Richtlinie Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW

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Wappen des Oberbergischen Kreises

 

Richtlinie des Oberbergischen Kreises zur Förderung
nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW

 

 

1. Zuwendungszweck

1.1
Der Oberbergische Kreis gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Zuwendungen dienen dem Ausgleich von Kosten, die den Verkehrsunternehmen durch die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen des ÖPNV-Angebots im Oberbergischen Kreis entstehen und die nicht durch Fahrgeldeinnahmen abgedeckt sind. Zielsetzung ist hierbei die Sicherstellung eines quantitativ und qualitativ angemessenen und dem Stand der Technik entsprechenden ÖPNV-Angebotes im Oberbergischen Kreis und bei Bedarf (ab 2011) ein der heutigen Praxis des Landes entsprechender Ausgleich derjenigen Mindereinnahmen der Verkehrsunternehmen, die sich aus der Preisermäßigung von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr herleiten (heutige Förderung nach § 45a PBefG). Die Belange von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sind im Sinne der Barrierefreiheit nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen. Die Rahmenvorgaben für das ÖPNV-Angebot ergeben sich aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan für den Oberbergischen Kreis. Detaillierte Bestimmungen zu qualitativen Standards und Fördersätzen sind den Anlagen 1 und 2 PDF-Logo zu dieser Richtlinie zu entnehmen.

1.2
Im Oberbergischen Kreis werden im Förderjahr 2010 mindestens 80 % und in den Folgejahren - sofern die heutige Förderung nach § 45a PBefG wie vorgesehen über Kreise und kreisfreie Städte an die Verkehrsunternehmen weitergegeben wird - mindestens 90 % der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV an im Kreisgebiet tätige öffentliche und private Verkehrsunternehmen weitergeleitet.

1.3
Der verbleibende Teil der Pauschale ist für Zwecke des ÖPNV vom Oberbergischen Kreis selbst zu verwenden oder hierfür an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im ÖPNV innerhalb des Kreisgebiets im Rahmen einer Betrauung oder eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/07 übernommen haben, die nicht durch Fahrgeldeinnahmen abgedeckt werden, weiterzuleiten.

1.4
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Über die Zuwendungen entscheidet der Oberbergische Kreis nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Land gewährten Zuwendungen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Zuwendungen nach Ziffer 1.2 können für die Sicherstellung und Förderung eines quantitativ und qualitativ angemessenen ÖPNV-Angebots im Kreisgebiet innerhalb folgender Bereiche gewährt werden:

  • Leistungsangebot,
  • Fahrplanstabilität,
  • Service,
  • Sicherheit,
  • Fahrzeugausstattung / Anforderungen an Linienbusse,
  • Sauberkeit,
  • Umweltstandards für Linienbusse,
  • Modernität der Linienbusse,
  • Information und
  • Vertrieb.

Die einzelnen Bereiche werden in Anlage 1 PDF-Logo näher konkretisiert.

Die Förderbeträge stehen gemäß Ziffer 1.4 unter dem Vorbehalt, dass das Antragsvolumen nicht über die vorhandenen Mittel hinausgeht. Sollte das Antragsvolumen die vorhandenen Mittel übersteigen, werden die Förderbeträge proportional gekürzt.

2.2
Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs:

Mit den den Aufgabenträgern ggf. ab 2011 zusätzlich zur Verfügung stehenden Mitteln nach Ziffer 1.2 (heutige Förderung gemäß § 45a PBefG) soll die Preisermäßigung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs gefördert werden.

Die dem Oberbergischen Kreis ab 2011 zusätzlich bewilligten Finanzmittel sind auf Antrag an die Verkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 oder § 43 PBefG im Kreisgebiet erbringen oder erbringen lassen und die im Besitz der diesbezüglichen Genehmigungen sind, für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr weiterzuleiten.

Einzelheiten werden in Anlage 5 geregelt.

2.3
Einsatz der Fördermittel für sonstige Zwecke:

Für sonstige Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV sind im Förderjahr 2010 höchstens 20 % und in den Folgejahren höchstens 10 % der Pauschale gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW verfügbar. Der Einsatz dieser Mittel ist in den folgenden Feldern vorgesehen: 

  • Nahverkehrsplanung, Gemeinschaftstarif und Verbundaufgaben,
  • Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV im Oberbergischen Kreis,
  • Sonstige einzelfallbezogene Maßnahmen Dritter zur Verbesserung des ÖPNV im Oberbergischen Kreis, sofern sie eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Rahmen einer Betrauung übernommen haben, die nicht durch Fahrgeldeinnahmen abgedeckt ist und die Fördermittel für zusätzliche, über die Betrauung hinausgehende Maßnahmen verwendet werden.

2.4
Stehen nach Bescheidung der Anträge weiterhin Mittel aus der Pauschale zur Verfügung, können daraus gefördert werden:

  • Maßnahmen zur Umsetzung der verkehrlichen Ziele des Nahverkehrsplans

Erbringt ein Verkehrsunternehmen zusätzliche ÖPNV-Dienstleistungen im Oberbergischen Kreis, die in besonderer Weise geeignet sind, die Ziele des Nahverkehrsplanes zu erfüllen, können diese auf vertraglicher Basis gefördert werden. Dies gilt z. B. für zeitlich begrenzte Einsatzfahrten, Verstärkungsfahrten, überörtliche Testverkehre und Zusatzangebote.

  • Sonstige Maßnahmen zur Förderung der ÖPNV-Unternehmen

Einzelfallbezogene Förderung (Projektförderung), z.B. für Kommunikations- und Marketingmaßnahmen sowie Maßnahmen im besonderen Interesse des Oberbergischen Kreises (z.B. Bus-Schnellverkehre, Mobilitätszentrale, erstmalige Einrichtung einer TaxiBus-Disposition, Fahrgastinformation, barrierefreier Internetauftritt).

2.5
Ebenso können Zuschüsse für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen einer Betrauung / eines öDA oder eines Verkehrsvertrags zwischen dem Oberbergischen Kreis und einem Verkehrsunternehmen, das im Gebiet der Bewilligungsbehörde ÖPNV-Betriebsleistungen nach § 42 PBefG oder § 43 PBefG erbringt oder erbringen lässt, gewährt werden, sofern die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für Zwecke gemäß Ziffern 2.1 bis 2.4 benötigt werden.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1
Die Fördermittel werden nur zur Sicherstellung eines quantitativ und qualitativ angemessenen und dem Stand der Technik entsprechenden ÖPNV-Angebots im Oberbergischen Kreis eingesetzt.

3.2
Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mindestens 2.000 € je Förderantrag beträgt.

3.3
Voraussetzungen zur Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind

3.3.1
für Maßnahmen nach Ziffer 2.1

  • das Vorliegen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Erbringung von ÖPNV Verkehrsleistungen im Kreisgebiet, zu belegen durch die Vorlage einer Betrauung nach den Altmark-Trans-Kriterien, mit dem Testat einer Prüfung des vierten Kriteriums nach Altmark-Trans durch einen Wirtschaftsprüfer oder die Vorlage eines öDA nach der Verordnung (EG) 1370/07 verbunden mit der Offenlegung der Betriebsergebnisse mittels testierter Jahresabschlüsse der dem Förderjahr vorausgehenden beiden Jahre (inklusive Trennungsrechnung für die vom Antragsteller betriebenen Linienverkehre nach den §§ 42 und 43 PBefG sowie die sonstigen wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens),
  • eine Übersicht der Leistungsdaten für das dem Förderjahr vorausgehende Jahr sowie eine Übersicht der vorhandenen Qualitätsstandards gemäß Anlage 2 PDf-Logo,

3.3.2
für die Preisermäßigung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach Ziffer 2.2.

  • die Voraussetzungen gemäß Vordruck (Anlage 5).

3.3.3
für Maßnahmen nach Ziffer 2.3, die nicht vom Oberbergischen Kreis durchgeführt werden

  • Beschreibung der Maßnahme und Darstellung der Gesamtfinanzierung.

3.3.4
für Maßnahmen nach Ziffer 2.4 zur Umsetzung der verkehrlichen Ziele des Nahverkehrsplans

  • der Abschluss eines entsprechenden (Verkehrs-)Vertrages (Anlage 3)
  • ein Finanzierungsplan (Einnahmen/Ausgabendarstellung).

3.3.5
für sonstige Maßnahmen nach Ziffer 2.4 zur Förderung der ÖPNV-Unternehmen

  • Vorlage einer Projektbeschreibung und Darstellung der Gesamtfinanzierung und der Konzeptumsetzung (Anlage 4).

3.3.6
für Maßnahmen nach Ziffer 2.5

  • das Vorliegen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Erbringung von ÖPNV Verkehrsleistungen im Kreisgebiet zu belegen durch die Vorlage einer Betrauung nach den Altmark-Trans-Kriterien, mit dem Testat einer Prüfung des vierten Kriteriums nach Altmark-Trans durch einen Wirtschaftsprüfer oder die Vorlage eines öDA nach der Verordnung (EG) 1370/07 verbunden mit der Offenlegung der Betriebsergebnisse mittels testierter Jahresabschlüsse der dem Förderjahr vorausgehenden beiden Jahre (inklusive Trennungsrechnung für die vom Antragsteller betriebenen Linienverkehre nach den §§ 42 und 43 PBefG sowie die sonstigen wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens),
  • das Vorliegen eines Antrages gemäß Anlage 2 PDF-Logo über alle im Oberbergischen Kreis vom Antragssteller betriebenen ÖPNV-Linienverkehre nach § 42 PBefG und § 43 PBefG,
  • die Darstellung sämtlicher Erlöse und Ausgleichszahlungen aus allen für den Antragsteller betriebenen Linienverkehre nach den §§ 42 und 43 PBefG sowie die sonstigen wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens.

3.4
Die Erbringung von ortsverkehrsbezogenen über den Nahverkehrsplan hinausgehenden Verkehrsleistungen wird im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Nahverkehrsplans nur gefördert, sofern die zu fördernden Verkehrsdefizite zu mind. 30 % durch die Kommunen, in denen die Verkehrsleistungen erbracht werden, mitfinanziert werden.

3.5
Die Förderung nach dieser Richtlinie ist subsidiär. Sollte für einen beantragten oder zur Förderung vorgesehenen Zweck eine andere Förderung aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes, des Landes NRW oder aus kommunalen Mitteln möglich sein, so entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.

4. Zuwendungsempfänger

4.1
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Ziffer 2.1, 2.2 und 2.4 der Richtlinie sind Verkehrsunternehmen, die mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut sind oder die einen öDA abgeschlossen haben. Zuwendungsempfänger können auch öffentliche und private Verkehrsunternehmen sein, die ÖPNV-Verkehrsleistungen gem. § 42 oder § 43 PBefG im Oberbergischen Kreis erbringen oder erbringen lassen und im Besitz einer diesbezüglichen Genehmigung sind, die mit dem Zuwendungsbescheid durch einen öDA i.S.d. Verordnung 1370/07 (z.B. Vertrag, Auferlegungsakt) mit der Einhaltung der geforderten Qualitätsstandards als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung betraut werden.

4.2
Die Zuwendungen werden nur an Verkehrsunternehmen weitergeleitet, die den Gemeinschaftstarif des VRS oder einen anderen, für Verkehrsleistungen im Kreisgebiet anerkannten Gemeinschaftstarif im Sinne des § 5 Abs. 3 des ÖPNVG NRW anwenden.

4.3
Die Finanzierung von Maßnahmen nach Ziffer 2.4 dieser Richtlinie richtet sich an den Oberbergischen Kreis selbst oder an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung Zwecke des ÖPNV im Oberbergischen Kreis verfolgen.

5. Art und Höhe der Zuwendungen, Bemessungsgrundlage

Der Oberbergische Kreis fördert die o. g. Projekte bzw. Maßnahmen im Wege der Festbetragsfinanzierung (Zuweisung / Zuschuss).

5.1
Bemessungsgrundlagen

  • die Bemessungsgrundlagen für Maßnahmen nach Ziffer 2.1 sind in Anlage 1 PDF-Logo geregelt, die Fördersätze in Anlage 2 PDF-Logo.
  • Bemessungsgrundlage zur Umsetzung der Ziele des Nahverkehrsplans ist die Verkehrsleistung (fahrplanmäßig erbrachte Wagenkilometer gemäß Anlage 3.
  • Bemessungsgrundlage bei Einzelfall bezogenen ÖPNV-Maßnahmen (Projektförderung) sind die Investitionskosten bzw. die Sachkosten der Maßnahme gemäß Anlage 4. Diese Maßnahmen werden mit maximal 70% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert. Der Höchstbetrag beträgt 100.000 Euro je Maßnahme. Die Höhe der Förderung orientiert sich am Bedarf der Einzelmaßnahme und der Verfügbarkeit der pauschalen Landesmittel, sofern die Maßnahme im besonderen Interesse des Aufgabenträgers liegt.
  • Bemessungsgrundlage für Maßnahmen zur Preisermäßigung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs ist die Verkehrsleistung (Produkt aus beförderten Schülern und Reiseweiten) gemäß Anlage 5.
  • die Bemessungsgrundlage bei Zuschüssen für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen zwischen einem Verkehrsunternehmen und dem Oberbergischen Kreis geschlossenen öDA oder einer Betrauung, Hierbei muss die Finanzierung aus der ÖPNV-Pauschale das gemäß Betrauung oder öDA gegebene Zuschusserfordernis entsprechend reduzieren. Das Verfahren ist in Anlage 6 geregelt.
  • Die Bemessungsgrundlage bei Zuschüssen für einen Verkehrsvertrag zwischen dem Oberbergischen Kreis und einem Verkehrsunternehmen, das im Gebiet der Bewilligungsbehörde ÖPNV-Betriebsleistungen nach § 42 PBefG oder § 43 PBefG erbringt oder erbringen lässt, wird in Anlage 7 geregelt.

5.2
Die jährlich für die Förderung der Qualitätssicherung zur Verfügung stehenden Finanzmittel sind begrenzt. Sie belaufen sich im Förderjahr 2010 auf mindestens 80 % der dem Oberbergischen Kreis gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW zur Verfügung gestellten Zuwendungen. Die ab 2011 gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW zusätzlich verfügbaren Finanzmittel dienen im Wesentlichen der Preisermäßigung bei Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs.

Die Gesamtförderung je beantragendem Verkehrsunternehmen errechnet sich aus der Summe der aufgeführten Einzelbeträge gemäß Ziffer 5.1. Sie kann abweichen, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Qualitätssicherung überschritten oder nicht ausgeschöpft werden.

5.3
Die Nahverkehrsplanung für den Oberbergischen Kreis wird zu 100% aus der ÖPNV-Pauschale finanziert, soweit dies nicht mehr als 20% der Gesamtpauschale erfasst. Ab 2011 soweit dies nicht mehr als 10% der Gesamtpauschale erfasst.

6. Weitergehende Bestimmungen

6.1
Die Förderung nach dieser Richtlinie darf den Zielen des Nahverkehrsplanes des Oberbergischen Kreises in der jeweils gültigen Fassung nicht widersprechen.

6.2
Private und öffentliche Verkehrsunternehmen werden bei der Förderung gleich behandelt.

6.3
Die Mittel dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen einer Förderung nach den §§ 12 und 13 ÖPNVG NRW verwendet werden.

6.4
Gemäß Ziffer 1.2 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Die Bewilligungsvoraussetzungen in finanzieller Hinsicht sind im Einzelnen in § 2 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers geregelt. Zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind die folgenden Prüfkriterien heranzuziehen:

  • Eigenkapitalausstattung
  • Cash-Flow als Innenfinanzierungspotential
  • Liquidität zweiten Grades.

Erfüllt das Unternehmen alle vorgenannten Kriterien, ist die Förderwürdigkeit gegeben. Bei Nichterfüllung einzelner oder aller Kriterien sind zusätzliche Prüfhandlungen erforderlich. Auf der Grundlage aller vom Unternehmen vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, ob die Gesamtfinanzierung durch das Unternehmen nach Maßgabe der Ziffer 1.2 VV zu § 44 LHO als gesichert angesehen werden kann. Zur Sicherung einer eventuellen Rückzahlungsverpflichtung ist vom Antragsteller auf Verlangen des Aufgabenträgers eine Bankbürgschaft vorzulegen.

Bei Antragstellern, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden, gilt der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit als erbracht. Die oben genannte Prüfung bzw. die Vorlage einer Bankbürgschaft ist in diesen Fällen entbehrlich.

7. Verfahren

7.1
Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Anträge auf Zuwendungen gemäß 2.1. sind bis zum 31. Januar des Förderjahres bei dem Oberbergischen Kreis vorzulegen, mit Ausnahme des Jahres 2010. In 2010 sind die Anträge bis zum 31. März vorzulegen. Für die Antragstellung ist das Muster der Anlage 2 PDF-Logo zu verwenden. Die Förderanträge und ihre Anlagen sind vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Darüber hinausgehende Nachweispflichten des Antragstellers sind entsprechend dieser Richtlinie, den Angaben im Antrag und im Verwendungsnachweis einzuhalten.

7.2
Der Oberbergische Kreis bestätigt schriftlich den Eingang von Anträgen. Im Rahmen von Maßnahmen der Projektförderung nach den Ziffern 2.3 und 2.4, Absatz 2 ist der Antragsteller berechtigt, auf eigenes Risiko nach Erhalt der Eingangsbestätigung eine Bestellung vorzunehmen (Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Nr. 1.3.1 VV/VVG zu § 44 LHO). In die Eingangsbestätigung ist in diesem Fall der Hinweis auf die Förderunschädlichkeit einer Bestellung sowie der Hinweis aufzunehmen, dass durch die Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ein Anspruch auf Förderung weder dem Grunde nach noch in einer bestimmten Höhe besteht.

7.3
Bewilligungsbehörde ist der Oberbergische Kreis. Über die vorgelegten Anträge wird nur entschieden, wenn die eingereichten Antragsunterlagen vollständig vorliegen und die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer 3 erfüllt sind.

7.4
Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides und nach den VV/VVG zu § 44 LHO.

7.5
Für die Vorlage der Zwischen- und Verwendungsnachweise gelten die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und die Vorschriften der VV/VVG zu § 44 LHO, soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt. Für die Verwendungsnachweise bezüglich Zuwendungen nach Ziffer 2.1 ist das Muster der Anlage 8 zu verwenden. Der Verwendungsnachweis ist dem Oberbergischen Kreis bis spätestens zum 30.06. des auf das Förderjahr folgenden Jahres vorzulegen. Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des zuständigen Aufgabenträgers nicht älter als vom 31.03. des auf das Förderjahr folgenden Jahres beizubringen, die den Nachweis dafür erbringt, dass die Fördermittel ordnungsgemäß als Einnahmen / Erträge im Rahmen der Betrauung / des öDA vereinnahmt worden sind und dass hierdurch keine Überkompensation erfolgt. Im Falle einer Überkompensation werden Fördermittel zurückgefordert.

7.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.7
Die Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 1 Landessubventionsgesetz. Der Zweck der Subvention besteht in der Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs. Alle Angaben im Verwendungsnachweis, von dem die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen. Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind dem Oberbergischen Kreis unverzüglich mitzuteilen.

7.8
Die Zuwendung wird zurückgefordert, wenn die Bewilligungsbedingungen nicht beachtet oder erfüllt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

8. Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Richtlinie tritt zum 03. Dezember 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Hinweis:
Die vorstehende Richtlinie nebst den wesentlichen Anlagen 1 und 2 PDF-Logo kann im Amt für Kreis-  und Regionalentwicklung, Moltkestraße 34, 51643 Gummersbach eingesehen werden. Darüber hinaus stehen die vorgenannten Unterlagen auch im Internetangebot des Oberbergischen Kreises zum Download zur Verfügung.

Gummersbach, den 19.12.2009


gez.
Hagen Jobi
- Landrat - 
 

Veröffentlichungsdatum: