Konsultationsverfahren gemäß Art. 85 der Verordnung (EU) 2017/625

Öffentliche Bekanntmachung

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Konsultationsverfahren gemäß Art. 85 der Verordnung (EU) 2017/625

Die Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene richten sich nach der Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 04.07.2013.

Aufgrund gestiegener Kosten im Rahmen der Durchführung der Fleischbeschau, insbesondere im Bereich der Personalkosten aufgrund von Tariferhöhungen, sind die Gebühren nicht mehr kostendeckend. Die Gebührensatzung ist daher anzupassen.

Nach der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (VO (EU) 2017/625) ist vor der Beschlussfassung der Satzung ein Konsultationsverfahren durchzuführen.

Nach Art. 85 Abs. 3 dieser Verordnung konsultieren die Mitgliedstaaten vor einer Beschlussfassung über die Gebührensatzung die maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der Gebühren oder Abgaben (sog. Konsultationsverfahren).

Grundlage für die Gebührenkalkulation sind die im Jahr 2019 für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung angefallenen Kosten. Berücksichtigt wurden außerdem die nach dem Jahr 2019 bereits eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere in Bezug auf die Erhöhung der Personalkosten nach dem aktuellen Tarifvertrag Fleischuntersuchung.

Aufgrund dieser Basis betragen die Gesamtkosten der Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene rd. 180.000 €. Die Kosten verteilen sich wie folgt auf:

Personalkosten 65,2 %, Reisekosten 7,8 %, Kosten für Einrichtung und Ausrüstung 14,3 %, Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel 2,6 %, Kosten für Leistungen, die von beauftragten Stellen geltend gemacht werden (Kosten für Kurierdienst und Entgelt an das Chemische Veterinäruntersuchungsamt RRW) 7,8 %, Kosten für die Untersuchung für die Untersuchung von Rückstandsproben und BSE-Proben 2,3 %.

Die Gebühren in Betrieben, gemäß § 3 des Satzungsentwurfes setzen sich zusammen aus:

  • Personalkosten
  • bei Schweinen und Einhufern den Kosten für die Trichinenuntersuchung nach der Verdauungsmethode
  • den Rückstandsuntersuchungen analog der Tarifstelle 23.8.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
  • Verwaltungskosten (Kosten der Einrichtung und Ausrüstung sowie Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel)
  • den durchschnittlichen Fahrtkosten, die nur für das 1. Tier je Betrieb und Schlachtdurchgang erhoben werden

Werden in einer Schlachtstätte am Tag mehr als 35 Tiere geschlachtet, so ermäßigen sich die Gebühren gestaffelt (ab 36 Tiere und ab 65 Tiere), entsprechend der Vergütungen der Fleischbeschautierärzte.

Die Gebühren bei Hausschlachtungen ohne Schlachttieruntersuchung gemäß § 4 Abs. 1 des Satzungsentwurfes setzen sich zusammen aus

  • Personalkosten
  • bei Schweinen und Einhufern den Kosten für die Trichinenuntersuchung nach der Verdauungsmethode
  • Verwaltungskosten (Kosten der Einrichtung und Ausrüstung sowie Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel)
  • den durchschnittlichen Fahrtkosten, die nur für das 1. Tier je Betrieb und Tag erhoben werden

Für Hausschlachtungen mit Schlachttieruntersuchung nach § 4 Abs. 2 des Satzungsentwurfes gilt: Ist bei Hausschlachtungen aufgrund einer festgestellten Störung des Allgemeinbefindens des Tieres, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist, eine Schlachttieruntersuchung erforderlich oder erfolgt die Untersuchung auf Anforderung, so erhöhen sich die Gebühren gegenüber der Hausschlachtung ohne Schlachttieruntersuchung entsprechend um die anfallenden Mehrkosten im Bereich der Personalkosten und der Fahrtkosten.

Die in den §§ 3 und 4 aufgeführten Tierkategorien wurden um die Tierart Laufvögel ergänzt.

Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung gemäß § 5 der Satzung setzt sich zusammen aus Personalkosten, Verwaltungskosten (Kosten der Einrichtung und Ausrüstung sowie Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel), Kosten für Leistungen, die von beauftragten Stellen geltend gemacht werden (Kosten für Kurierdienst und Entgelt an das Chemische Veterinäruntersuchungsamt RRW) im Rahmen der Trichinenuntersuchung.

Die Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen von Schlachtrindern auf BSE gemäß § 6 setzen sich zusammen aus den Kosten für Probennahme und den Untersuchungskosten gemäß Tarifstelle 23.9.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, abzüglich einer ggfs. von der EU festgesetzten finanziellen Beteiligung.

Die Gebühr nach § 7 des Satzungsentwurfes für die Überwachung in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, richtet sich für die erste Tonne nach den Personalkosten und den Kosten für die Einrichtung und Ausrüstung (Gemeinkosten) des Überwachungspersonals. Ab der zweiten Tonne werden je Tonne Gebühren gemäß Anhang IV Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625 und Tarifstelle 23.8.4.2 der AVerwGebO NRW erhoben.

Die Versäumnis- oder Wartegebühr nach § 8 des Satzungsentwurfes richtet sich nach den im Einzelfall tatsächlich entstandenen Kosten (Personal- und Sachkosten, einschließlich ggfs. anfallender zusätzlicher Reise- und Materialkosten).

Aufgrund der umfangreichen Änderungen erfolgt eine komplette Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene.

Weitere Einzelheiten insbesondere zu der Gebührenhöhe können dem Satzungsentwurf entnommen werden, der auf der Homepage des Oberbergischen Kreises. eingesehen werden kann.

Im Rahmen des hiermit eröffneten Konsultationsverfahrens haben Unternehmen und Interessenvertreter nun die Gelegenheit, Anregungen oder Bedenken gegen den Entwurf der Fleischhygienegebührensatzung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift dem Oberbergischen Kreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Stahlstr. 5, 5145 Gummersbach, bis zum 29.10.2020 mitzuteilen.

Die eingegangenen Anregungen und Bedenken werden je nach Bewertung in der zu erstellenden Gebührensatzung berücksichtigt. Diese ggfs. geänderte Gebührensatzung wird anschließend dem Kreistag des Oberbergischen Kreises zur Beschlussfassung vorgelegt.

Vorstehende Ausführungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gummersbach, 06.10.2020

gez.
Birgit Hähn
Dezernentin I

Veröffentlichungsdatum: 08.10.2020