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Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Öffentliche Bekanntmachung
Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Antrag der Gemeinde Reichshof auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gewässerverlegung und Umgestaltung des Hunsheimer Baches in Reichshof
Die Gemeinde Reichshof plant die umfassende Sanierung der Entwässerung für die Ortslage Berghausen, Hunsheim und des Gewerbegebietes Hunsheim.
In diesem Zusammenhang soll auch die Verlegung und naturnahe Umgestaltung des Eckenbaches erfolgen.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG.
Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Das hier beantragte wasserwirtschaftliche Vorhaben fällt unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 c) UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und ist als naturnahe Ausbaumaßnahme in Nr. 13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt.
Bei dem Vorhaben war daher nach § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3. UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.
Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die erste Stufe der standortbezogenen Vorprüfung hat ergeben, dass bei dem oben genannten Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß Nr. 2. 3 ff. der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet des 2.2-1 „LSG-Bergneustadt/Eckenhagenl“. Zudem leitet der Hunsheimer Bach der durch das Vorhaben betroffen ist in den Alpebach, welcher als geschützter Biotop dargestellt ist.
Die nähere Prüfung ergab jedoch, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele dieser Gebiete betreffen können. Es besteht somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):
1. Merkmale des Vorhabens
1.1 Größe und Ausgestaltung
Im Rahmen einer umfassenden Sanierung der Entwässerung für die Ortslagen Berghausen, Hunsheim und des Gewerbegebietes Hunsheim kommt es zu einer Gewässerverlegung des Hunsheimer Baches.
Mit der Verlegung wird an der Zufahrt zum geplanten Regenrückhaltebecken begonnen. Oberhalb des Durchlasses wird die Uferbefestigung auf ca. 5 m erneuert. Unterhalb des Durchlasses wird der Hunsheimer Bach zunächst 67 m in seiner bestehenden Führung belassen. Die Uferböschungen werden in diesem Bereich an die neuen Gegebenheiten angepasst. Im darauffolgenden Verlauf wird der Hunsheimer Bach verlegt und möglichst in geschwungener Führung in den Alpebach geleitet. Es werden vereinzelt Störsteine im Uferbereich eingebracht, die für eine erhöhte Strukturvielfalt und den Eintrag von Sauerstoff in das Gewässer sorgen soll.
Die Gewässerverlegung und Umgestaltung des Hunsheimer Baches erfolgt auf einer Strecke von ca. 150 m.
Das Vorhaben hat zum Ziel, die beiden Fließgewässer Hunsheimer Bach und Alpebach hydraulisch zu entlasten.
1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten
Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der umfassenden Sanierung der Entwässerung für die Ortslagen Berghausen, Hunsheim und des Gewerbegebietes Hunsheim. Im Zuge der Sanierung kommt es zur Bündelung der Regenentwässerung des Gewerbegebietes Hunsheim in einen neuen Regenwasserkanal, der über ein Regenrückhaltebecken mit vorgelagertem Regenklärer gedrosselt in den Alpebach einleitet. Dadurch kommt es zur Aufgabe von 3 gedrosselten Einleitungsstellen in den Hunsheimer Bach.
Zeitgleiche weitere Baumaßnahmen in angrenzenden Bereichen sind nicht bekannt.
1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Fläche:
Durch das Vorhaben kommt es zur Umnutzung von landwirtschaftlicher Nutzfläche in geringem Umfang. Es kommt nicht zur Versiegelung oder Zerschneidung bzw. Fragmentierung von Schutzgebieten.
Boden:
Veränderung der Bodenschichten durch Umlagerung von natürlichem Boden. Es handelt sich um eine Nassgley welcher zu den Grundwasserböden mit sehr hoher Funktionserfüllung und Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte zählt.
Wasser:
Die Gewässerverlegung stellt einen Eingriff in die Fließgewässer Hunsheimer Bach und Alpebach dar. Es kommt zur Gewässerverlegung und naturnahen Gestaltung des Hunsheimer Baches auf ca. 150 m. Des Weiteren kommt es zur Erneuerung eines Durchlasses.
Landschaft:
Durch die Gewässerverlegung kommt es zur geringfügigen Veränderung des Landschaftsbildes.
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt:
Folgende Biotoptypen werden im Zuge der Gewässerverlegung in Anspruch genommen:
- Mittelgebirgsbach, eutroph, schwach ausgebaut.
- Schwach gedüngte Fettweide magerer und fetter Ausprägung.
- Baumhecke, mit überwiegend standorttypischen Gehölzen und mittlerem Baumholz.
- Feuchte Grünlandbrache.
Ein landschaftspflegerischer Begleitplan und ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag liegen dem Antrag zur Genehmigung bei.
Eine weitere Nutzung von Umweltschutzgütern oder natürlicher Ressourcen erfolgt nicht.
1.4 Erzeugung von Abfällen
Abfälle, die während der Bauarbeiten anfallen, sind sachgerecht von der entsprechenden Baufirma zu entsorgen. Nach Durchführung der Gewässerverlegung erfolgt keine betriebsbedingte Abfallerzeugung.
1.5 Umweltverschmutzungen und Belästigungen
Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen während der Bauzeit sind keine Umweltverschmutzungen oder Belästigungen zu erwarten.
1.6 – 1.6.2 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, insbesondere mit Blick auf verwendete Technologien
Es ist mit Blick auf die eingesetzten Stoffe und Techniken nicht von einem gesteigerten umweltrelevanten Unfallrisiko auszugehen. Der neue Durchlass sowie das offene Gerinne wurden nach hydraulischen Berechnungen so bemessen, dass der Hunsheimer Bach bei einem 100-jährigen Abflussereignis nicht ausufert. Bei einem Ausufern des Gewässers würde nur Weideland überflutet. Eine Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung ist nicht gegeben. Im Vorhabengebiet bestehen keine Anlagen Dritter, die der Störfallverordnung unterliegen.
1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit
Risiken für die menschliche Gesundheit sind durch die geplante Maßnahme nicht zu erwarten.
2. Standort des Vorhabens
2. 1. Bestehende Nutzung des Gebiets (Nutzungskriterien)
Das Vorhaben befindet sich in Reichshof-Ohlhagen.
Die Fläche wird als Weide landwirtschaftlich genutzt. Dem Vorhabenbereich wird eine mittlere Bedeutung für die landschaftsorientiere Erholung zugeschrieben. Die Feld- und Waldwege werden von der lokalen Bevölkerung zur Feierabend- und Wochenenderholung genutzt.
2.2. Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien)
Weitere Erläuterungen finden sich unter Punkt „3. bis 3.6 Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen“.
2.3. bis 2.3.11 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete und der Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien)
Vorliegend wurden für alle besonders geschützten Gebiete im Sinne der Kriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 UVPG geprüft, ob diese im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen, bzw. aufgrund der anlagenbedingten Wirkfaktoren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf diese Gebiete zu erwarten sind.
Das Vorhaben befindet sich in einem Landschaftsschutzgebiet, der Alpepach ist als geschützter Biotop dargestellt (Anlage 3 Nr. 2.3.4 und Nr. 2.3.7 des UVPG). Die Belange werden im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag berücksichtigt. Mit der geplanten Maßnahme soll eine Verbesserung der ökologischen Gegebenheiten erfolgen.
Weitere in Anlage 3 Nr. 2.3 ff. des UVPG mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit aufgeführten Gebiete werden durch das geplante Vorhaben weder beeinträchtigt noch berührt.
3. bis 3.6 Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Aufgrund der Merkmale des Vorhabens und der Ergebnisse der Prüfung aller Kriterien unter Nr. 1 und 2 in Anlage 3 des UVPG sind keine nachteiligen Auswirkungen durch die Gewässerverlegung und Gestaltung im Zusammenhang mit der Sanierung der Entwässerung auf die Umgebung, die Bevölkerung, der Lufthygiene, der Lärmimmissionen, des Klimas und der Kultur- und Sachgüter zu erwarten.
Durch die Gewässerverlegung kommt es zum Eingriff in Biotoptypen von mittlerer bis hoher ökologischer Bedeutung. Es kommt zum Eingriff in einen schwach ausgebauten Mittelgebirgsbach, in eine Fettweide von magerer und fetter Ausprägung und in einen Gehölzbestand von mittlerem Baumholz.
Insgesamt führt das Vorhaben durch die naturnahe Gestaltung der Gewässerverlegung, der Ansaat von Regiosaatgut an Rohbodenbereich und der Anpflanzung standortgerechter Laubgehölze zu einer ökologischen Aufwertung des Gebietes.
Durch die Gewässerverlegung gehen keine essentiellen Lebensraumstrukturen für planungsrelevante Arten verloren. Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind nicht betroffen. Das Gelände gilt als potentielles Nahrungshabitat für Fledermäuse und Vögel. Die Arten können das Gelände nach Ende der Bauarbeiten auch wieder zur Nahrungssuche nutzen.
Durch die Gewässerverlegung kommt es zur Umlagerung von Boden im Zuge der Profilierung des Geländes und somit zur Veränderung der natürlichen Bodenschichten. Es handelt sich um Nassgley als schützenswürdiger Boden. Der Eingriff in den schützenswürdigen Boden gilt als erheblich. Für den Eingriff in die Bodenfunktion ergibt sich ein Kompensationsbedarf, der gemäß dem Bodenbewertungsverfahren des Oberbergischen Kreises über geeignete Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Während der Bauzeit sind der Hunsheimer Bach sowie der Alpebach vor Sedimenteinträgen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen. Die Gewässerverlegung führt zu einer naturnahen Gestaltung des Gewässerverlaufs und einer Verbesserung des Wiederbesiedlungspotentials. Durch entsprechende Bepflanzung kommt es zudem zu Entwicklung einer standortgerechten Ufervegetation. Die Erneuerung des Durchlasses ermöglicht eine verbesserte Durchgängigkeit des Gewässers. Insgesamt kommt es also zu einer Aufwertung des Fließgewässers. Es erfolgt keine Beeinträchtigung des Grundwassers.
Durch die Gewässerverlegung kommt es zur Veränderung des Landschaftsbildes. Durch eine standortgerechte Eingrünung und naturnahe Gestaltung des Gewässerlaufs sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten.
Es erfolgt eine Umnutzung landwirtschaftlicher Weidefläche in geringen Umfang.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Umweltschutzgüter, Schutzfunktionen und sonstigen Aspekte einer nachhaltigen Umweltvorsorge sind somit lokal begrenzt. Das unter Punkt 2.3.4 erfasste Landschaftsschutzgebiet und unter Punkt 2.3.7 geschützte Biotop ist durch das Planvorhaben nicht nachhaltig negativ beeinträchtigt. Vielmehr werden die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens als positiv bewertet.
Das geplante Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG.
Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Gummersbach den 13.05.2020
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
- Untere Wasserbehörde -
Im Auftrag
gez.
Tanja Seibt