden Fassung
  • der §§ 3, 4, 5b, 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Neufassung vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) in der zur Zeit geltenden Fassung
  • der §§ 1, 4 und 6 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG Tier SG-NW) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 06. Oktober 1987 (GV NW 1987, S. 342), zuletzt geändert am 14. Dezember 1999 (GV. NW. S. 660) in der zur Zeit geltenden Fassung und
  • des § 1 der Verordnung über Zuständigkeit auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts in der Fassung vom 25. September 1998 (GV. NW. S. 578) in der zur Zeit geltenden Fassung

wird folgende Tierseuchenverordnung erlassen:

§ 1

Nachdem in einem Bienenstand in der Stadt Wiehl die bösartige Faulbrut der Bienen amtstierärztlich festgestellt wurde und zu befürchten ist, dass sich diese Seuche ausgebreitet hat oder weiterhin ausbreitet, werden Bereiche der Stadt Wiehl und der Gemeinde Nümbrecht zum Sperrbezirk erklärt. Der Sperrbezirk wird umgrenzt von dem Ortschaften Breidenbach, Bomig, Kehlinghausen, Mühlen, Steinacker, Elsenroth, Stockheim, Niederbierenbach, Oberbierenbach, Mühlenau, Remperg, Angfurten, Dreisbach, Monsau und Morkepütz. Diese aufgeführten Ortschaften gehören ebenfalls zum Sperrbezirk.


§ 2

(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
  1. Alle Bienenvölker im Sperrbezirk sind unter Angabe des Standortes der Bienenstände durch die Besitzer beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Gummersbach, Moltkestr. 42, Telefon: 02261/88-3904, anzuzeigen. 
  2. Von der Anzeige sind diejenigen Imker befreit, die Mitglied im Kreisimkerbund sind.
  3. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind auf bösartige Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker zu wiederholen. Der Abstand zwischen beiden Untersuchungen muss mindestens 8 Wochen betragen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für bösartige Faulbrut ergeben haben.
  4. Bewegliche Bienenbestände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 
  5. Bienenvölker, lebende und tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.  
  6. Bienenvölker oder Bienenstände dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 4 finden keine Anwendung auf
  1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und
  2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.


(3) Ausnahmeregelung:
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.


§ 3

Jeder Besitzer von Bienenvölkern oder Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung der hiermit angeordneten Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten. Hierzu gehört insbesondere die Meldung des Besitzers von Bienenvölkern in dem genannten Gebiet.

§ 4

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 2 Ziff. 3 und 5 sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Tierseuchengesetz in Verbindung mit dem § 16 Abs. 2 Ziff. 11 und 12 der Bienenseuchenverordnung mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 dieser Verordnung verstößt, insbesondere dadurch, dass er den Besitz von Bienenvölkern im Bereich des Sperrbezirks nicht anzeigt und dadurch die gemäß § 4 Bienenseuchenverordnung erforderliche Hilfeleistung unterlässt. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Ziff. 2 Bienenseuchenverordnung ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

§ 5

Diese Tierseuchenverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 6 der Kreisordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646/SGV. NW. 2021) wird hingewiesen.
Danach kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung NW gegen diese Verordnung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
 
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
 
c) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
 
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Oberbergischen Kreis vorher gerügt und dabei die
    verletzte  Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, 17.05.2005

Oberbergischer Kreis
Der Landrat

gez.

Hagen Jobi
Landrat

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