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Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Öffentliche Bekanntmachung
Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Antrag des Aggerverbandes auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gewässerverlegung und Umgestaltung des Eckenbaches in Nümbrecht
Der Aggerverband plant den Bau eines Retentionsbodenfilterbeckens im Bereich eines bestehenden Regenrückhaltebeckens und Regenüberlaufbeckens im Eckenbacher Tal in der Gemeinde Nümbrecht.
In diesem Zusammenhang soll auch die Verlegung und leitbildgerechte Umgestaltung des Eckenbaches erfolgen.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG.
Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Das hier beantragte wasserwirtschaftliche Vorhaben fällt unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 c) UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und ist als naturnahe Ausbaumaßnahme in Nr. 13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt.
Bei dem Vorhaben war daher nach § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3. UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.
Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die erste Stufe der standortbezogenen Vorprüfung hat ergeben, dass bei dem oben genannten Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß Nr. 2. 3 ff. der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet des Landschaftsplanes Nr. 4 „Nümbrecht/Waldbröl".
Die nähere Prüfung ergab jedoch, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele dieser Gebiete betreffen können. Es besteht somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):
1. Merkmale des Vorhabens
1.1 Größe und Ausgestaltung
Der Aggerverband plant im Eckenbacher Tal den Bau eines Retentionsbodenfilters. Dieses soll ein vorhandenes Regenrückhaltebecken ersetzen und damit eine verbesserte Reinigung des in den Eckenbach eingeleiteten Mischwassers bewirken.
In diesem Zusammenhang ist auch die leitbildgerechte Umgestaltung des Eckenbaches, als Nebensiefen der Bröl, unterhalb des geplanten Retentionsbodenfilters bis zur Einmündung in den Ölsbach geplant.
Die Gewässergestaltung soll hierbei über zwei Bauabschnitte erfolgen:
Im ersten Bauabschnitt wird der Eckenbach aus dem Baufeld des Retentionsbodenfilters verlegt, indem ein 5 – 10 m breiter Entwicklungskorridor und auf der nördlichen Hangseite ein provisorisches Trapezgerinne geschaffen wird.
Der zweite Bauabschnitt wird nach der Inbetriebnahme des Retentionsbodenfilters realisiert. Dort, wo das Regenrückhaltebecken zum ursprünglichen Muldental zurückgebaut wurde, entsteht ein verzweigter Gerinneabschnitt. Entlang des Retentionsbodenfilters wird unter Ausnutzung der während der Bauzeit entstandenen Strukturen ein geschlängeltes, reichlich strukturiertes, wenig eingetieftes Initialgerinne geschaffen.
Die Gewässerverlegung und Umgestaltung des Eckenbaches erfolgt auf einer Strecke von ca. 350 m.
1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten
Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der Herstellung eines Retentionsbodenfilters im Bereich des Regenrückenhaltebeckens Eckenbacher Tal. Dies dient ebenfalls der Verminderung stofflicher Einträge und hat deutlich positive Wirkungen auf das Gewässersystem.
Zeitgleiche weitere Baumaßnahmen in angrenzenden Bereichen sind nicht bekannt.
1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von 6.565 m². Für die geplante Gewässergestaltung des Bachlaufes werden die morphologischen Gegebenheiten vor Ort genutzt. Der Eckenbach ist oberhalb des Regenrückhaltebeckens schwach ausgebaut. Er ist in seiner Laufentwicklung hier noch weitgehend ursprünglich. Ab dem Regenrückhaltebecken ist der Eckenbach in seiner Struktur stark verändert. Durch den Bau des Retentionsbodenfilters gehen ca. 20 m Fließlänge verloren, welche infolge der leitbildkonformen Umgestaltung innerhalb der Aue wieder kompensiert werden.
Die Böden sind im Bereich des Regenrückhaltebeckens und im Rahmen von Anschüttungen und Kanalverlegungen anthropogen überformt. Der Bodenaushub soll bei Eignung für die Bachumgestaltung wiederverwendet werden. Es werden entsprechende bodenkundliche Untersuchungen eingeholt.
Neben dem Rückbau des Regenrückhaltebeckens und der Gewässergestaltung ist im Plangebiet die Rodung vorhandener Gehölze notwendig.
Planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten konnten nicht nachgewiesen werden.
Ein entsprechender landschaftspflegerischer Begleitplan und ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag liegen dem Antrag zur Genehmigung bei.
Eine weitere Nutzung von Umweltschutzgütern oder natürlicher Ressourcen erfolgt nicht.
1.4 Erzeugung von Abfällen
Im Rahmen der geplanten Gewässergestaltung des Bachlaufes ist mit der Erzeugung von Abfällen nicht zu rechnen.
1.5 Umweltverschmutzungen und Belästigungen
Durch die Gewässergestaltung sind bei Einhaltung der allgemeinen betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen keine Umweltverschmutzungen zu erwarten.
Im Rahmen der Bauausführung kommt es bauzeitlich zu Baustellenlärm durch die betriebenen Baugeräte. Diese sind jedoch nur temporär und nicht dauerhaft.
1.6 – 1.6.2 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, insbesondere mit Blick auf verwendete Technologien
Durch die geplante Gewässergestaltung des Bachlaufes ist, mit Blick auf die eingesetzten Stoffe und Technologien, nicht von einem gesteigerten umweltrelevanten Unfallrisiko auszugehen. Die für das Vorhaben eingesetzten Technologien entsprechen den bei Erdbauarbeiten allgemeinen Techniken. Eine Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung ist nicht gegeben. Im Vorhabengebiet bestehen keine Anlagen Dritter, die der Störfallverordnung unterliegen.
1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit
Risiken für die menschliche Gesundheit sind durch die geplante Maßnahme nicht zu erwarten.
2. Standort des Vorhabens
2. 1. Bestehende Nutzung des Gebiets (Nutzungskriterien)
Das Vorhaben befindet sich im Nordwesten der Ortschaft Nümbrecht.
Die Flächen für die Umgestaltung des Eckenbaches sind ehemals angepflanzte Bereiche und aktuell als Birken-Vorwald anzusprechen. Sowohl unterhalb als auch oberhalb des bestehenden Regenrückhaltebeckens erstrecken sich Grünlandbrachen.
Kulturlandschaftselemente, bedeutsame Sichtbeziehungen zu und zwischen den Bestandteilen der Landschaft und Erholungsinfrastruktur mit regionaler und überregionaler Bedeutung sind nicht betroffen.
2.2. Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien)
Schutzwürdige Böden sind im Plangebiet nicht vorhanden. Bei den Biotopen im Plangebiet handelt es sich um Birken-Vorwald mit Fichtenaufwuchs, Grünlandbrachen und ein vorhandenes Regenrückhaltebecken mit allgemeinen Biotopfunktionen. Der Eckenbach ist abschnittsweise befestigt und naturfern ausgebildet. Es konnten keine planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten nachgewiesen werden.
2.3. bis 2.3.11 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete und der Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien)
Vorliegend wurden für alle besonders geschützten Gebiete im Sinne der Kriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 UVPG geprüft, ob diese im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen, bzw. aufgrund der anlagenbedingten Wirkfaktoren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf diese Gebiete zu erwarten sind.
Das Vorhaben befindet sich in einem Landschaftsschutzgebiet (Anlage 3 Nr. 2.3.4 des UVPG), die Belange werden im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans berücksichtigt. Mit der geplanten Maßnahme soll eine Verbesserung der ökologischen Gegebenheiten erfolgen.
Weitere in Anlage 3 Nr. 2.3 ff. des UVPG mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit aufgeführten Gebiete werden durch das geplante Vorhaben weder beeinträchtigt noch berührt.
3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Aufgrund der Merkmale des Vorhabens und der Ergebnisse der Prüfung aller Kriterien unter Nr. 1 und 2 in Anlage 3 des UVPG sind auch keine nachteiligen Auswirkungen durch die Gewässergestaltung im Zusammenhang mit dem Bau des Retentionsbodenfilters auf die Umgebung und die Bevölkerung zu erwarten.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Umweltschutzgüter, Schutzfunktionen und sonstigen Aspekte einer nachhaltigen Umweltvorsorge sind lokal begrenzt. Das unter Punkt 2.3.4 erfasste Landschaftsschutzgebiet ist durch das Planvorhaben nicht nachhaltig negativ beeinträchtigt. Vielmehr werden die zu erwartenden Auswirkungen der Planung aufgrund der starken anthropogenen Überformung und Beeinträchtigung des Gewässers als positiv bewertet.
Das geplante Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Gummersbach den 30.04.2019
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez.
Tanja Seibt
Umweltamt
des Oberbergischen Kreises