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Änderungen der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Linde-Scheurenhof
Öffentliche Bekanntmachung
Die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Linde-Scheurenhof, Lindlar, hat am 10.12.2014 die Änderung der Satzung und der Wasserbezugsordnung und am 13.05.2015 die Änderung der Beitragssatzung wie folgt beschlossen:
Änderungen der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Linde-Scheurenhof
§ 2 Aufgabe
- Beschaffung und Bereitstellung von Trink- und Brauchwasser
- Bau, Betrieb, Erneuerung und Unterhaltung der Anlagen, die zur Versorgung der Mitglieder mit Trink- und Brauchwasser dienen.
§ 8 Verbandsschau
- Eine Verbandsschau findet nicht statt. Die Beobachtung des ordnungsgemäßen Zustandes der Verbandsanlagen ist eine Aufgabe des Vorstandes. Jedes Verbandsmitglied ist jedoch nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, entdeckte Mängel wie z. B. einen Wasserrohrbruch, dem Wbv unverzüglich mitzuteilen.
- Nach vorherigem Beschluss der Verbandsversammlung kann der Vorstand eine Verbandsschau, der zum Verbandsgebiet gehörenden Anlagen vornehmen, um zu prüfen, ob diese ordnungsgemäß nach DIN installiert sind und betrieben werden.
§ 13 Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, § 40 dieser Satzung bleibt unberührt.
- Jeder Hauseigentümer hat eine Stimme für seinen Hausanschluss. Hat er mehrere Häuser mit separaten Hausanschlüssen so hat er auch entsprechende Stimmenzahl. Bei Eigentümergemeinschaften hat nur einer eine Stimme. Das Stimmrecht kann schriftlich übertragen werden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- a)Für die Beschlussfähigkeit ist jedoch die Anwesenheit von mindestens 10 % der Stimm-rechte der Wbv-Mitglieder erforderlich.
b)Sollte die erforderliche Stimmenmehrheit nach § 13 Nr. 3 Buchstabe a nicht erreicht werden, so ist innerhalb von 10 Wochentagen eine erneute Verbandsversammlung einzuberufen. Diese Verbandsversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Verbandsmitglieder beschlussfähig. - Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsteher und mindestens einem Wbv-Mitglied zu unterschreiben ist.
§ 14 Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand soll aus 4 ehrenamtlich tätigen Mitgliedern und dem Vorstands-vorsitzenden als Verbandsvorsteher bestehen.
- Für jedes der 4 Vorstandsmitglieder soll je ein Vertreter gewählt werden.
§ 15 Wahl des Vorstandes
- Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter sowie den Vorstandsvorsitzenden Amtszeit versetzt.
- Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
- Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
§ 16 Amtszeit des Vorstandes
- Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von 6 Jahren gewählt. Mit Erreichung des 70. Lebensjahres (Geburtstag) kann das Vorstandsmitglied ausscheiden.
- Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so soll für den Rest der Amtszeit nach § 15 Ersatz gewählt werden.
- Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
§ 21 Geschäftsführer
- Der Wbv kann einen Geschäftsführer haben. Die Geschäftsführung kann auch vom Verbandsvorsteher mit übernommen werden.
- Das Tätigkeitsgebiet des Geschäftsführers ergibt sich aus einer Dienstanweisung, die die Verbandsversammlung beschließen kann.
- Mit allen Buchhaltungsabschlüssen und Steuerrelevanten Arbeiten soll ein-/-ne verbandsgebietsneutraler-/-e Steuerberater-/-in beauftragt werden.
§ 23 Aufwandsentschädigungen
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verbandsvorsteher kann eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten.
- Der Geschäftsführer erhält eine monatliche Vergütung.
- Auch den übrigen Vorstandsmitgliedern kann durch Beschluss der Verbandsversammlung eine jährliche Entschädigung zugestanden werden.
- Die Verbandsversammlung beschließt über die Beträge in den Absätzen 2-4.
§ 26 Rechnungslegung und Prüfung
- Der Vorstand stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gem. dem Haushalts-plan auf.
- a) Die Rechnungsprüfung entfällt, wenn ein/eine Steuerberater-/-in beauftragt ist.
b) Ist kein/keine Steuerberater-/-in beauftragt worden, so wird ein Prüfungsausschuss durch die Verbandsversammlung gebildet. Der Prüfungsausschuss soll aus drei von der Verbandsversammlung aus Ihrer Mitte gewählten Mitgliedern bestehen.
Ihm obliegen folgende Aufgaben:
c) laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung.
d) Prüfung der Wbv-Kasse, und zwar mindestens einmal im Jahr unvermutet.
e) Prüfung der Vorräte und der Vermögensbestände.
f) Prüfung der Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen.
- Der Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung.
§ 33 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
- Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Wbv erforderlich ist, erhebt der Wbv von den Mitgliedern Vorauszahlungen auf die Beiträge nach Schätzung oder dem durchschnittlichen Verbrauch des Vorjahres.
- Die Abschlagzahlung muss vom Abnehmer zu dem vorgesehenen Fälligkeitstermin geleistet werden, andernfalls werden dem Abnehmer alle entstehenden Kosten für Überziehung-, Umbuchung Arbeitsmehraufwand usw. in Rechnung gestellt.
- Bei denjenigen Abnehmern, die am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, erfolgt die Abbuchung der Abschlagzahlung von dem angegebenen Konto zum jeweiligen Fälligkeitstermin.
- Kann ein Abnehmer glaubhaft nachweisen, dass sich sein Verbrauch im Abrechnungsjahr erheblich im Vergleich zum Vorjahr verändert hat bzw. verändern wird, so kann der Wbv dies bei der Festsetzung der Abschlagszahlung entsprechend berücksichtigen.
Änderung der Wasserbezugsordnung des Wasserbeschaffungsverbandes Linde-Scheurenhof
§ 9 Hausanschluss
- Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Versorgungsnetzes mit der Mitgliederanlage (§ 10) des Grundstücks. Er beginnt an der Abzweigstelle des Versorgungsnetzes (Ventilanbohrschelle) und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung vor dem Wasserzähler. Auf der Hauptwassertransportleitung muss für jeden Hausanschluss eine eigene Ventilanbohrschelle angebracht werden. Die Wasseruhr wird vom Wbv geliefert und bleibt im Eigentum des Wbv.
Änderungen der Beitragssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Linde-Scheurenhof
§ 2 Anschlussgebühr
- Die Anschlussgebühr wird von der Verbandsversammlung festgelegt und beträgt ab 1. Januar 2002
a)Grundpauschale 150,00 EURO
b)pro Kubikmeter umbauter Raum des anzuschließenden Gebäudes 0,50 EURO, mindestens 300,-- EURO
c)Wohngebäudeerweiterungen ab einer Größe von über 100 cbm müssen mit 0,50 EURO pro cbm Erweiterung bezahlt werden.
d)Jedes Verbandsmitglied hat der Verbandsgeschäftsstelle unverzüglich und unaufgefordert schriftlich eine Wohngebäudeerweiterung anzuzeigen.
- Die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses müssen vom Anschlussnehmer übernommen werden.
§ 4 Investitionskostenbeitrag
2. Der Investitionskostenbeitrag ist für den Wasserleitungsbau/die Wasserleitungsinstandsetzung/die Wasserleitungsunterhaltung zu verwenden und nach dem Verbrauch des Vorjahres zu erheben. Die Höhe des Investitionskostenbeitrages und der Erhebungszeitraum werden in einer Verbandsversammlung festgelegt und beschlossen. Sollte die Kassenlage es ermöglichen, so kann der Investitionskostenbeitrag auch dazu verwandt werden, bestehende Kredite, die für den Wasserleitungsbau aufgenommen wurden, zu bedienen oder zu tilgen.
3. Bei Reparatur, Austausch oder Erneuerung der Hauptwassertransportleitung in PE sind die Hausanschlüsse (Ventilanbauschellen) zu erneuern. Hier wird auf § 9 der Wasserbezugsordnung verwiesen. Die Kosten sind von jedem Verbandsmitglied gesondert zu tragen.
Gemäß § 58 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 in der zu Zeit geltenden Fassung werden diese Satzungsänderungen aufsichtsbehördlich genehmigt.
Gemäß § 67 des Wasserverbandsgesetzes wird diese Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Aktenzeichen: 6736-10-20-1 B II
Gummersbach, den 30.09.2015
Der Landrat als
Untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez.
Hagen Jobi
-Landrat-