Satzung des Wasser- und Bodenverbandes (Wasserbeschaffungsverband) in Hermesdorf im Oberbergischen Kreis

Öffentliche Bekanntmachung

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Satzung des Wasser- und Bodenverbandes (Wasserbeschaffungsverband) in Hermesdorf im Oberbergischen Kreis

Die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Hermesdorf, Waldbröl, hat am 25.04.2015 in ihrer Verbandsversammlung beschlossen, die Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes wie folgt zu ändern und neu zu fassen:

§ 1
Name, Sitz

Der Verband führt den Namen Wasserbeschaffungsverband Hermesdorf. Er hat den Sitz in 51545 Waldbröl-Hermesdorf im Oberbergischen Kreis. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (BGBL I Nr. 11, S. 405 ff.). Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen des Gesetzes selbst.

§ 2
Aufgabe

(1) Der Verband hat zur Aufgabe:

  1. Die Beschaffung und Bereitstellung von Trink- und Brauchwasser,
  2. Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlagen, die zur Versorgung der Mitglieder mit Trink- und Brauchwasser dienen.

§ 2a
Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet ergibt sich aus den in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Karten (Bestandsplan).

§ 2b
Wasserbezugsordnung (WBO)

Der Verband hat eine Wasserbezugsordnung in der die grundlegenden Rechte, Pflichten und Entgelte geregelt sind. (siehe Anlage WBO).

§ 3
Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, sowie die jeweiligen Erbbauberechtigten (dingliche Verbandsmitglieder).
(2) Der Verband aktualisiert jährlich das Mitgliederverzeichnis.
(3) Die Mitgliedschaft kann gemäß den Vorschriften des Wasserverbandgesetzes erweitert werden (s. § 4 des WVG).
(4) Die Mitgliedschaft ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 24 WVG gegeben sind.

§ 3a
Auskunftspflicht

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen Auskunft über solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu geben, die für die Beurteilung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten erheblich sind (Auskunftspflicht). Unterlageneinsicht und Grundstückbesichtigungen sind zu dulden, sowie dies erforderlich ist. (§ 26 Abs. 2 WVG ist hierbei zu beachten.)

§ 4
Unternehmen, Plan

Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband:
1. die zur Trink- und Brauchwasserversorgung erforderlichen Anlagen nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.
2. ausreichend Wasser zur Trink- und Brauchwasserversorgung zur Verfügung zu stellen.

§ 5
Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder durchzuführen.Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten und die für das Unternehmen nötigen Maßnahmen durchführen.
(2) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben können gem. § 40 ff. des WVG Enteignungen durchgeführt werden; nähere Einzelheiten ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit sie nicht durch Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
(4) Versorgungsleitungen, die in privaten Grundstücken verlegt wurden, und nicht mehr zur Wasserversorgung genutzt werden, bleiben als Altlasten in diesen Grundstücken gelegen. Die Grundstückeigentümer haben keinen Anspruch auf Entschädigung, falls eine solche Leitung auf ihrem Grundstück verbleibt. Bei evtl. anfallenden Bebauungen im Leitungsbereich werden seitens des Verbandes die Altrohre entsorgt, jedoch ohne jegliche Nebenarbeiten oder Nebenkosten, diese sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu tragen.
(5) Der Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke wird verpflichtet, bei erdbaulichen Maßnahmen sich über das Vorhandensein und die Lage von Wasserversorgungsleitungen zu informieren. Eine Einweisung erfolgt durch den Verbandsvorsteher des WBV-Hermesdorf. Der Eigentümer haftet bei unsachgemäßem Handeln.

§ 6
Beschränkung des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder

Die Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke sind verpflichtet, die Durchführung von Verbandsaufgaben auf Ihren Grundstücken zu dulden.

§ 7
Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen

(1) Wird ein zum Verband gehörendes Grundstück zu der Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird, aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts genutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigentümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteil.
Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle dem Eigentümer verpflichtet, die Beiträge an den Verband zu leisten.
(2) Im Falle des Abs. 1 kann der Nutzungsberechtigte unbeschadet der ihm nach
Gesetz, Satzung oder Vertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres:
1. ein Pacht- oder Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündigen,
2. die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechts ohne Einhaltung einer Frist verlangen.

§ 8
Verbandsschau

Eine Verbandsschau findet nicht statt. Die Beobachtung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Verbandsanlagen ist eine Aufgabe des Vorstandes. Jedes Verbandsmitglied ist jedoch nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, entdeckte Mängel wie z.B. ein Wasserrohrbruch, dem Wasserbeschaffungsverband unverzüglich mitzuteilen.

§ 9
Überprüfung der Anlagen des Grundstückseigentümers

(1) Der Vorstand ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Der Vorstand bzw. der vom Vorstand Beauftragte hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Vorstand berechtigt die Versorgung zu verweigern; bei Gefahren für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Vorstand keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Wenn bei einer Überprüfung Mängel festgestellt werden, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen, ist die beauftragte Person verpflichtet die Versorgung bis zur Mängelbeseitigung unverzüglich einzustellen und den Vorstand zu informieren.
(4) Die Hydranten sind jährlich einmal zu spülen; die Funktionsfähigkeit der Hydranten ist jährlich zu überprüfen. Der Verlauf der Spülungen und der Funktionsprüfung ist von dem Beauftragten (durch den Vorstand) aufzuzeichnen und insbesondere die festgestellten Mängel festzuhalten. Der Vorstand sammelt die Aufzeichnung in einem Schaubuch und vermerkt in diesem die Abstellung der festgestellten Mängel.

§ 10
Einstellung der Versorgung

(1) Der WVB-Hermesdorf ist berechtigt, die Versorgung fristlos abzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um:
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern oder,
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, oder störende Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabeschuld, ist der Vorstand berechtigt die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außerverhältnismäßig zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, oder die hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.
(3) Der Vorstand hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für Ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.

§ 11
Haftung bei Versorgungsstörung

(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Vorstand aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle:
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von dem Vorstand oder seiner Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist.
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Vorstandes oder eines seiner Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Vorstandes oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.

§ 12
Organe

(1) Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.
(2) An die Stelle der Verbandsversammlung kann ein Verbandsausschuss als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder treten. Dem Verbandsausschuss obliegen dann die in § 13 genannten Aufgaben.
(3) Die Wahlzeit ist durch die Satzung zu regeln.
(4) Im Übrigen gelten für den Verbandsausschuss die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes.

§ 13
Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter.
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des
Plans oder der Aufgabe sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung des Verbandes.
4. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen.
5. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes.
6. Entlastung des Vorstandes.
7. Festlegung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses.
8. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband.
9. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.
10. Auflösung des Verbandes unter Beachtung des § 62 des Wasserverbandsgesetzes

§ 14
Sitzung der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf,
mindestens einmal im Jahr ein. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.
(2) Die Verbandsversammlung kann beschließen, dass die Sitzung öffentlich ist.
(3) Der Vorsteher lädt die Verbandsversammlung mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit.
In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(4) Der Vorsteher leitet die Sitzung der Verbandsversammlung; ist er verhindert, leitet
ein Vorstandsmitglied in Vertretung die Sitzung.

§ 15
Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Für die Beschlussfähigkeit ist jedoch mindestens die Anwesenheit von 5% der Verbandsmitglieder erforderlich. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt wurde, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlossen werden wird.
(3) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsteher und mindestens einem Verbandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 16
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus sieben ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher.
(2) Für den Vorsitzenden, Schriftführer und Kassierer wird ein persönlicher Vertreter gewählt, Vertretung durch die Beisitzer.
(3) Mitglieder des Verbandsausschusses können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.
(4) Der Vorstandsvorsitzende ist Vorsitzender des Verbandsausschusses, soweit ein solcher besteht; er besitzt aber kein Stimmrecht.

§ 17
Wahl des Vorstandes

(1) Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter sowie den Vorstandsvorsitzenden.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei-drittel Mehrheit abberufen.
Die Abberufung und Ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Dieses kann einer Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen.
Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

§ 18
Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand wir für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatz zu wählen.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

§ 19
Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes

(1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht der Vorstand, die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuss berufen sind.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes und der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz eines daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

§ 20
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsvorsteher, die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuss berufen ist.
Er beschließt insbesondere über:
- die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge
- die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten
- die Aufstellung der Jahresrechnung
- die Einstellung und Entlassung der Dienstkräfte
- die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren
- Verträge mit einem Wert von mehr als 5.000,00 €


§ 21
Sitzung des Vorstandes

(1) Der Vorstandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Einhaltung einer Wochenfrist, zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. (In der Ladung ist darauf hinzuweisen!)
(2) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies dem Vorstandsvorsitzenden mit.

§ 22
Beschließen im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen durch aller anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der sieben Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschließen wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.
(5) Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
Jede Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 23
Geschäftsführer

Der Verband kann einen (oder mehrere) Geschäftsführer haben, der/die von der Verbandsversammlung gewählt wird/werden.

§ 24
Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigung bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie von einem Vorstandsmitglied oder einem
Vertretungsberechtigten abgegeben wird.

§ 25
Aufwandsentschädigung (Vergütungsordnung)

(1) Der Verbandsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung.
(2) Der Kassierer erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung.
(3) Auch den übrigen Vorstandsmitgliedern kann durch Beschluss der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses eine Aufwandsentschädigung zugestanden werden.
(4) Für die Anwesenheit bei Vorstandssitzungen wird den Vorstandsmitgliedern ein Sitzungsgeld je Sitzung gezahlt.
Der Verbandsvorsteher und der Kassierer bleiben hiervon ausgenommen.
(5) Änderungen zu sämtlichen Vergütungssätzen sind durch die Verbandsversammlung zu genehmigen.
(6) Der WBV-Hermesdorf zahlt der von ihm beauftragten Person für die jeweils zum Jahresende fällige Zählerablesung eine Aufwandsentschädigung.
(7) Sonstige für den Verband anfallende Arbeiten werden mit Stundennachweis, nach fachlicher Prüfung, durch den Verbandsvorsteher über den Kassierer abgerechnet.

§ 26
Haushaltsplan

(1) Der Vorstand stellt für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge auf. Die Verbandsversammlung genehmigt den Haushaltsplan und ggf. die Nachträge.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Haushaltsplan besteht aus dem Verwaltungshaushalt sowie dem Vermögenshaushalt.

Verwaltungshaushalte
Er enthält alle Einnahmen, insbesondere aus Beiträgen sowie die daraus zu tätigenden Ausgaben.

Vermögenshaushalt
Er enthält die Einnahmen aus dem Vermögen, aus Darlehen oder nicht regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Zuwendungen sowie die daraus zu bestreitenden Ausgaben.

Der Haushaltsplan kann nur durch Nachträge geändert werden.
(2a) Für Investitionen größeren Umfangs, die über mehrere Haushaltsjahre ausgeführt werden, ist mit dem Haushaltsplan ein mehrjähriger Finanzplan aufzustellen. Dem Haushaltsplan ist auch eine Vermögensübersicht beizufügen. Für langfristigere Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen. Für die Deckung vorhersehbarer größerer Ausgaben, die das durchschnittliche Ausgabevolumen erheblich überschreiten, insbesondere für den Ersatz oder die Grundinstandsetzung von Verbandsanlagen, sollen aus den laufenden Einnahmen Rücklagen in angemessener Höhe gebildet werden.
(2b) Kredite sind nur bis zur von der Aufsichtsbehörde genehmigten Höhe aufzunehmen.
(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Einnahmen des Verbandes dürfen nur verwendet werden, um die Ausgaben des Verbandes zu bestreiten, Verbindlichkeiten abzudecken und Rücklagen für die Verbandsausgaben anzusammeln.
(5) Darüber hinaus dürfen Überschüsse aus der Tätigkeit des Verbandes, die kurz und mittelfristig nicht zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes benötigt werden, nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung (AO) zum Wohle der Bürger von Hermesdorf verwendet werden. Die Höhe der zu diesen Zwecken freigegebenen Mittel muss immer nach Prüfungen des Einzelfalls im Vorstand des WBV für jeden Einzelfall durch Mehrheitsbeschluss der Verbandsversammlung vor Freigabe der Mittel festgelegt werden. Mittel des Verbandes dürfen nur für genau definierte Maßnahmen zweckgebunden verwendet werden.
(6) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Zusammenstellung des Kapital-, Anlagen und Grundvermögens (Vermögensübersicht) beizufügen.

§ 27
Nichtplanmäßige Ausgaben

(1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.
(2) Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch die Verbandsversammlung.

§ 28
Rechnungslegung und Prüfung

(1) Der Vorstand stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Auflistungen über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres auf.
(2) Die Verbandsversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Dabei ist der Rhythmus so zu wählen, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer neu zu wählen ist.
(3) Aufgaben der Kassenprüfer:
a) Prüfungen der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher
und sachlicher Hinsicht.
b) Prüfung der Verbandskasse, und zwar mindestens einmal im Jahr.
c) Prüfung der Vorräte und der Vermögensbestände.
(4) Die Kassenprüfer berichten dem Vorstand vorab, und anschließend der Verbandsversammlung schriftlich über das Ergebnis der Prüfung.

§ 29
Entlastung des Vorstandes und Kassierers

Die Verbandsversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.

§ 30
Prüfung der Jahresrechnung

Die Jahresrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer anderen unabhängigen, hierzu befähigten Einrichtung zu prüfen. Es ist ein Prüfungsbericht zu fertigen. Diese Vorschrift entfällt, sofern der Verband von einer externen Prüfung freigestellt ist.

§ 31
Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die laut WBO gültigen Beiträge, Gebühren, Mietbeträge und Entgelte zu leisten.
(2) Die Erhebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.

§ 32
Beitragsverhältnis

(1) Beiträge und Gebühren für die Maßnahmen, die der Verband wahrnimmt, richten sich nach den Veranlagungsregeln, die von der Verbandsversammlung beschlossen werden. Diese Veranlagungsregeln sind in der Anlage der Satzung aufgeführt. Sie sind Bestandteil dieser Satzung (vergleiche WBO des WBV Hermesdorf § 21).

§ 33
Ermittlung des Beitragsverhältnisses

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen.
(2) Insbesondere Veränderungen in der Veranlagungsgrundlage sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.
(3) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht, als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt, ausgewiesen sind.
(4) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn:
a) das Mitglied die Bestimmung des Abs. 1 verletzt hat,
b) es den Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des
Mitgliedes zu ermitteln.

§ 34
Hebung der Verbandsbeiträge

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.
(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann einer Stelle außerhalb des Verbandes übertragen werden.
(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen.
Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabeordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

§ 35
Vorausleistung auf Verbandsbeiträge

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, kann der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandbeiträge erheben.

§ 36
Rechtsmittelbelehrung

(1) Für die Rechtsmittel gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand.
(3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
(4) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

§ 37
Anordnungsbefugnis

Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer, die aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten, haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes, des Vorstandes eines Unterverbandes, der Dienstkräfte des Verbandes oder eines Unterverbandes, zu befolgen.

§ 38
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen:
a) postalisch
b) elektronisch
c) in der Verbandsversammlung
(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.

§ 39
Aufsicht

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Oberkreisdirektors des Oberbergischen Kreises in Gummersbach.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und/oder schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane eingeladen werden.
Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann gem. § 62 (2) WVG die Auflösung des Verbandes fordern.
(2) Sie kann den Verband gem. § 62 (2) WVG auflösen.

§ 40
Aufsicht und Zustimmung

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde:
a) zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
b) zur Aufnahme von Darlehen die über 50.000 € hinausgehen,
c) zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährungsverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
d) zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, sofern sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Abs. 1 genanntem Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Zur Aufnahme von Krediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.
(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
(6) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(7) Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 41
Auflösung des Verbandes

(1) Mit der Mehrheit von 2/3 der vertretenden Stimmen kann die Verbandsversammlung die Auflösung des Verbandes beschließen, wenn die Verbandsaufgaben entfallen oder diese nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können.
(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung hat eine Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche zu enthalten.

§ 42
Verschwiegenheitspflicht

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer sowie Personen im Sinne des § 28 Abs. 2 sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrungsgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

§ 43
Datenschutz

(1) Der Wasserbeschaffungsverband-Hermesdorf erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, wie auch im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer(n), Wasserverbrauch und Zählerstand.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
(3) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Wasserbeschaffungsverband nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
(4) Ein Datenverkauf ist nicht gestattet.
(5) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
(6) Die verantwortlichen Mitglieder des Wasserbeschaffungsverbands Hermesdorf die die Daten erheben, verwalten und speichern, versichern diese nicht an Dritte und/oder Unbefugte weiter zu geben.

Des Weiteren verweist der §43 dieser Satzung auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
(Ausfertigungsdatum: 20.12.1990).

§ 44
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieser Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich eine Satzung als lückenhaft erweist.

§ 45
Außerkrafttreten von Satzungen

Diese Satzung vom 25.04.2015 tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.04.1996 mit ihren Nachträgen außer Kraft.


Gemäß § 58 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 in der zu Zeit geltenden Fassung wird diese Satzungsänderungen aufsichtsbehördlich genehmigt.

Gemäß § 67 des Wasserverbandsgesetzes wird diese Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Aktenzeichen: 6736-10-44-3-B/2
Gummersbach, den 18.08.2015
Der Landrat als
Untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez.
Hagen Jobi
-Landrat-


 

Veröffentlichungsdatum: 27.08.2015