18.07.2002: Vertragsunterzeichnung Naturschutzfestsetzungen Landschaftsplan Nr. 7

Oberbergischer Kreis. Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 7 „Engelskirchen“ umfasst wesentliche Teile des Gemeindegebietes Engelskirchen sowie kleine Teile der Gemeinde Lindlar. Es ist derjenige Landschaftsplan des Oberbergischen Kreises aus einer Gesamtanzahl von 12, der mit Abstand den höchsten Anteil an hoch naturschutzwürdigen Flächen unterschiedlichster Lebensräume enthält.

So sieht der Landschaftsplanentwurf des Kreises die Ausweisung von ca. 617 ha Naturschutzgebiet im Geltungsbereich dieses nur 50 qkm großen Landschaftsplanes vor. Dies entspricht ca. 12 % der Fläche des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes. Zum Vergleich sei festgestellt, dass der Anteil der Naturschutzgebietsfläche in den bisher rechtskräftigen Landschaftsplänen Nr. 1 bis 5 entweder unter 1 % oder aber wie im Landschaftsplan „Lindlar“ bei ca. 1,6 % der Geltungsbereichsfläche liegt.

Dies resultiert aus den besonderen naturräumlichen Gegebenheiten dieses Landschaftsteiles des Oberbergischen Kreises als auch den Bewirtschaftungsformen in diesem Raum.

So wurden die Bereiche um die Aggerhöhle im Walbachtal sowie der Weinberg bei Ründeroth bereits über Schutzverordnungen als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Diese Flächen umfassen eine Größe von ca. 60 ha.
Im Bereich der Aggeraue wurden insbesondere im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Offenhaltung der noch naturnahen Fließgewässerabschnitte bei Ehreshoven und bei Engelskirchen-Ohl bereits ca. 96 ha als Naturschutzgebietsfläche einstweilig sichergestellt. Dies betrifft auch die Waldbereiche um Schimmelhau und Buschhardt im Bereich des ehemaligen Munitionsdepots Brächen mit ca.54ha, wofür die Bezirksregierung Köln ein Schutzverfahren einleitete.

Zu diesen insgesamt ca. 210 ha Naturschutzgebietsflächen werden nun mit dem im Pressetermin vorzustellenden Vertrag zwischen dem Oberbergischen Kreis und dem Stift Ehreshoven weitere 168,5 ha Naturschutzgebietsfläche über vertragliche Regelungen und die folgende Ausweisung mit dem Landschaftsplan als Naturschutzgebiet ausgewiesen.
Damit sind dann bereits 7,6 % des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes als Naturschutzgebietsflächen gesichert. Die übrigen als naturschutzwürdig eingestuften Flächen sollen im weiteren Planverfahren im Zusammenwirken mit den betroffenen Flächenbewirtschaftern und Grundeigentümern ebenfalls einer endgültigen Naturschutzausweisung mit dem Landschaftsplan zugeführt werden.

Der Vertrag zwischen dem Stift Ehreshoven und dem Oberbergischen Kreis besitzt Pilotcharakter und blickt in seiner Entstehung auf eine lange und sehr schwierige Entstehungsgeschichte zurück, da hier absolutes Neuland im landesweiten Vergleich und auch darüber hinaus, beschritten wurde.

Im Frühjahr 1997 beriet der Ausschuss für Umweltschutz und Landwirtschaft des Oberbergischen Kreises über die im Jahre 1996 vorgetragenen Anregungen und Bedenken der Bürger und Behörden zum in das Verfahren gegebenen 1. Landschaftsplanentwurf „Engelskirchen“. Im Rahmen dieser Beratungen wurde die Verwaltung aufgefordert, vor einer weitergehenden Durchführung des Verfahrens beispielhaft Vertragsverhandlungen mit hauptbetroffenen Grundflächeneigentümern aufzunehmen mit dem Ziel, der Feststellung von Einschränkungen, die durch den Naturschutz möglicherweise hervorgerufen würden und zu Bewirtschaftungseinbußen führen könnten.

Von Seiten der Kreisverwaltung wurden zunächst die Möglichkeiten der sog. Warburger Vereinbarung geprüft, die Regelungen von Landesseite für die Inanspruchnahme von Wald zu Naturschutzzwecken vorsieht. In sehr vielen Einzelgesprächen aber auch größeren Zusammenkünften mit hauptbetroffenen Waldeigentümern unter Beteiligung der zuständigen Dienststellen der Forstverwaltung wurde klar, dass die hier anstehenden Probleme nicht in angemessener Form über die Möglichkeiten der Warburger Vereinbarung geregelt werden konnten.

Das letztlich die schwierigen Verhandlungen zu einem so positiven Ende geführt werden konnten, war letztlich dem guten Willen aller Beteiligten zur Suche nach konstruktiven Lösungen zu verdanken, da die gesetzlichen Vorgaben zur Landschaftsplanung hier weitergehende Konkretisierungen im Beispielfall erforderlich machten.

Nachdem für die landwirtschaftlichen Flächen um Schloss Ehreshoven , die mit in den Vertrag aufgenommen wurden, die aus naturschutzfachlicher Sicht sinnvollen Maßnahmen durch die Untere Landschaftsbehörde und die Biologische Station definiert und mit dem Stift Ehreshoven abgestimmt waren und auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine Definition der forstlichen Maßnahmen in den Waldflächen vorgenommen wurde, wie sie ohne bzw. mit Naturschutzfestsetzungen durchzuführen sind, konnten Wertgutachten die Differenz ermitteln, die durch eine veränderte Bewirtschaftung dem Grundflächeneigentümer auf die nächsten 20 Jahre entstehen würden.

Da das Stift Ehreshoven nicht an einer Ersatzzahlung interessiert war, sondern eher an einem Ausgleich durch Flächen des Kreises, bot sich erst mit Ende des Jahres 1998 die Chance den hier vorgestellten Vertrag endgültig zum Abschluss zu bringen, da in diesem Jahre große Flächen eines anderen Waldeigentümers von Kreisseite erworben werden konnten, die sodann z.T. als Ersatzflächen für das Stift Ehreshoven in den Vertrag eingebracht werden konnten.
Der Vertrag hat eine Laufzeit von 20 Jahren, wobei sich ein Jahr vor Vertragsablauf die Vertragspartner wieder zusammensetzen wollen, um über eine Vertragsverlängerung zu sprechen.

Es ist beabsichtigt, im Herbst d. J. im Rahmen einer Präsentation beispielhaft Arbeiten in den geplanten Naturschutzgebieten vorzustellen, die sich aus diesem Vertrag begründen.


Letzte Änderung: 16. Dezember 2004