- Aktuelles
- Aktuelle Medienmeldungen
- Ausschreibungen
- Blutspendetermine
- Hilfe für die Ukraine
- Karriere beim OBK
- Kurz-Links
- Einbürgerung
- Grundstücksuche Rettungswache
- Öffentliche Zustellungen
- Öffentliche Bekanntmachungen
- Pressemitteilungen
- Sitzungskalender
- Soziale Medien
- Veranstaltungskalender
- EXTRANET Personalamt (Passwortschutz)
- Anliegen
- Der Kreis, Verwaltung & Politik
- Schule & Bildung
- Gesellschaft, Ehrenamt & Integration
- Gesundheit, Soziales & Pflege
- Karriere beim OBK
- Kinder, Jugend & Familie
- Kultur & Tourismus
- Mobilität & Straßenverkehr
- Planen, Bauen, Umwelt
- Wirtschaftsförderung
- Notfall-Info
- Impressum
11.05.2006: In Oberberg darf Geflügel unter Auflagen wieder ins Freie
Oberbergischer Kreis. Vom 10. Mai bis 15. August 2006 gilt die neue Geflügel-Aufstallungsverordnung für die Bundesrepublik Deutschland. In Oberberg darf das Geflügel unter Auflagen dennoch wieder ins Freie. „Da sich im Oberbergischen Kreis weder Brutplätze von Zugvögeln befinden, noch große Geflügelbestände gehalten werden, gilt für das Kreisgebiet eine Ausnahme“, teilt Kreisveterinär Dr. Hans-Georg Franchy mit. Alle bei der Kreisverwaltung gemeldeten Geflügelhalter in Oberberg erhalten in diesen Tagen ein Schreiben, in denen sie über die Ausnahmeregelungen genau informiert werden.
Wieder an die frische Luft geht es für Geflügel unter folgenden Auflagen:
- Wer Geflügel in Freilandhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen.
- Sämtliche Geflügelhaltungen in dem von der Stallpflicht freigestellten Gebiet müssen die folgenden Auflagen erfüllen, wenn sie ihre Tiere nicht weiterhin im Stall halten wollen:
- der Geflügelhalter muss ein Bestandsbuch führen, in dem je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere einzutragen ist
- der Bereich der Geflügelhaltung ist gegen unbefugten Zutritt zu sichern, betriebsfremde Personen dürfen den Standort des Geflügels nur in Einwegschutzkleidung betreten
- nach jeder Ein- und Ausstallung sind die dazu eingesetzten Fahrzeuge und Gerätschaften umgehend zu reinigen und zu desinfizieren
- eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung muss durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden
- der Geflügelhalter muss ein Bestandsbuch führen, in dem je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere einzutragen ist
- Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten. Der Halter von Enten und Gänsen hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. Als Proben für die virologische Untersuchung sind monatlich von einem Tierarzt Rachen- oder Kloakentupfer zu entnehmen. Dabei müssen von 60 Tieren je Bestand Proben entnommen werden. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.
- Werden Enten und Gänse mit sonstigem Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln), welches wesentlich empfänglicher für das Geflügelpestvirus ist ( Wächtertiere), zusammen gehalten, so kann die virologische Untersuchung und damit die Entnahme von Tupferproben entfallen. Die sonstigen Geflügelarten (Wächtertiere) zeigen sehr schnell durch ihr Erkranken und Verenden an, ob es zu einem Viruseintrag in dem Geflügelbestand gekommen ist. Jedes verendete Stück „sonstiges Geflügel“ (Wächtertiere) ist dem Veterinäramt des Oberbergischen Kreises unverzüglich zu melden, damit das Tier auf Geflügelpest untersucht werden kann.
- Bei weniger als 10 gehaltenen Enten oder Gänsen je Bestand sind mindestens 1 Wächtertier höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse als Wächtertiere zu halten.
- Bei 11 bis 100 Enten oder Gänsen sind 10 bis 50 und bei 101 bis 1000 gehaltenen Enten oder Gänsen sind 20 bis 60 Wächtertiere zu halten.
- Bei weniger als 10 gehaltenen Enten oder Gänsen je Bestand sind mindestens 1 Wächtertier höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse als Wächtertiere zu halten.
Bundesweit gilt bis 15. August die neue Aufstallverordnung. Nach dieser Verordnung sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse grundsätzlich weiterhin in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten.
Letzte Änderung: 11. Mai 2006