Satzung des Oberbergischen Kreises über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 25.03.2021

Öffentliche Bekanntmachung

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Satzung des Oberbergischen Kreises über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 25.03.2021

Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat am 25.03.2021 aufgrund des § 5 der Kreis-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), der §§ 5, 8a, 22, 23, 24, 43, 75 und 79 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII –Kinder- und Jugendhilfe–) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) sowie der §§ 4, 5, 17, 21, 22 und 23 des Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Der demographische Wandel, aber auch die gesamtgesellschaftlichen Prozesse stellen das Kreisjugendamt des Oberbergischen Kreises (OBK) vor vielfältige Herausforderungen. Familien ein attraktives, bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder zu bieten, ist eine dieser Herausforderungen und zentrales Anliegen des Kreisjugendamtes.

Die Familien sollen in der Wahrnehmung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages unterstützt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Dafür sollen im Zusammenspiel mit Kindertageseinrichtungen verlässliche, flexible und passgenaue Angebotsstrukturen entstehen, die sowohl die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als auch die Qualität im Bereich Erziehung und Bildung gewährleisten. In den vergangenen Jahren wurden nicht nur die Betreuungsangebote insbesondere für Kinder unter drei Jahren ausgebaut, auch wurde eine Diskussion um die fachlichen Voraussetzungen der frühkindlichen Bildung auf verschiedenen Ebenen verortet.

Die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege ist eine Option, insbesondere die Kleinsten in einem familiären Kontext individuell zu versorgen und zu fördern. Auch können institutionelle Angebote durch die Kindertagespflege sinnvoll ergänzt werden. Ziel dieser Satzung ist es, die Kindertagespflege als professionelles, gleichrangiges Betreuungsangebot im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes weiter auszubauen. Daher wird die Kindertagespflege mit einer laufenden Geldleistung gefördert.

Diese Satzung muss sich den fortlaufenden Veränderungen anpassen, so dass eine regelmäßige Aktualisierung erfolgen wird. Grundlage sind die Vorgaben des SGB VIII, des KiBiz sowie die vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI) verfasste Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen.

§ 1 Kindertagespflege

(1) Die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege wird gem. §§ 22, 23 und 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) als eigenständiges Angebot der Jugendhilfe – neben den Angeboten der Kindertageseinrichtungen – vorgehalten und orientiert sich an den Bedürfnissen des einzelnen Kindes. Kindertagespflege ist die regelmäßige Betreuung des Kindes durch eine geeignete Kindertagespflegeperson in deren Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen für diesen Zweck geeigneten Räumen.

(2) Für die Rechtsverhältnisse zwischen Kreisjugendamt und Personensorgeberechtigten bzw. Kreisjugendamt und Kindertagespflegeperson gelten das SGB VIII, das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), die Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen und diese Satzung. Das Rechtsverhältnis zwischen Personensorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson ist privatrechtlich und wird durch Betreuungsvertrag geregelt.

(3) Die Fachaufsicht liegt in allen Fällen der Kindertagespflege beim Kreisjugendamt.

§ 2 Fachliche Vermittlung/Beratung/Begleitung in der Kindertagespflege

(1) Die Personensorgeberechtigten und die Kindertagespflegepersonen haben ein Recht auf Vermittlung, Beratung und Begleitung. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden. Dies wird zurzeit durch den Kooperationspartner Tagesmütternetz Oberberg e. V. als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII übernommen.

(2) Die anerkannte Kindertagespflegeperson wird auf Wunsch im internetbasierten Elternportal aufgenommen, mit einem Profil ihrer Stelle ins System eingestellt und dort auf der Karte ihrer Wohnsitzkommune eingepflegt. Eltern können sich online in diesem System über die Kindertagespflegestellen informieren.

§ 3 Kinderschutz

(1) Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, den Kinderschutz zu gewährleisten und bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung unverzüglich eine Kinderschutzfachkraft hinzuzuziehen (Ansprechpartner*innen des Tagesmütternetzes Oberberg e. V.) sowie im Falle einer gravierenden Kindeswohlgefährdung unmittelbar den Allgemeinen Sozialen Dienst des Kreisjugendamts zu informieren.

(2) Bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung durch eine Kindertagespflegeperson wird zum Schutz der Kinder unverzüglich der Sachverhalt und damit einhergehend ein Widerruf der Pflegeerlaubnis gem. § 7 Abs. 5 geprüft.

§ 4 Fördervoraussetzungen, Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) Die Fördervoraussetzungen entsprechen §§ 23 und 24 SGB VIII. Maßgeblich für den Anspruch auf Förderung ist der durch die Personensorgeberechtigten definierte individuelle Bedarf, dieser wird begrenzt durch das Wohl des Kindes. Basierend auf den in § 22 Abs. 2 SGB VIII normierten Grundsätzen der Förderung wird eine ausschließliche Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege unter 15 Stunden wöchentlich nicht gefördert. Kindertagespflege kann bei besonderem Bedarf ergänzend gewährt werden. Für Schulkinder sind vorrangig alle anderen Betreuungsmöglichkeiten (z.B. Nachmittagsbetreuung in Offener Ganztagsschule) auszuschöpfen.

(2) Die Antragsstellung zur Förderung in Kindertagespflege richtet sich nach § 5 KiBiz. Ein Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege soll von den Personensorgeberechtigten 8 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden.

(3) Zwischen den Personensorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson ist ein Betreuungsvertrag mit mindestens folgenden Punkten abzuschließen:

a)       Name und Wohnort des Kindes,

b)       Geburtsdatum des Kindes,

c)       Umfang der Kindertagespflege,

d)       Datum der Aufnahme des Kindes,

e)       Unterschrift beider Vertragsparteien.

 

Betreuungsverträge sowie etwaige Änderungen z.B. der Betreuungszeit sind schriftlich abzuschließen, um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung der laufenden Geldleistungen nachweisen zu können. 

(4) Vor Aufnahme der Betreuung in Kindertagespflege muss durch die Personensorgeberechtigten der Nachweis zum Masernschutz des Tagespflegekindes gem. Infektionsschutzgesetz gegenüber der Kindertagespflegeperson erbracht werden.

(5) Die Bewilligung der Jugendhilfeleistungen gegenüber den Antragsteller*innen erfolgt nach Antragsstellung und Vorlage eines Betreuungsvertrags mit mindestens den Angaben gem. § 4 Abs. 3. Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form und legt die Kindertagespflegeperson, den Umfang der Betreuungszeit und den Elternbeitrag gem. der jeweils gültigen Elternbeitragssatzung fest.

(6) Die Bewilligung der laufenden Geldleistung gegenüber der Kindertagespflegeperson nach § 8 erfolgt nach Antragsstellung und Vorlage eines Betreuungsvertrags mit mindestens den Angaben gem. § 4 Abs. 3. Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form und legt auf Grundlage des zwischen Personensorgeberechtigten und Kindertagespflegeperson geschlossenen Betreuungsvertrages den Umfang der Betreuungszeit und die Höhe der Geldleistung fest.

(7) Eine Erhöhung des notwendigen Betreuungsumfanges kann erst ab dem Monat der Vorlage eines geänderten Betreuungsvertrages gem. § 4 Absatz 3 berücksichtigt werden. Bei Verringerung des Betreuungsaufwandes ist der Zeitpunkt der Verringerung maßgeblich.

(8) Sofern ein Anspruch auf Erstattung von Kinderbetreuungskosten bei anderen Sozialversicherungsträgern besteht, ist ein entsprechender Antrag durch die Personensorgeberechtigten dort zu stellen.

§ 5 Eignung der Kindertagespflegeperson

(1) Die Feststellung der persönlichen Eignung orientiert sich an §§ 23 und 43 SGB VIII sowie § 17 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG). Sie erfolgt durch das Kreisjugendamt unter Einbeziehung des Tagesmütternetz Oberberg e.V. Vor Beginn der Qualifizierung soll durch das Tagesmütternetz Oberberg e.V. eine Eignungseinschätzung der Person erfolgen.

(2) Nach der Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen des MKFFI ist die Eignungsfeststellung kein punktuelles Ereignis sondern ein Prozess, zu dem -

als Bestandteil der fachlichen Begleitung und Beratung sowie der Fortbildung – stets

auch die tätigkeitsbegleitende Eignungsüberprüfung nach Aufnahme der Betreuungstätigkeit gehört. Zu diesem Zweck können auf Basis einer rechtlichen Ermächtigungsgrundlage oder mit Zustimmung der Kindertagespflegeperson Hausbesuche durchgeführt werden. 

§ 6 Qualifikation und Qualitätssicherung

(1) Die Qualifikationsanforderungen an die Kindertagespflegeperson entsprechen § 21 KiBiz und ersetzen nicht die persönliche Eignung nach § 5 dieser Satzung.

(2) Zur Sicherstellung der pädagogischen Qualität nimmt die Kindertagespflegeperson an Beratungsgesprächen und fachlichem Austausch teil. Sie ist verpflichtet Fortbildungen im Umfang von mindestens 12 Zeitstunden im Kalenderjahr und die nach der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vorgegebenen Erste-Hilfe-Fortbildungen nachzuweisen. Außerdem ist ein pädagogisches Konzept zu erstellen und bei Bedarf, spätestens aber bei Verlängerung der Pflegeerlaubnis fortzuschreiben.

§ 7 Pflegeerlaubnis

(1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und der Umfang der Kindertagespflegeerlaubnis richten sich nach §§ 43 und 72a SGB VIII sowie § 22 KiBiz. Die Räume, in denen die Kindertagespflege stattfindet, müssen geeignet sein und den baurechtlichen Vorgaben (z.B. bei einer Nutzungsänderung) entsprechen.

Zum schriftlichen Antrag auf eine Pflegeerlaubnis gehören:

a.) die Vorlage von erweiterten polizeilichen Führungszeugnissen aller sich im Haushalt regelmäßig aufhaltender Volljähriger,

b.) ein ärztliches Attest, das die Freiheit von ansteckenden oder die Erziehungsfähigkeit herabsetzenden körperlichen und psychischen Erkrankungen bescheinigt, sowie Suchtkrankheiten ausschließt,

c.) ein Nachweis über eine Masernschutzimpfung oder die Bestätigung über einen ausreichenden Masernschutz,

d.) eine Erste – Hilfe – Ausbildung und entsprechende Fortbildungen gem. den Anforderungen der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),

e.) eine Bestätigung zum Kinderschutz i.S.d. § 8a SGB VIII und

f.) Nachweise über die Vorgaben gem. § 6.

(2) Die Pflegeerlaubnis wird durch das Kreisjugendamt für bis zu 5 Jahre erteilt. Liegen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 nicht vor, wird die Pflegeerlaubnis nicht erteilt. Bei einem Antrag auf Verlängerung der Pflegeerlaubnis sind erneut die Nachweise nach Absatz 1 zu erbringen. Zudem müssen die Anforderungen an die persönliche Eignung nach § 5 dieser Satzung erfüllt sein.

                                                                                                     

(3) Bei Zusammenschluss mehrerer Kindertagespflegepersonen zu einer Großtagespflegestelle gelten die Regelungen des § 22 Abs. 3 KiBiz.

(4) Sofern gem. § 43 Abs. 1 SGB VIII keine Pflegeerlaubnis benötigt und ein Antrag auf laufende Geldleistung gem. § 8 gestellt wird, sind die Nachweise nach § 7 Abs. 1 a) bis e) zu erbringen. Auch in diesem Fall wird die Geeignetheit nach § 5 überprüft.

(5) Entstehen nach Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zweifel an der Eignung einer Kindertagespflegeperson oder liegen Anhaltspunkte für eine Nicht-Eignung vor, wird ein Beratungs- und Entwicklungsprozess eingeleitet. Die für die Eignungsprüfung und mögliche Entscheidung zur Nicht-Eignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen müssen dokumentiert werden. Kommt das Kreisjugendamt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, so wird die Kindertagespflegeerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 45 ff. SGB X, § 18 AG KJHG) entzogen.

(6) Wer ohne erforderliche Pflegeerlaubnis ein Kind betreut, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII.

§ 8 Laufende Geldleistungen

(1) Bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach § 4 werden laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII gewährt, wenn:

die örtliche Zuständigkeit gem. § 86 SGB VIII gegeben ist und         

die Kindertagespflege von einer Kindertagespflegeperson durchgeführt wird, die geeignet und - falls erforderlich - im Besitz einer Pflegeerlaubnis ist.

(2) Mit Ausnahme der Regelungen zu den betreuungsfreien Zeiten gem. § 10 werden die laufenden Geldleistungen vom Kreisjugendamt an die Kindertagespflegeperson auf Grundlage des Antrages auf Förderung in der Kindertagespflege sowie des Betreuungsvertrages zwischen Personensorgeberechtigten und Kindertagespflegeperson gezahlt. Der Umfang der Kindertagespflege gem. § 4 Abs. 3 c) soll dabei der tatsächlichen Betreuungszeit entsprechen. Die Dauer der Zahlung der laufenden Geldleistung stellt ausschließlich auf das Ende der tatsächlichen Betreuung ab, unabhängig vom Ende des Betreuungsvertrags.

(3) Die laufende Geldleistung setzt sich gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII zusammen aus:

a.) der Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand nach § 9 Abs. 1,

b.) einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 9 Abs. 2,

c.) der Erstattung nachgewiesener angemessener Beiträge zu einer Unfallversicherung.  Als angemessen gilt in der Regel der Beitrag für die Pflichtversicherungssumme an die Gesetzliche Unfallversicherung.

d.) der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Als angemessen gelten Beträge, die einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Aufwendungen für private Altersvorsorgeverträge werden nur übernommen, wenn nicht gleichzeitig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind.

e.) der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Als angemessen gelten Beträge, die die Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (inklusive des Beitrags zum Wahlkrankengeld zur Absicherung durch Mutterschaftsgeld und Krankengeld ab dem 43. Kalendertag einer Krankheit und des Zusatzbeitrags der Krankenkassen) nicht übersteigen. Eine zusätzliche, private Absicherung, z. B. Krankengeld vor dem 43. Kalendertag einer Krankheit, wird nicht übernommen.

(4) Die Erstattung der Leistungen nach Abs. 3 c) – e) erfolgt unter Berücksichtigung von § 49 Abs. 3 KiBiz auf schriftlichen Antrag. Die Nachweise sind, auch bei Änderungen, innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt dem Kreisjugendamt vorzulegen.

(5) Die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach Aufhebung von Verwaltungsakten richtet sich nach den Bestimmungen des § 50 SGB X.

(6) Die Gewährung der Geldleistung ist abzulehnen bzw. umgehend einzustellen, wenn

a.) dem Kreisjugendamt Umstände bekannt werden, nach denen die Kindertagespflegeperson nicht (mehr) geeignet ist,

b.) die Förderung des Kindes in der Kindertagespflege nicht (mehr) dem Kindeswohl entspricht

c.) die Fördervoraussetzungen gem. § 4 nicht mehr gegeben sind.

(7) Die Kosten der 300-Stunden-Qualifizierung (nach kompetenzorientiertem Qualitätshandbuch Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts - QHB) werden bis auf einen angemessenen Eigenanteil (derzeit 800,00 €) durch das Kreisjugendamt übernommen.

(8) Die Kosten der 160-Stunden-Qualifizierung (nach dem Lehrplan zu Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts – DJI-Curriculum) werden bis auf einen angemessenen Eigenanteil (derzeit 780,00 €) durch das Kreisjugendamt übernommen.

(9) Die Kosten der 140-Stunden-Nachqualifizierung (Aufstockung von DJI auf QHB-Qualifikation) werden durch das Kreisjugendamt übernommen.

§ 9 Höhe der Geldleistungen

(1) Der Betrag zur Erstattung der Sachkosten beträgt einheitlich für alle Kindertagespflegepersonen je betreutem Kind und Stunde: 1,80 €

(2) Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung beträgt zuzüglich der Anpassung nach Abs. 3 je betreutem Kind und Stunde:

a.) für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifikation nach dem Kompetenzorientierten Qualitätshandbuch Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts (300 Stunden, QHB-Qualifikation) i. S. d. § 21 Abs. 2 KiBiz und sozialpädagogische Fachkräfte mit Nachweis über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Kindertagespflege im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten: 3,40 €

b.) für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifikation nach dem Lehrplan zu Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts (160 Stunden, DJI-Curriculums) i .S. d. § 21 Abs. 1 KiBiz und sozialpädagogische Fachkräfte ohne Nachweis über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Kindertagespflege im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten: 3,20 €

c.) bis zum 31.07.2022 für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifikation des Deutschen Jugendinstituts im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten: 2,70 €

d.) für Tagespflegepersonen ohne oder mit geringerer Qualifikation: 1,70 €

(3) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird jährlich zum neuen Kindergartenjahr angepasst. Die Anpassung erfolgt erstmals zum Kindergartenjahr 2021/2022.  Grundlage für die Anpassung ist die von der Obersten Landesjugendbehörde veröffentlichte Fortschreibungsrate gem. § 37 Abs. 2 KiBiz, um die sich der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung nach Abs. 2 erhöht.

(4) Kindertagespflegepersonen mit Zusatzqualifikation im heilpädagogischen Bereich gem. § 24 Abs. 4 KiBiz erhalten bei Betreuung eines  Kindes mit Behinderung oder eines Kindes, das von wesentlicher Behinderung bedroht ist, und bei dem dies vom Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, den 2,5-fachen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung nach § 9 Abs. 2 ab dem Ersten des Monats, in dem die Feststellung erfolgt ist.

(5) Die Eingewöhnungszeit wird im Rahmen des Stundenumfangs der vereinbarten späteren Betreuungszeit (Betreuungsvertrag) berücksichtigt und beträgt in der Regel bis zu 4 Wochen. Die Eingewöhnungszeit darf zum Wohle des Kindes und im Interesse einer erfolgreichen Eingewöhnung nicht durch eine betreuungsfreie Zeit der Kindertagespflegeperson unterbrochen werden.

(6) Jede Kindertagespflegeperson erhält gem. § 24 Abs. 3 Nr. 6 KiBiz für jedes ihr zugeordnete Kind pro Betreuungswoche eine Stunde des Betrages nach Abs. 2 für mittelbare Bildungs- und Erziehungsarbeit zusätzlich vergütet.

(7) Die Berechnung und Bewilligung der Geldleistung erfolgt pauschal pro Monat. Dabei wird ein Monat mit 4,33 Wochen zugrunde gelegt. Sollte der Beginn bzw. das Ende der Betreuung nicht mit dem Monatsanfang / Monatsende zusammenfallen, wird die Geldleistung anteilig berechnet. Die Geldleistung wird monatlich rückwirkend an die Kindertagespflegeperson ausgezahlt.

(8) Mit Ausnahme eines angemessen Entgelts für Mahlzeiten sind gem. § 51 Abs. 1 KiBiz weitere Teilnahmebeiträge der Eltern an die Kindertagespflegeperson ausgeschlossen.

(9) Für Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen wird auf schriftlichen Antrag ein Zuschuss zur Miete von maximal 10m² pro gleichzeitig betreutem Kind basierend auf dem durchschnittlichen Mietniveau der Kommune, in der sich die Räumlichkeiten befinden, nach dem Mietspiegel des Oberbergischen Kreises gezahlt.

(10) Kindertagespflegepersonen, die in einer Vereinbarung mit dem Kreisjugendamt für ein Betreuungsjahr freie Plätze für Vertretungen gem. § 11 Abs. 1 c) vorhalten, erhalten pro Platz 100,00 € pauschal im Monat. Sobald der Platz nachweislich in Anspruch genommen wurde, erfolgt zusätzlich die Vergütung für den Zeitraum der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kindertagespflege gem. § 9 Abs. 1 und 2.

§ 10 Betreuungsfreie Zeiten

(1) Die laufende Geldleistung nach § 8 wird in folgenden Fällen weitergezahlt, auch wenn seitens der Kindertagespflegeperson keine Betreuung vorgenommen wird:

a.) bei Fehlzeiten des betreuten Kindes von bis zu zwei Wochen. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. längere Erkrankung des Kindes mit ärztlichem Attest, nachgewiesener Kuraufenthalt des Kindes, Jahresurlaub) kann die Geldleistung auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten und Kindertagespflegeperson mit entsprechenden Nachweisen grundsätzlich bis insgesamt sechs aufeinander folgenden Wochen weitergezahlt werden.

b.) bei betreuungsfreien Zeiten der Kindertagespflegeperson außerhalb der Eingewöhnungszeiten von bis zu 25 Betreuungstagen pro Kalenderjahr bei 5 Betreuungstagen pro Woche. Bei weniger Betreuungstagen pro Woche wird die betreuungsfreie Zeit der Kindertagespflegeperson anteilig berechnet. Die Berechnung erfolgt je Kindertagespflegeperson und nicht separat für jedes betreute Kind.

c.) bei Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Kindertagespflegeperson bis zu 2 Betreuungstage im Kalenderjahr.

d.) bei Erkrankung der Kindertagespflegeperson für bis zu 14 Tage pro Kalenderjahr

(2) Die betreuungsfreien Zeiten nach b) und c) sind schriftlich mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen und dem Tagesmütternetz Oberberg e. V. frühzeitig vor Antritt mitzuteilen.

(3) Vordringliches Ziel ist es, dass die Personensorgeberechtigten während der betreuungsfreien Zeiten gem. Abs. 1 ihr  Kind selbst betreuen. Wird eine Kindertagespflegebetreuung trotzdem benötigt, gelten die Regelungen gem. § 11 Abs. 1 b) und c) entsprechend.

§ 11 Vertretung

Bei Ausfall der Kindertagespflegeperson

a.) ist es vorrangiges Ziel, dass die Personensorgeberechtigten gem. § 10 Abs. 3 die Betreuung ihrer Kinder selbst übernehmen.

b.) kann eine andere Kindertagespflegeperson – auch im Rahmen z. B. von Kooperationen zwischen zwei oder mehreren Kindertagespflegepersonen – die Vertretung übernehmen.

c.) übernimmt eine durch das Kreisjugendamt geförderte Vertretung, die Betreuung gem. § 9 Abs. 10.

d.) kann, im Rahmen von Kooperationen zwischen Kindertagespflegepersonen und Kindertageseinrichtungen, eine Kindertageseinrichtung die Vertretung übernehmen.

Die Vertretung ist mit dem Tagesmütternetz Oberberg e. V. und den Personensorgeberechtigten abzusprechen.

§ 12 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

(1) Kindertagespflegepersonen haben nach § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII und § 22 Abs. 7 Satz 1 KiBiz das Tagesmütternetz Oberberg e. V. unaufgefordert und unverzüglich schriftlich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind.

Hierzu zählen unter anderem:

a.) Änderung bei Anzahl der betreuten Kinder

b.) Änderung der wöchentlichen/täglichen Betreuungszeiten

c.) Änderung der im Haushalt lebenden Personen

d.) Beendigung oder Wechsel in der Kindertagesbetreuung

e.) meldepflichtige Erkrankungen i. S. d. Infektionsschutzgesetzes der Kindertagespflegeperson oder der betreuten Kinder

f.) Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

g.) Beendigung der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson

h.) Betreuung von Kindern aus anderen Jugendamtsbezirken

i.) Ausfall der Kindertagespflegeperson durch Erkrankung

(2) Personensorgeberechtigte haben nach § 60 SGB I unaufgefordert und unverzüglich das Tagesmütternetz Oberberg e.V. über Ereignisse/Änderungen zu unterrichten, die das Kindertagespflegeverhältnis betreffen. Hierzu gehören u. a.:

a) Wohnortwechsel

b) Änderung der wöchentlichen Betreuungszeiten

c) Fehlzeiten des Kindes von mehr als 2 Wochen

d) Beendigung des Kindertagespflegeverhältnisses

(3) Ein Verstoß gegen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten kann strafrechtlich verfolgt werden. Ebenso kann ein Verstoß gegen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten Auswirkungen auf die Geeignetheit der Kindertagespflegeperson gem. § 5 haben.

§ 13 Kostenbeitrag

Wenn eine Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII in Anspruch genommen wird, haben die Personensorgeberechtigten ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Gem. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII wird zu den Kosten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege ein Kostenbeitrag festgesetzt. Auf der Grundlage der Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - in der jeweils gültigen Fassung - für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege wird der Kostenbeitrag gestaffelt nach dem Einkommen und der Betreuungszeit erhoben.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2021 in Kraft. Am gleichen Tage treten die „Richtlinien des Oberbergischen Kreises für die Förderung der Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes“ vom 23.06.2016 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Satzung des Oberbergischen Kreises über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 25.03.2021“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c.) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,

d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, den 25.03.2021
gez.
Jochen Hagt
-Landrat-                                           

Veröffentlichungsdatum: 29.03.2021