Landtagswahl am 15.05.2022 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für den Wahlkreis 23 (Oberbergischer Kreis I) und den Wahlkreis 24 (Oberbergischer Kreis II)

Öffentliche Bekanntmachung

Logo Oberbergischer Kreis, Der Landrat

 

 

Landtagswahl am 15.05.2022

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für den Wahlkreis 23 (Oberbergischer Kreis I) und den Wahlkreis 24 (Oberbergischer Kreis II)

 

Gemäß § 22 Landeswahlordnung (LWahlO) in der aktuell gültigen Fassung, fordere ich hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für den Wahlkreis 23 (Oberbergischer Kreis I) und den Wahlkreis 24 (Oberbergischer Kreis II) für die Landtagswahl am 15. Mai 2022 auf.

Der Wahlkreis 23 (Oberbergischer Kreis I) umfasst die Gebiete der zum Oberbergischen Kreis gehörenden Städte und Gemeinden Gummersbach, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide und Wipperfürth.

Der Wahlkreis 24 (Oberbergischer Kreis II) umfasst die Gebiete der zum Oberbergischen Kreis gehörenden Städte und Gemeinden Bergneustadt, Engelskirchen, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Waldbröl und Wiehl.

Ich weise darauf hin,

  1. dass die Kreiswahlvorschläge bis

    spätestens Donnerstag, den 17.03.2022, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist!)

    beim Kreiswahlleiter des Oberbergischen Kreises, Kreishaus, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, 1. Obergeschoss, Zimmer 1-08 (Kreiswahlbüro) einzureichen sind (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz – LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154)).

    Ich empfehle, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 17.03.2022 einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
     
  2. dass der Kreiswahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a LWahlO eingereicht werden soll. Er muss enthalten

    a.) den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden,

    b.) Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung) und E-Mail-Adresse oder Postfach des Bewerbers.

    Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes – PartG), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, entsprechend unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben mindestens drei Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten; § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LWahlO gilt entsprechend. Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

    Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
    a.) Die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a LWahlO, dass er der Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a LWahlO abgegeben werden,

    b.) eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13 LWahlO, dass der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a LWahlO erteilt werden,

    c.) sofern der Wahlvorschlag von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht wird, eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber, im Falle eines Einspruches nach § 18 Abs. 6 LWahlG auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 18 Abs. 8 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; bei Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 4 LWahlG brauchen die Ausfertigung der Niederschrift und die Versicherungen an Eides Statt nur einem Wahlvorschlag beigefügt zu werden; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a LWahlO, die Versicherungen an Eides statt sollen nach dem Muster der Anlage 10a LWahlO gefertigt sein,

    d.) sofern der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, die Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Wahlbewerbers, dass er Mitglied der Partei ist, die ihn aufgestellt hat und keiner weiteren Partei angehört, oder keiner Partei angehört,

    e.) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
     
  3. dass die Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen können, wenn sie bis

    spätestens Montag, den 14.02.2022, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist!)

    dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

    In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wenn ein Landesverband nicht besteht, muss die Anzeige von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 PartG), die im Bereich des Landes liegen, entsprechend unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 S. 1 PartG beigefügt werden.
     
  4. dass die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land seit deren letzter Wahl vertreten sind, von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Wählergruppen und Einzelbewerbern (§ 19 Abs. 2 LWahlG).

    Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a LWahlO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

    a.) Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname und der Wohnort des vorgeschlagenen Bewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe (Kurzbezeichnung), die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, anzugeben. Der Kreiswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

    b.) Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichnenden sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom Unterzeichnenden persönlich und handschriftlich auszufüllen.

    c.) Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung seiner Gemeinde über seine Wahlberechtigung im Wahlkreis im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach dem Muster der Anlage 15 LWahlO beizufügen. Die Bescheinigung kann auf dem Formblatt nach Anlage 14a LWahlO erteilt werden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Der Bürgermeister darf nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

    d.) Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Leistet ein Wahlberechtigter mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Kreiswahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift. Die gleichzeitige Unterzeichnung einer Landesliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig.

    e.) Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
     
  5. dass die für die Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke vom Kreiswahlbüro des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, (1. Obergeschoss, Zimmer 1-08, Telefon: 02261/88-1216, E-Mail: jonas.gosse@obk.de) während der allgemeinen Besuchszeiten ausgegeben werden.
     

Gummersbach, den 13.10.2021

                                                                                                 gez.
                                                                                            Jochen Hagt
                                                                                         -Kreiswahlleiter-

Veröffentlichungsdatum: 14.10.2021