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Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der ABO Energy GmbH & Co. KGaA – Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen in 51789 Lindlar
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der ABO Energy GmbH & Co. KGaA – Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen in 51789 Lindlar
Die Firma ABO Energy GmbH & Co KGaA hat einen Antrag nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) des Typs Enercon E-175 EP5 mit einer Nabenhöhe von 162 m, einem Rotordurchmesser von 175 m (Gesamthöhe 249,5 m) und einer installierten Leistung von 6,0 MW pro WEA in 51789 Lindlar-Vogelberg gestellt.
Gemäß Anlage 1 Nr. 1.6.3 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG ist für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windenergieanlagen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ist zu klären, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen muss. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt.
In der ersten Stufe ist zu prüfen, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so ist auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde (hier: Untere Immissionsschutzbehörde beim Oberbergischen Kreis) solche Umweltauswirkungen haben kann.
In den Antragsunterlagen wird insgesamt nachvollziehbar dargestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien zu erwarten sind. Dieser Bewertung liegen insbesondere die folgenden Aspekte zugrunde:
Die geplanten Anlagenstandorte befinden sich im Bereich von Waldflächen, welche in ihrer Erscheinung und Ausprägung stark durch Kalamitäten der vergangenen Jahre beeinträchtigt sind. Die biologische Vielfalt des Projektgebiets wird durch das geplante Vorhaben kleinräumig verändert, in ihren wesentlichen Grundzügen jedoch erhalten bleiben. Durch die Errichtung und den Bau der geplanten WEA wird es zu Lebensraumverlusten und Lebensraumveränderungen kommen, die zu kleinflächigen Änderungen der Artenzusammensetzung führen werden. Im großflächigen Biotopkomplex bleibt die Ausprägung der Arten und Lebensräume, die im Projektgebiet vor allem forstwirtschaftlich geprägt ist, aller Voraussicht nach weiterhin erhalten.
Während der Errichtung der WEA fallen keine größeren Mengen Abfall an. Kleinere Mengen (Verpackung, Kabelreste, Kabelbinder) werden ordnungsgemäß entsorgt. Während des Betriebs der Anlagen werden keine größeren Mengen Abfall produziert. Nach Beendigung des Betriebs werden die WEA (inklusive Fundamente, Kranstellflächen u. a.) zurückgebaut.
Eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers ist nicht zu erwarten.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Anwohner im Einwirkungsbereich durch Schattenwurf oder Lärmimmissionen können insgesamt ausgeschlossen werden. Bei zu erwartender Überschreitung der jeweiligen Richtwerte werden entsprechende Maßnahmen ergriffen (z.B. zeitweise Abschaltung von WEA).
Es werden keine Stoffe oder Technologien eingesetzt, die ein besonderes Risiko beinhalten. Durch die Errichtung und den Betrieb sind keine Risiken für die menschliche Gesundheit zu erwarten.
Bei der Untersuchung der relevanten Gebiete entsprechend der Schutzkriterien der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG wurden zwei Naturschutzgebiete sowie fünf Landschaftsschutzgebiete identifiziert. Ebenfalls wurden regional bedeutsame Bau- und Kulturdenkmäler ermittelt. Alle genannten Gebiete und Objekte wurden individuell hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen und negativer Auswirkungen, die sich aus der Realisierung des geplanten Vorhabens ergeben können, hin überprüft. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzkriterien werden mit der Realisierung des geplanten Vorhabens nicht erwartet.
Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Gummersbach den 06.01.2025
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez.
Schatschneider
Umweltamt des Oberbergischen Kreises