02.10.2006: Vereinfachung beim Baugenehmigungsverfahren

Oberbergischer Kreis. Im Vorgriff auf eine landesweite gesetzliche Regelung möchte auch der Oberbergische Kreis einen Beitrag zur Entbürokratisierung und Vereinfachung des Verfahrens zur Erlangung einer Baugenehmigung und der Zulässigkeit einer grundstückseigenen Regenwasserbeseitigung leisten.

Ab sofort verzichtet das Umweltamt des Kreises auf die Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens für die Regenwasserbeseitigung von Wohngrundstücken mit einer befestigten Grundstücksfläche von max. 400 m².

Die Abbildung zeigt die Titelseite der nebenstehend verlinkten Broschüre "Umweltgerechter Umgang mit Regenwasser"Voraussetzungen für den Verzicht sind die Lage des Grundstücks außerhalb eines Wasserschutzgebietes, die Herstellung einer ordnungsgemäßen Einleitungsstelle in ein Oberflächengewässer bzw. die Errichtung einer Versickerungsanlage nach den anerkannten Regeln der Technik für die Ableitung des Regenwassers in das Grundwasser. Welche  Bauart einer grundstückseigenen Versickerungsanlage in Betracht kommt, kann in der im Jahre 2001 vom Oberbergischen Kreis herausgegebenen Broschüre zum „Umweltgerechten Umgang mit Regenwasser“ nachgelesen werden,

Unberührt von dem Verzicht auf die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden. Auch das Regenwasser von Wohngrundstücken unterliegt zunächst der Überlassungspflicht des Grundstückseigentümers. Wenn der Nachweis der gemeinwohlverträglichen grundstückseigenen Regenwasserbeseitigung geführt wird, kann die Gemeinde den Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freistellen. Daher sollte in jedem Fall vor der Planung einer eigenen Regenwasserbeseitigung die zuständige Gemeindeverwaltung kontaktiert werden.


Letzte Änderung: 09. Oktober 2006