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Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Öffentliche Bekanntmachung
Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Antrag der Firma WSM Holding GmbH & Co. KG auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Maßnahmen an der Bröl
Die Firma WSM Holding GmbH & Co. KG beabsichtigt Arbeiten am Gewässer an der Bröl im Stadtgebiet Waldbröl durchzuführen.
Die wasserbaulichen Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit der geplanten Firmenerweiterung durch die Firma WSM Holding GmbH & Co. KG.
Die beabsichtigten Maßnahmen sind in vier Realisierungsabschnitte unterteilt. Hierbei handelt es sich um die Offen- und Umlegung der Bröl, die Verrohrung sowie die Herstellung eines Brückenbauwerkes auf den Grundstücken der Firma WSM Holding GmbH & Co. KG.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG.
Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Das hier beantragte wasserwirtschaftliche Vorhaben fällt unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 c) UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und ist als sonstige Ausbaumaßnahme in Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt.
Bei dem Vorhaben war daher nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dabei war unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien überschlägig zu prüfen, ob durch die Änderungen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 UVPG Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführende Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):
1. Merkmale des Vorhabens
1.1 Größe und Ausgestaltung
Das Plangebiet umfasst vier Teilbereiche mit einer Fläche von insgesamt ca. 5.000 m².
Die Planung sieht die Offen- und Umlegung der Bröl, die Verrohrung sowie die Herstellung eines Brückenbauwerks auf dem Betriebsgelände der WSM GmbH & Co. KG in Waldbröl vor.
Die Verrohrung erfolgt auf etwa 18 m.
Aufgebrochen und aus der Verrohrung befreit werden ca. 8 Meter Fließstrecke.
Die Verlegung des Bachbettes erhöht die Länge des Gewässers um ca. 6 m.
Darüber hinaus ist ein Brückenbauwerk als eine einfache Betonplatte auf Widerlager zur Überquerung der Bröl vorgesehen. Hierbei handelt es sich um eine Privatbrücke, die ausschließlich von einem KFZ befahren wird. Die Überbrückung der Bröl soll bei Station Fließkilometer 43,7 erfolgen.
Die Maßnahmen betreffen den Abschnitt der Stationen Fließkilometer 43,66 bis 44,03.
1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten
Die geplante Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Erweiterung des Betriebes der Firma WSM GmbH & Co. KG.
1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Bröl in der Ortslage in Waldbröl ist eingebettet zwischen gewerblicher Nutzung, zum Teil wie im betreffenden Abschnitt verrohrt. Wenige Fließkilometer später dominiert Wohn-/Mischbebauung. Oberhalb des hier relevanten Abschnitts durchfließt die Bröl einen kleinen, künstlich angelegten Teich. Am nordöstlichen Ende des Grundstücks und des Anfangs des Planungsabschnittes kommt die Bröl aus einem verrohrten Abschnitt unter der Friedrich-Engels-Straße. In diesem Teil soll ein Aufbruch der Verrohrung erfolgen und die Uferböschung angepasst werden. Danach verläuft die Bröl weitere Meter verrohrt unter dem Gebäude Industriestraße 20 hindurch. Der anschließende Teil soll für Parkflächen und einen breiteren Verkehrsweg neben dem Gebäude auf das Gebäudeniveau mit Erdmaterial aufgefüllt und die Bröl hier daher neu verrohrt werden. Der neue Teil soll sich passend an den schon bereits folgenden verrohrten Abschnitt einfügen, mit dem die Bröl die Friedrich-Krupp-Straße kreuzt. Der Austritt aus dieser Verrohrung soll dann statt derzeit gerade mit einem Winkelrohr selben Maßen erfolgen und so eine Umlenkung des Gewässers ermöglichen. Die Bröl wird einige Meter hin zum Hang nach Norden verlegt, um den Bau einer neuen Zufahrt zu den Firmengebäuden zu ermöglichen. Langfristig kann sich ein ähnlicher Zustand entwickeln.
Im Planbereich handelt es sich aufgrund der gewerblichen Nutzung zumeist um versiegelte Flächen. Die Grünfläche unterhalb der Friedrich-Krupp-Straße ist vermutlich sandig-schluffig ausgeprägt. Bei allen Erdbauarbeiten sind Ergebnisse der Bodengutachten zu berücksichtigen. Die Vorgaben und Ergebnisse des Bodenmanagements sind zu beachten und einzuhalten. Es empfiehlt sich eine getrennte Lagerung des Oberbodens nach Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), um diesen nach der Bachverlegung wieder im Uferbereich ausbringen zu können.
Der Planungsabschnitt umfasst einen ehemaligen, bereits trocken gelegten künstlichen Fischteich. Dieser ist nicht als ökologisch wertvolles Habitat anzusehen. Die Laubbaumbestände entlang des Gewässers stehen bereits unter Unterhaltung. Am aufzubrechenden Abschnitt wird die Uferentwicklung zurückgesetzt und kann sich natürlicher als derzeit ausbilden. Unterhalb der Friedrich-Krupp-Straße wird natürliche Ufervegetation entfernt. Diese sollten im mindestens entsprechenden Maße am neuen Bachlauf gepflanzt werden. Auf regionale Pflanzen ist dabei zu achten. Eingesetzte Nisthilfen für Vögel können entnommen und an anderer Stelle nach dem Eingriff wieder angebracht werden.
Die Uferbereiche und der Charakter des Bachlaufs werden nur innerhalb der ohnehin schon bebauten Bereiche verändert und beansprucht.
Weitere Nutzung von Umweltschutzgüter oder natürlicher Ressourcen erfolgt nicht.
1.4 Erzeugung von Abfällen
Bei Realisierung des Vorhabens könnte mit abfallrechtlich relevantem Bodenaushub gerechnet werden. Hierzu werden bodenkundliche Untersuchungen durchgeführt. Bodenaushub wird fachgerecht entsorgt.
1.5 Umweltverschmutzungen und Belästigungen
Umweltverschmutzungen im Rahmen der Gewässerentwicklungsmaßnahme sind bei Einhaltung der allgemeinen betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen nicht zu erwarten.
Durch den Ausbau ist nur von einem gering höheren Verkehrsaufkommen des Lieferverkehrs auszugehen. Durch die besseren Begebenheiten läuft dieser aber schneller und reibungsloser ab, wodurch Emissionen auf ähnlichem Niveau zu erwarten sind.
1.6 – 1.6.2 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, insbesondere mit Blick auf verwendete Technologien
Beim Betrieb sind Schutzmaßnahmen zur Prävention sinnvoll, da eine Verunreinigung des Gewässers durch die Lage am Oberlauf fast das gesamte Gewässersystem beeinträchtigen könnte.
Die chemischen Parameter des Gewässers sind schon im aktuellen Zustand von ubiqitären Stoffen stark belastet.
Im Zuge der Baumaßnahme am Gewässer sind Schutzmaßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgesehen.
Baubedingt können Lärmemissionen auftreten, diese sind jedoch nur temporär und nicht dauerhaft
Mit Blick auf die eingesetzten Stoffe und Technologien, ist nicht von einem gesteigerten umweltrelevanten Unfallrisiko auszugehen.
Eine Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung ist nicht gegeben. Im Vorhabengebiet bestehen keine Anlagen Dritter, die der Störfallverordnung unterliegen.
1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit
Risiken für die menschliche Gesundheit sind durch die geplante Maßnahme nicht zu erwarten. Auch während des Baubetriebes sind keine Verfahren mit gefährlichen Stoffen oder erhöhten Unfallrisiken geplant.
2. Standort des Vorhabens
2. 1. Bestehende Nutzung des Gebiets (Nutzungskriterien)
Ein ehemaliger Fischteich wurde bereits trocken gelegt. Die beplanten Flächen um den Bachlauf der Bröl herum eignen sich nicht für oben genannte Zwecke, da die Ufer bis direkt an das Gewässer bereits industriell bebaut sind.
2.2. Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seiner Untergrunds (Qualitätskriterien)
Das beplante Teilstück der Bröl ist bereits anthropogen stark überprägt und befindet sich zu großen Teilen im Plangebiet in einem naturfernen Zustand (Begradigungen, festes Bachbett, Verrohrung), was auch überwiegend auf die Uferstreifen zutrifft. Durch die enge Bebauung sind diese steil ausgeprägt und haben wenig offenen Boden zur Verfügung, sind krautig zugewachsen, überwiegend nicht mit der idealen standortgerechten Beschattung versehen.
2.3. bis 2.3.11 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien)
Vorliegend wurden für alle besonders geschützten Gebiete im Sinne der Kriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 UVPG geprüft, ob diese im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen bzw. aufgrund der anlagenbedingten Wirkfaktoren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf diese Gebiete zu erwarten sind.
Die in Anlage 3 Nr. 2.3 ff. des UVPG mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit aufgeführten Gebiete werden durch das geplante Vorhaben weder beeinträchtigt noch berührt.
Die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung vorgenommene Recherche weist somit für das Plangebiet keine hochrangigen Schutzgebiete und Schutzobjekte oder bedeutsame Lebensräume für Pflanzen und Tiere aus.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Umweltschutzgüter, Schutzgutfunktionen und sonstige Aspekte einer nachhaltigen Umweltvorsorge sind zeitlich lokal begrenzt und werden nicht nachhaltig negativ betroffen.
3. bis 3.6 Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Aufgrund der Merkmale des Vorhabens und der Ergebnisse der Prüfung aller Kriterien unter Nr. 1 und 2 in Anlage 3 des UVPG sind auch keine nachteiligen Auswirkungen durch die hier vorgestellte Maßnahme an der Bröl im Zusammenhang mit der Firmenerweiterung durch die Firma WSM GmbH und Co. KG auf die Umgebung und die Bevölkerung zu erwarten.
Durch die neue Verrohrung und die Aufschüttung sind Bodenarbeiten nötig, die Ufer während der Bauphase werden beansprucht. Dabei kann Erdmaterial und andere Stoffe in das Gewässer eingetragen werden. Die Verlegung des Bachlaufes führt zu einer zeitweiligen massiven Störung des Gewässerabschnitts und der natürlichen Struktur des Gewässers. Hier werden ebenfalls viele Sedimente verwirbelt und abgetragen und die Fauna des Gewässers beeinträchtigt.
Aufgrund der inselartigen Situation dieses Abschnittes mit guter Struktur zwischen längeren verrohrten Abschnitten sowohl flussabwärts als auch flussaufwärts ist jedoch nicht mit einer als besonders schützenswert zu betrachtender Flora und Fauna in diesem Abschnitt zu rechnen.
Die zu erwartenden Auswirkungen werden langfristig als unerheblich bewertet.
Die Wiedererreichung des aktuellen Zustands nach der Bachverlegung wird einige Jahre in Anspruch nehmen. Wenn bei den Arbeiten der Verlegung das Substrat fachgerecht zwischengelagert wird, im Idealfall feucht, um potentiell vorhandene Mikroorgansimen, Makrophyten und Makrozoobenthos am Leben zu erhalten, und in den neuen Verlauf wieder ausgebracht wird, dann kann nach einigen Jahren - und gutem Anwachsen der in mindestens ebenbürtiger Dichte neu gepflanzter Eschen, Erlen und Weiden(regionale Aufzucht) – der aktuelle Zustand wieder erreicht werden. Die Uferbepflanzung des Bereiches der Aufhebung der Verrohrung, wird sich schneller wieder natürlicher entwickeln können.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Umweltschutzgüter, Schutzfunktionen und sonstigen Aspekte einer nachhaltigen Umweltvorsorge sind somit lokal begrenzt.
Unter Berücksichtigung aller untersuchten Umweltbelange wird deutlich, dass keine herausragenden Umweltbelange innerhalb des Plangebiets liegen, die bei Realisierung des Vorhabens erheblich beeinträchtigt und/oder irreparabel geschädigt würden. Es sind keine langfristig erheblichen Umweltauswirkungen zu erkennen.
Das geplante Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG.
Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Gummersbach den 08.04.2020
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
- Untere Wasserbehörde -
Im Auftrag
gez.
Tanja Seibt