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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021
Öffentliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.02.2021
Gemäß §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 16 Absatz 2 und 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021 sowie § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
a) mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie
b) zusätzlich mit einer Person eines anderen Hausstands, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann.
Die Regelung findet keine Anwendung bei der Wahrnehmung eines Sorge- und Umgangsrechts sowie bei der Begleitung Sterbender. Des Weiteren gilt dies nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
2. Für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung, zu denen auch Trauungen und Trauerfeiern gehören, ist die Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verfügung stehenden Fläche sowie auf maximal 100 Personen insgesamt begrenzt. Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf 45 Minuten nicht überschreiten. Auf die nach § 1 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO bestehenden Verpflichtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften
- zur Sicherung der Einhaltung des Mindestabstands,
- zur Verpflichtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz,
- zur Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie
- zum Verzicht auf Gemeindegesang
wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate, bei denen die teilnehmenden oder leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und ein Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.
3. Bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaSchVO, mithin auch für die fahrzeugführende Person.
Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
4. In vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 5 Absatz 2 CoronaSchVO gilt Folgendes:
a) Beschäftigte haben grundsätzlich eine FFP2-Maske oder eine dieser vergleichbaren Maske (KN95/N95) zu tragen, wenn die Beschäftigten Kontakt mit anderen Personen haben bzw. mit einem Kontakt rechnen müssen. Dies gilt auch für Kontakte unter den Beschäftigten oder zu Dritten.
b) Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder werden sowie Besucher, sind im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes durch einen PoC-Antigen-Test regelmäßig auf den SARS-CoV-2-Erreger zu testen.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. Februar 2021 um 0:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft. Sie ist sofort vollziehbar. Sobald sich aus den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) ein nachhaltiges Absinken der 7-Tages-Inzidenz im Oberbergischen Kreis unter den Wert von 50 ergibt, wird über eine vorzeitige Beendigung der vorstehenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen beraten. Ferner wird die Allgemeinverfügung aufgehoben, wenn und soweit eine ihr zugrundeliegende Rechtsgrundlage ersatzlos entfällt.
Begründung:
Allgemein:
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung sind §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG i.V.m. § 16 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 CoronaSchVO.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG ist gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 IfSBG-NRW der Oberbergische Kreis als untere Gesundheitsbehörde, da mit dieser Allgemeinverfügung Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden erlassen werden und der Erlass der Allgemeinverfügung durch den Oberbergischen Kreis aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.
Gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des LZG NRW über einem Wert von 200 liegt, im Einvernehmen mit dem MAGS NRW über die Coronaschutzverordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber in der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung einen Satz 2 eingefügt, wonach dasselbe gilt, wenn die 7-Tages-Inzidenz zwar unter dem Wert von 200 liegt, aber nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen ein Absinken der 7-Tages-Inzidenz auf einen Wert unter 50 für den Kreis oder die kreisfreie Stadt bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist.
Die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste pandemische Lage hält im Oberbergischen Kreis weiter an. Durch die landesrechtlichen Regelungen, die durch zusätzliche Schutzmaßnahmen des Oberbergischen Kreises in Allgemeinverfügungen ergänzt worden sind, konnte die 7-Tages-Inzidenz zwar herabgesenkt werden. Aktuell liegt die 7-Tages-Inzidenz im Oberbergischen Kreis aber immer noch bei einem Wert von 77,6 (Stand: 14.02.2021 - 00:00 Uhr nach LZG NRW). Dieser Wert übersteigt nach wie vor den Landesdurchschnitt von 54,2 und erreicht noch nicht den dauerhaft angestrebten Wert von unter 50.
Erschwerend kommt hinzu, dass im Gebiet des Oberbergischen Kreises inzwischen nachweislich Fälle der weitaus gefährlicheren weil infektiöseren Mutation B.1.1.7 des Virus aus Großbritannien festgestellt wurden. Darüber hinaus ergab die Kontaktnachverfolgung des Gesundheitsamtes relevante Kontakte zu Personen, die mit der britischen Virusvariante infiziert sind, aber außerhalb des Oberbergischen Kreises leben.
In der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. Februar 2021 wurde beschlossen, dass trotz des deutlichen Rückgangs des Infektionsgeschehens insbesondere durch die Ausbreitung von Varianten des Coronavirus mit veränderten Eigenschaften die Kontaktbeschränkungen bis zum 7. März 2021 beibehalten werden. Damit soll verhindert werden, dass der bisherige Erfolg nicht gefährdet wird und ein erneuter Anstieg der Infektionszahlen erfolgt. Entsprechend wurde gestern die Coronaschutzverordnung mit Wirkung ab heute zunächst bis zum 21. Februar 2021 einschließlich verlängert.
Aus diesem Grund ordnet der Oberbergische Kreis mit dieser Allgemeinverfügung auch über den 14. Februar 2021 hinaus zusätzliche Schutzmaßnahmen an, die mit dem MAGS NRW abgestimmt sind und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit geeignet, aber auch erforderlich sind.
Zu 1.:
Die Kontakte im eigenen Hausstand gelten weiterhin als eine wesentliche Ursache dafür, dass das Erreichen des mit § 16 Absatz 2 CoronaSchVO angestrebten Wertes von 50 der 7-Tages-Inzidenz bis zum 14. Februar 2021 verfehlt wird und die Infektionszahlen nur durch die konsequente Aufrechterhaltung von Kontaktbeschränkung nachhaltig gesenkt werden können. Die in Ziffer 1 angeordnete und mit Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 10.01.2021 erstmals übertragene Kontaktbeschränkung des § 2 Absatz 2 Nr. 1a CoronaSchVO auf den privaten Bereich wird aus diesem Grund weiter aufrechterhalten, zumal sie sich als wirksame Maßnahme erwiesen hat.
Zu 2.:
Der Oberbergische Kreis sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden pflegen einen regelmäßigen und konstruktiven Austausch mit Vertretern verschiedener Religionsgemeinschaften. Aus diesem Austausch und der eigenen Wahrnehmung der Behörden ergibt sich, dass die Mehrheit der Gläubigen die Bedrohung durch die Corona-Pandemie durchaus ernst nimmt, die Regelungen der Coronaschutzverordnung befolgt und über verordnungskonforme Hygienekonzepte für Gottesdienste verfügt.
Allerdings ist auch festzustellen, dass einzelne Kirchen und Religionsgemeinschaften im Kreisgebiet die Vorgaben des § 1 Absatz 3 CoronaSchVO nicht ausreichend umsetzen. Es werden zum Teil Schutzkonzepte verfasst, deren Regelungen selbst bei einer konsequenten Einhaltung keine wirksamen Maßnahmen darstellen, die zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet sind. So lassen vorgelegte Schutzkonzepte z.B. eine Anzahl von fast 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu. Entsprechend sind kreisweit auch Infektionen innerhalb von Religionsgemeinschaften zu verzeichnen. Da dort über die Selbstregulierung dem lokalen Infektionsgeschehen nicht wirksam entgegengewirkt wird, sind in diesem Bereich weitere Maßnahmen anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten, um den Erfolg des bisher erreichten Ziels, das sich in der in den letzten Wochen deutlich reduzierten 7-Tages-Inzidenz widerspiegelt, nicht zu gefährden.
Entsprechend des Regelungszweckes des § 1 Absatz 3 CoronaSchVO werden mit dieser Allgemeinverfügung konkrete weitere Anordnungen getroffen. Insbesondere wird eine Personenhöchstgrenze von 100 festgelegt. Zudem muss für jede teilnehmende Person eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen, um einen ausreichenden Mindestabstand bzw. genügend Raumluft gewährleisten zu können. Die flächenmäßige Begrenzung von 10 Quadratmetern pro Person entspricht dabei den Regelungen für vergleichbare Menschenansammlungen (z.B. in § 10 Absatz 1a und § 11 Absatz 4 CoronaSchVO).
Die Begrenzung der Dauer von Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auf maximal 45 Minuten dient dazu, die Konzentration von potentiell infektiösem Aerosol wirksam einzudämmen. Zudem wird klargestellt, dass die Regelungen nur für Präsensveranstaltungen gelten.
Bei der Wahl der zusätzlichen Schutzmaßnahmen wurde berücksichtigt, dass die Maßnahmen die verfassungsrechtlich geschützte Religionsausübung tangieren. Zwar handelt es sich bei der Religionsausübung gemäß Artikel 4 GG um ein schrankenloses Grundrecht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Eingriffe in dieses Grundrecht erlaubt sind. Ein Eingriff in ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Schutzgüter eines kollidierenden anderen Verfassungsrechtes überwiegen. Das Grundrecht der Religionsausübung findet seine Grenzen in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Mit den Regelungen der Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung wird nicht in den Kernbereich des Grundrechts nach Artikel 4 GG eingegriffen. Die Religionsausübung ist weiterhin zulässig. Es werden lediglich Rahmenbedingungen für den Fall einer Zusammenkunft von mehreren Personen zur Religionsausübung festgelegt, ohne die religiösen Inhalte selbst anzutasten. Insoweit ist ein Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zulässig. Die auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage gegenüber den teilnehmenden Personen von Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung angeordneten Maßnahmen dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und überwiegen damit reinen Verhaltensregeln, die auf die Zusammenkünfte an sich und nicht auf den religiösen Inhalt abzielen.
Die einschränkenden Vorgaben für Kirchen und Religionsgemeinschaften sind zum Schutz der Bevölkerung vor infektiösen Erkrankungen geeignet und stellen im Vergleich zu einem Verbot von religiösen Präsenzveranstaltungen das mildere Mittel dar. Soweit sich Religionsgemeinschaften bereits selbst strenge Hygieneregeln auferlegt haben und befolgen, werden diese durch die Regelungen der Allgemeinverfügung nicht oder nur unwesentlich belastet. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Feststellung, dass durch die Verhaltensweise einiger Religionsgemeinschaften die erfolgreiche Bekämpfung der Pandemie gefährdet wird, kann von der Anordnung von Schutzmaßnahmen in diesem Bereich jedoch zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgesehen werden.
Zu 3.:
Bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen schreibt § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO verpflichtend das Tragen einer medizinischen Maske vor, da in engen geschlossenen Räumen eine besonders erhöhte Gefahr der Ansteckung durch infektiöses Aerosol besteht. Diese Gefahr besteht allgemein bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen, insbesondere bei Fahrgemeinschaften. Aus diesem Grund wird die vorgenannte Regelung auch auf andere Fahrzeuge erweitert, zumal in Privatfahrzeugen in der Regel ein engerer Kontakt und ein geringeres Raumvolumen bestehen. Die Ausnahmevorschriften der Coronaschutzverordnung werden berücksichtigt.
Von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ist die fahrzeugführende Person nicht ausgenommen. Die Pflicht steht im Einklang mit § 23 Absatz 4 StVO, wonach die kraftfahrzeugführende Person ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass sie nicht mehr erkennbar ist. Das Tragen einer medizinischen Maske alleine stellt keine unzulässige Vermummung dar. Bei einer sachgemäßen Verwendung einer Maske ist regelmäßig zwar die Nasen- und Mundpartie verdeckt, aber Augen und Stirn sowie weitere persönliche Merkmale der fahrzeugführenden Person sind noch zu erkennen.
Die vorstehende Rechtsauffassung zu § 23 Absatz 4 StVO wird gleichermaßen von dem MAGS NRW sowie den Ministerien für Verkehr und des Innern NRW vertreten.
Zu 4.:
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO besteht für das Pflegepersonal und weitere Beschäftigte vollstationärer Pflegeeinrichtungen sowie besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe bereits die Verpflichtung, beim unmittelbaren Kontakt mit den zu betreuenden Personen eine FFP2-Maske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Maske (KN95/N95) wird insoweit ausgeweitet, dass alle Beschäftigten dieser Einrichtungen generell diese Schutzmaßnahme treffen müssen. Die Maske ist dann stets zu tragen, auch wenn die Beschäftigten untereinander oder mit Dritten Kontakt haben oder haben könnten. Dies soll sicherstellen, dass sich das Coronavirus insbesondere nicht durch gemeinsame Besprechungen, Pausen oder gemeinsames Umkleiden in der Einrichtung ausbreitet. Denn die Erfahrungen mit den Pflegeeinrichtungen haben gezeigt, dass die ansonsten umgesetzten Schutzmaßnahmen bei der nicht unmittelbaren Pflege gelegentlich Lücken aufweisen und es dadurch zu einem Infektionsausbruch kommen kann.
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Maske (KN95/N95) gilt im Vergleich zur Regelung in der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe vom 01.02.2021 nunmehr unabhängig von einer Positivtestung auf das Coronavirus in der Einrichtung, damit bereits dem Primärfall vorgebeugt wird.
Die am 27. Januar 2021 in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021 regelt den obigen Sachverhalt – insbesondere den Kontakt des Personals untereinander in den Arbeitspausen – nicht in entsprechendem Umfang, so dass diese zusätzliche Maßnahme erforderlich ist, da die Auswertung des Gesundheitsamtes bei Infektionen von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie bei Beschäftigten von Pflegeeinrichtungen gezeigt hat, dass gerade in diesen Situationen hohe Ansteckungsrisiken bestehen.
Für in vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 5 Absatz 2 CoronaSchVO tätige Personen sowie für dortige Besucher wird sichergestellt, dass diese in das einrichtungsbezogene Testkonzept aufgenommen werden und regelmäßig getestet werden, da in diesen Einrichtungen trotz konsequent durchgeführter Impftermine durch den Oberbergischen Kreis weiterhin Ausbruchsgeschehen festgestellt werden. Sofern für den Geltungszeitraum dieser Allgemeinverfügung durch das Land Nordrhein-Westfalen gleichermaßen eine Testpflicht angeordnet wird, dient Ziffer 4 b) lediglich als klarstellende Regelung.
Zu 5.:
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes befristet und entspricht dem Zeitraum, für den in der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. Februar 2021 die Aufrechterhaltung der Maßnahmen durch die jeweiligen Coronaschutzverordnungen der Bundesländer beschlossen wurde.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG.
Sobald während der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung erkennbar wird, dass der Inzidenzwert im Oberbergischen Kreis nicht nur kurzzeitig die Schwelle von 50 unterschreiten wird, erfolgt eine Evaluierung der angeordneten Maßnahmen dahingehend, ob vorzeitige Lockerung vertretbar oder sogar geboten sind. Ferner wird die Allgemeinverfügung aufgehoben, wenn und soweit eine ihr zugrundeliegende Rechtsgrundlage ersatzlos entfällt.
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Hinweis auf mögliche Sanktionen:
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG und § 18 Abs. 3 CoronaSchVO aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Höhe der Geldbuße für derartige Verstöße beträgt gemäß Ziffer II des Bußgeldkatalogs zur Coronaschutzverordnung in der Regel 500,00 Euro.
Wer die Zuwiderhandlung vorsätzlich begeht und dadurch den SARS-CoV-2-Erreger verbreitet, begeht gemäß § 74 IfSG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird.
Gummersbach, 14.02.2021
gez.
Jochen Hagt
Landrat