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Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 12.11.2009
option1
Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 12.11.2009
Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW.1994 S. 646/SGV NW 2021), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008, in der Sitzung am 12.11.2009 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name, Sitz und Gebiet
(1) Der Kreis führt den Namen "Oberbergischer Kreis".
(2) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Gummersbach.
(3) Das Gebiet des Oberbergischen Kreises besteht aus der Gesamtheit der folgenden zum Kreis gehörenden Gemeinden:
- Stadt Bergneustadt
- Gemeinde Engelskirchen
- Stadt Gummersbach
- Stadt Hückeswagen
- Gemeinde Lindlar
- Gemeinde Marienheide
- Gemeinde Morsbach
- Gemeinde Nümbrecht
- Stadt Radevormwald
- Gemeinde Reichshof
- Stadt Waldbröl
- Stadt Wiehl
- Stadt Wipperfürth
§ 2
Wappen, Dienstsiegel und Flagge
Durch Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidenten in Köln vom 10.02.1976 führt der Oberbergische Kreis ein Siegel, ein Wappen, eine Flagge und ein Banner.
Siegel, Wappen, Flagge und Banner entsprechenden den im Anhang aufgeführten Abbildungen.
Die Farben in Wappen, Flagge und Banner, Silber (Weiß), Gold (Gelb), Rot und Blau sind hier durch die heraldisch übliche Rasterung dargestellt und zwar:
Das Wappen im Siegel hat im Original die Farben Weiß, Schwarz und zwar Weiß für Silber und Gold, Schwarz für Rot und Blau.
§ 3
Verfahren des Kreistages und seiner Ausschüsse
Das Verfahren des Kreistages, des Kreisausschusses und der sonstigen Ausschüsse richtet sich nach der vom Kreistag zu beschließenden Geschäftsordnung.
§ 4
Bezeichnung der Kreisvertretung
Die Kreisvertretung führt die Bezeichnung "Kreistag des Oberbergischen Kreises".
§ 5
Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder, der sachkundigen Bürger und sachkundigen Einwohner
(1) Die Kreistagsmitglieder, die Mitglieder des Kreisausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse haben die Vorschriften der Kreisordnung und der Gemeindeordnung über die Verschwiegenheitspflicht, die Treuepflicht und über die Mitwirkungsverbote zu beachten. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können mit einem Ordnungsgeld geahndet werden (§ 28 KrO NRW, §§ 30 - 32 GO).
(2) Die Kreistagsmitglieder, die Mitglieder des Kreisausschusses und der Ausschüsse müssen dem Landrat Auskünfte über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. Die Auskunft erstreckt sich
- bei unselbständiger Tätigkeit auf die Angabe des Arbeitgebers (Branche) und die eigene Funktion bzw. dienstliche Stellung,
- bei selbständiger Tätigkeit auf die Art des Gewerbes mit Angabe der Firma oder die Bezeichnung des Berufszweiges,
- auf vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit diese Tätigkeiten nicht auf einer Bestellung gemäß § 26 Abs. 4 KrO NRW beruhen.
Änderungen sind dem Landrat unverzüglich mitzuteilen. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können auf Beschluss des Kreistages veröffentlicht werden. Die Auskünfte über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind vertraulich zu behandeln. Die Vorschriften der Kreisordnung über die Löschung von Daten sind zu beachten.
§ 6
Stellvertreter des Landrates
(1) Der Kreistag beschließt vor der Wahl der Stellvertreter des Landrates über die Anzahl, die gemäß § 46 Abs. 1 KrO NRW zu wählen ist. Nach ihrer Wahl kann während der laufenden Wahlperiode ihre Anzahl nur erhöht werden, wenn zuvor alle Stellvertreter zurückgetreten sind oder wenn der Kreistag gemäß § 46 Abs. 4 KrO NRW NRW mit einer Mehrheit von Zweidrittel der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder alle Stellvertreter vorzeitig abberuft, anschließend die Zahl der Stellvertreter erhöht und dann die neuen Stellvertreter in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt.
(2) Der Landrat wird bei Verhinderung von seinen Stellvertretern in der sich aus § 46 Abs. 2 KrO NRW NRW ergebenden Reihenfolge bei der Leitung der Sitzungen des Kreistages und bei der Repräsentation gemäß § 46 Abs. 1 KrO NRW vertreten.
§ 7
Kreisausschuss
(1) Der Kreistag bildet als gesetzlich vorgeschrieben Ausschuss den Kreisausschuss und wählt hierfür Kreistagsmitglieder aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages.
(2) Die Anzahl der Kreistagsmitglieder im Kreisausschuss wird zu Beginn der Wahlperiode durch Beschluss des Kreistages festgelegt. Bei der Zahl der Mitglieder zählt der Landrat nicht mit.
(3) Für jedes Kreistagsmitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter, die einer Fraktion, Gruppe oder Listenverbindung angehören, vertreten sich untereinander in alphabetischer Reihenfolge, es sei denn, der Kreistag beschließt eine andere Reihenfolge der Vertretung.
(4) Der Kreisausschuss legt durch Beschluss die Zahl der aus der Mitte der Kreistagsmitglieder im Kreisausschuss zu wählenden Vertreter seines Vorsitzenden fest.
(5) Der Kreisausschuss nimmt die Aufgaben nach dem Landschaftsgesetz wahr.
§ 8
Ausschüsse
(1) Der Kreistag bildet als gesetzlich vorgeschriebene Ausschüsse den
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Jugendhilfeausschuss
(2) Darüber hinaus werden zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses die folgenden Fachausschüsse gebildet:
- Finanzausschuss
- Bauausschuss
- Kreisentwicklungsausschuss
- Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherfragen
- Ausschuss für Kultur und Weiterbildung
- Sportausschuss
- Ausschuss für Soziales und Familie
- Ausschuss für Gesundheit, Feuerschutz und Rettungswesen
- Schulausschuss
Der Kreistag kann durch Beschluss von der Bildung einzelner Ausschüsse absehen, eine Zusammenlegung von Ausschüssen vornehmen und zusätzliche Ausschüsse bilden, soweit dem Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Der Kreistag kann für besondere Aufgaben Unterausschüsse bestehender Ausschüsse sowie Arbeitskreise und Beiräte bilden. Deren Tätigkeit ist im Einzelfall sachlich und zeitlich zu begrenzen.
(4) Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse wird zu Beginn einer jeden Wahlperiode von den Kreistagsmitgliedern durch Kreistagsbeschluss festgesetzt.
(5) Soweit der Kreistag mit den Stimmen der Kreistagsmitglieder nicht für bestimmte Ausschüsse eine persönliche Stellvertretung festlegt, werden die stellvertretenden Ausschussmitglieder entsprechend dem Verfahren nach § 35 Abs. 3 KrO NRW gewählt. Dabei ist gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.
(6) Ausschussmitglieder, die nicht Kreistagsmitglieder sind, werden vom Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses verpflichtet.
(7) Im Übrigen finden auf die Ausschüsse und die Ausschussmitglieder die für den Kreistag und die Kreistagsmitglieder geltenden Bestimmungen dieser Hauptsatzung und der Geschäftsordnung entsprechende Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 9
Akteneinsicht
(1) Der Landrat ermöglicht die Akteneinsicht nach § 26 Abs. 2 und Abs. 4 KrO NRW in den Räumen der Kreisverwaltung. Er hat auch über die Anwesenheit von Bediensteten der Kreisverwaltung bei der Akteneinsicht zu entscheiden.
(2) Akteneinsicht darf einem Kreistagsmitglied nicht gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist.
(3) Ausschussvorsitzende haben das Recht zur Akteneinsicht in Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören. Absatz 1 und Absatz 2 gelten für Ausschussvorsitzende entsprechend.
§ 10
Entschädigung für Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner
(1) Die Kreistagsmitglieder erhalten zur Abgeltung des Aufwandes, der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses, der sonstigen Ausschüsse und der Fraktionen entsteht, eine pauschale Aufwandsentschädigung gem. der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die Entschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gezahlt.
(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner ein Sitzungsgeld gemäß den Bestimmungen der EntschVO in der jeweils gültigen Fassung. Sitzungsgeld wird darüber hinaus sachkundigen Bürgern und sachkundigen Einwohnern für die Teilnahme an bis zu zwölf Fraktionssitzungen pro Jahr entsprechend den Bestimmungen der EntschVO gewährt. Zu den Fraktionssitzungen zählen auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise und - wenn sie auf Veranlassung der Gesamtfraktion oder des Fraktionsvorstandes erfolgen - Sitzungen, die der Vorbereitung einer Ausschuss- oder Fraktionssitzung dienen und an der nur ein Teil der Ausschuss- oder Fraktionsmitglieder teilnehmen). Neben Ausschuss- und Fraktionssitzungen wird ein Sitzungsgeld für Sitzungen von Unterausschüssen, Arbeitskreisen und Beiräten gewährt.
(3) Bei einer Sitzungsdauer von insgesamt mehr als sechs Stunden wird ein doppeltes Sitzungsgeld gewährt.
(4) Kreistagsmitgliedern, sachkundigen Bürgern und sachkundigen Einwohnern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Entsprechendes gilt für die Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation des Kreises, die - auf Veranlassung des Landrates oder des Kreistages - den stellvertretenden Landräten entstehen, soweit es sich nicht um Dienstreisen handelt. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung entsprechend des nach der EntschVO zulässigen Höchstsatzes gewährt.
(5) Das Verfahren über die Genehmigung von Dienstreisen wird vom Landrat geregelt. Für alle mit der Wahrnehmung ihrer üblichen Dienstgeschäfte erforderlichen Dienstreisen von Stellvertretern des Landrates gilt die Genehmigung generell als erteilt, soweit sie sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränken. Für genehmigte Dienstreisen erhalten Kreis-tagsmitglieder, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner Reisekostenvergütung gemäß den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes. Die Zahlung eines Sitzungsgeldes nach Abs. 2 erfolgt nicht. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird - unabhängig von den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes - eine Wegstreckenentschädigung entsprechend des nach der EntschVO zulässigen Höchstsatzes gewährt.
(6) Die Stellvertreter des Landrates, die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter erhalten die ihnen nach der jeweils geltenden EntschVO zustehenden zusätzlichen Aufwandsentschädigungen.
§ 11
Verdienstausfallersatz für Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner
(1) Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Das gilt für die Teilnahme an Kreistags, Kreisausschuss- und Ausschusssitzungen, ebenso wie für sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben (z. B. Fraktionssitzungen, genehmigte Dienstreisen). Ein Anspruch auf Verdienstausfall besteht nur, wenn es nicht möglich und zumutbar ist, Arbeitszeiten und mandatsbedingte Tätigkeiten so aufeinander abzustimmen, dass keine zeitliche Kollision entsteht. Der Verdienstausfall wird für die Zeit der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. Als regelmäßige Arbeitszeit ist die Arbeitszeit anzusehen, während der jemand dem gewöhnlichen Berufsbild entsprechend tatsächlich Arbeit leistet.
(2) Alle Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz von 7,00 Euro, es sei denn, dass sie ersichtlich keinen Nachteil erlitten haben.
(3) Unselbständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 20,00 Euro je Stunde.
(4) Selbständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale. Sie wird im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach Ermessen festgesetzt. Sie darf höchstens 20,00 Euro pro Stunde betragen.
(5) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind (§ 30Abs. 2 Z. 3 KrO NRW), erhalten den Regelstundensatz von 7,00 Euro pro Stunde oder eine Kostenerstattung für eine notwendige Vertretung im Haushalt.
(6) Der Verdienstausfall beträgt höchstens 160,00 Euro je Tag und der Höchstsatz für Personen nach Abs. 5 höchstens 56,00 Euro pro Tag.
(7) Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt sind nur erstattungsfähig, wenn keine weiteren, im Rahmen gesetzlicher Unterhaltspflichten zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf vor, der eine Betreuung über das 14. Lebensjahr erforderlich macht (z. B. Behinderungen etc.). Pro Stunde der Kinderbetreuung werden höchstens 7,00 Euro erstattet.
(8) Ansprüche auf Zahlung von Verdienstausfallersatz verjähren nach einem Jahr.
§ 12
Zuwendungen
Die Fraktionen, Gruppen und Kreistagsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, erhalten eine Zuwendung entsprechend § 40 Abs. 3 KrO NRW. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 13
Verträge
(1) Verträge des Kreises mit Kreistagsmitgliedern und Ausschussmitgliedern, dem Landrat und den leitenden Dienstkräften der Verwaltung (§ 26 Abs. 1 Buchstabe q KrO NRW) bedürfen der Genehmigung des Kreistages. Ausgenommen sind:
- Verträge über Vermietung von Wohnungen;
- Vergaben von Aufträgen aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung nach Beratung durch den zuständigen Ausschuss, wenn die Gegenleistung im Einzelfall 10.000,00 Euro (Nettobetrag) und im Haushaltsjahr 50.000,00 Euro (Nettobetrag) nicht überschreitet;
- Verträge, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung den Betrag von 10.000,00 Euro (Nettobetrag) im Jahr nicht überschreitet.
- Verträge aufgrund bestehender Tarife, Abgaben und Gebühren
(2) Leitende Dienstkräfte im Sinne des § 26 Abs. 1 Buchstabe q KrO NRW sind der allgemeine Vertreter und die für die Verpflichtungsgeschäfte vertretungsberechtigten Bediensteten gem. § 43 Abs. 1 KrO NRW.
§ 14
Geschäfte, die dem Kreisausschuss übertragen sind / Vergabeentscheidungen
(1) Dem Kreisausschuss sind nach § 26 Abs. 1 S. 4 KrO NRW Rechtsgeschäfte nach § 26 Abs. 1 S. 2 Buchst. j) und k) KrO NRW bis zu einem Gegenstandswert von 300.000,00 Euro (Nettobetrag) übertragen, soweit es sich dabei nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Über Geschäfte mit einem höheren Gegenstandswert entscheidet der Kreistag.
(2) Der Kreisausschuss hat ferner zu entscheiden über alle Auftragsvergaben mit einem Gesamtwert bis 300.000,- € (Nettobetrag), soweit es sich dabei nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
(3) Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten Verträge und Auftragsvergaben bis zu einem Betrag von jeweils 200.000,- € (Nettobetrag), es sei denn, der Vergabe kommt aus anderen als fiskalischen Gründen eine besondere Bedeutung zu.
(4) Einzelheiten kann der Landrat durch Dienstanweisung regeln.
§ 15
Kreditaufnahmen
Der Verwaltung wird die Befugnis zur Aufnahme von Einzelkrediten nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 85 Gemeindeordnung im Rahmen der durch den Kreistag bereits beschlossenen Gesamtkreditermächtigung (§ 2 der jeweiligen Haushaltssatzung) übertragen.
§ 16
Geschäfte der laufenden Verwaltung
In Angelegenheiten der Kreisverwaltung obliegen dem Landrat die in § 42 KrO NRW genannten Aufgaben. Der Landrat entscheidet unter Berücksichtigung der in § 14 dieser Satzung genannten Grundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 42 Buchst. a KrO NRW sind.
§ 17
Allgemeiner Vertreter des Landrates
Der allgemeine Vertreter des Landrates wird durch den Kreistag für die Dauer von acht Jahren gewählt. Er trägt die Amtsbezeichnung „Kreisdirektor“.
Für Übergangszeiten (bis zum Amtsantritt eines Kreisdirektors) gilt § 47 Abs. 1 S. 1 KrO NRW.
§ 18
Personalangelegenheiten
(1) Die Zuständigkeiten der Obersten Dienstbehörde für dienstrechtliche Entscheidungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von der Obersten Dienstbehörde übertragen werden können, werden auf den Landrat übertragen.
(2) Für die Wahl von Schulleitern an Schulen in Trägerschaft des Oberbergischen Kreises durch die jeweilige Schulkonferenz wählt der Kreisausschuss ein stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei Vertreter mit beratender Stimme, die in die Schulkonferenz entsandt werden.
(3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden unterzeichnet der Landrat oder sein allgemeiner Vertreter.
(4) Verträge mit Beschäftigten und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten, der Auszubildenden und Praktikanten werden vom Landrat oder seinem allgemeinen Vertreter unterzeichnet. Der Landrat kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen.
§ 19
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Ist eine Anregung oder Beschwerde von mehr als 10 Personen unterzeichnet, so muss sie eine Person benennen, die berechtigt ist, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(2) Anregungen und Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich des Oberbergischen Kreises fällt. Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich des Oberbergischen Kreises fallen, sind vom Landrat an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Petent ist hierüber zu unterrichten.
(3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.) sind ohne Beratung durch den Kreistag oder Kreisausschuss vom Landrat zurückzugeben.
(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ausschließlich der Kreistag zuständig ist oder für die nach den Bestimmungen der KrO NRW oder dieser Hauptsatzung der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Ist der Kreisausschuss zuständig, so bleiben die mitberatenden Zuständigkeiten der Fachausschüsse gegenüber dem Kreisausschuss unberührt.
(5) Dem Petenten kann aufgegeben werden, die Anregung oder die Beschwerde in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
(6) Ist eine Anregung oder Beschwerde als Tagesordnungspunkt Gegenstand der Beratung im Kreistag, im Kreisausschuss oder in einem Ausschuss des Kreistages, so erhält der Petent zur Sitzung des Kreistages, des Kreisausschusses oder des Ausschusses eine schriftliche Einladung mit den Beratungsunterlagen zum Tagesordnungspunkt. Während der Sitzung erhält der Petent die Gelegenheit, die Anregung oder Beschwerde zu erläutern.
(7) Von der Prüfung einer Anregung oder Beschwerde soll abgesehen werden, wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt oder wenn sie gegenüber einer bereits geprüften Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthält. Von einer Prüfung der Anregung oder Beschwerde kann abgesehen werden, wenn das Begehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist.
(8) Der Landrat unterrichtet den Petenten über die Entscheidung über die Anregung oder Beschwerde und teilt ihm die Entscheidungsgründe mit. Anregungen und Beschwerden sind grundsätzlich in angemessener Zeit zu behandeln und zu entscheiden. Falls dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, so erhält der Petent eine schriftliche Begründung für die Verzögerung.
§ 20
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet auf Kreisebene daraufhin, vorhandene Benachteiligungen von Frauen abzubauen und somit das verfassungsrechtliche Gebot der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die übrigen der Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze zu verwirklichen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen gleichstellungsrelevanten Vorhaben und Maßnahmen des Kreises mit. Als gleichstellungsrelevant sind solche Angelegenheiten zu verstehen,
- die die Belange von Frauen berühren, Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben,
- die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Verbesserung der beruflichen Situation der in der Verwaltung beschäftigten Frauen betreffen.
Hierzu zählen auch Angelegenheiten, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren, als die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Männern.
(3) Es handelt sich bei den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten um Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kreispolitik und -verwaltung berühren können.
(4) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zählen insbesondere folgende Schwerpunktbereiche:
- Frauenförderung in allen gesellschaftlichen Bereichen
- Entwicklung von Rahmenbedingungen zur Verbesserung der Lebenssituation von Frauen
- Veränderung überkommener Rollenvorstellungen
- Entwicklung von Maßnahmen zum Abbau der Gewalt gegen Frauen und der sexuellen Gewalt an Kindern
- Zusammenarbeit mit Frauengruppen, -initiativen, -verbänden und Einrichtungen auf örtlicher und überörtlicher Ebene.
(5) Dienstliche Stellung, Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten des Oberbergi-schen Kreises regeln
- § 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 646), - in der zur Zeit gültigen Fassung -.
- und Abschnitt IV des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. November 1999 (GV NW S. 590), - in der zur Zeit gültigen Fassung -.
§ 21
Bürgerentscheid
(1) Der Kreistag entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Eingang eines Bürgerbegehrens über dessen Zulässigkeit. Unzulässig sind Bürgerbegehren, die den Anforderungen der Absätze 2 - 5 des § 23 KrO NRW nicht genügen.
(2) Die Entscheidung des Kreistages, ob dem zulässigen Bürgerbegehren entsprochen werden soll, ist unverzüglich zu treffen. Entspricht der Kreistag einem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung des Kreistages über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchzuführen.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Oberbergischen Kreis vom 27.06.2002 - in der jeweils gültigen Fassung - Anwendung.
§ 22
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Kreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden mit dem vollständigen Text in folgenden Tageszeitungen vollzogen:
Oberbergischer Anzeiger
Oberbergische Volkszeitung und Bergische Landeszeitung
- Ausgabe Bergische Rundschau –
Remscheider Generalanzeiger
- Ausgabe Hückeswagen und Ausgabe Radevormwald –
Bergische Morgenpost
- Ausgabe Hückeswagen und Ausgabe Radevormwald –
Zu Informationszwecken der Bevölkerung können öffentliche Bekanntmachungen unter Aushang des vollständigen Textes an der Bekanntmachungstafel im Eingangsbereich des Kreishauses, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, ausgehangen werden. Außerdem werden sie mit voll-ständigem Text im Internet des Oberbergischen Kreises veröffentlicht.
(2) Das Verfahren und die Form der Bekanntmachung richten sich nach § 5 Abs. 5 KrO NRW in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung vom kommunalen Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV.NRW. 1999 S. 516) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Tierseuchenverordnungen werden in der Oberbergischen Volkszeitung verkündet. Darüber hinaus sind sie im amtlichen Verkündungsorgan und in allen Tageszeitungen nachrichtlich bekannt zu machen, die in den Gebietsteilen des Kreises erscheinen, die von der Tierseuchenverordnung berührt werden.
(4) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse wird in öffentlicher Sitzung oder durch die Presse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt oder beschlossen ist.
(5) Sind Bekanntmachungen in der vorgeschriebenen Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird die Öffentlichkeit durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Eingangsbereich des Kreishauses und durch Aushang in den Rathäusern der zum Kreis gehörenden Gemeinden (§ 1 Abs. 3), durch Flugblätter oder durch ein eigens aus diesem Anlass herausgegebenes Amtsblatt unterrichtet.
§ 23
Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 24
In-Kraft-Treten
(1) Die Hauptsatzung tritt am 01.12.2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises vom 01.12.2004 einschließlich ihrer Nachträge außer Kraft.
Anhang
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 12.11.2009“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 27.11.2009
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -