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21.05.2021: Zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen des Kreises werden verlängert
Die Beschränkungen gehen über die Vorgaben der Bundes-Notbremse und der Corona-Schutzverordnung hinaus. Die Maßnahmen werden bis zum 31.05.2021 verlängert.
Oberbergischer Kreis. Der Krisenstab des Oberbergischen Kreis entschied in seiner letzten Sitzung, die bestehenden zusätzlichen Corona-Schutzmaßnahmen für das Kreisgebiet erneut zu verlängern und nicht zum 24.05.2021 auslaufen zu lassen. Die Maßnahmen gelten ergänzend zu den Vorgaben der Bundes-Notbremse und der Corona-Schutzverordnung NRW. Sie werden in Absprache mit dem Land Nordrhein-Westfalen zunächst um eine Woche bis zum 31.05.2021 verlängert. Vor dem Hintergrund der sinkenden 7-Tage-Inzidenz und der inzwischen wieder weniger angespannten Situation in den Kliniken, berät der Krisenstab in der nächsten Woche erneut über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Maßnahmen.
Unter www.obk.de/corona-av erhalten Sie die Allgemeinverfügung vom 21.05.2021, mit der der Oberbergische Kreis die bestehenden Beschränkungen zunächst bis zum 31.05.2021 verlängert bzw. anpasst. Die Verfügung tritt Samstag (22.05.2021) in Kraft und umfasst folgende Punkte:
- Atemschutzmasken-Pflicht bei der Bürgertestung.
Bei der Nutzung des Angebots von Bürgertests nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in Testzentren oder Teststellen besteht für die Nutzer*innen eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske.
Getragen werden müssen Masken des Standards FFP2 oder eines höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95).
Die Maske darf lediglich für die Dauer der Durchführung des Abstrichs abgesetzt werden.
Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske im Umfeld von Testzentren und Teststellen, insbesondere während der Wartezeit, innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang. Sollte die Anmeldung bzw. Registrierung außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten im Freien erfolgen, so gelten die 10 Meter vom Ort der Anmeldung bzw. Registrierung aus.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, ist ersatzweise eine medizinische Maske, äußerst hilfsweise eine Alltagsmaske zu tragen.
- Medizinische Maskenpflicht bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen (inklusive Fahrer*in).
Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
- FFP2-Maskenpflicht in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe (auch für COVID-19-geimpfte Personen).
Beschäftigte haben grundsätzlich eine FFP2-Maske oder eine dieser vergleichbaren Maske (KN95/N95) zu tragen, wenn die Beschäftigten Kontakt mit anderen Personen haben bzw. mit einem Kontakt rechnen müssen. Dies gilt auch für Kontakte unter den Beschäftigten oder zu Dritten.
Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder werden sowie Besucher*innen, sind im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes durch einen PoC-Antigen-Test regelmäßig auf den SARS-CoV-2-Erreger zu testen.
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Angepasst ab dem 22.05.2021: Beschränkungen für Präsenzversammlungen zur Religionsausübung, die über die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW hinausgehen.
Für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung, zu denen auch Trauungen und Trauerfeiern gehören, ist die Anzahl von Teilnehmer*innen auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für die Teilnehmer*innen zur Verfügung stehenden Fläche sowie grundsätzlich auf maximal 100 Personen insgesamt begrenzt.
Bei der Höchstzahl von maximal 100 zulässigen Personen werden Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung unter den Voraussetzungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) nicht eingerechnet, wobei für diese Personen jeweils eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen muss.
Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf 90 Minuten nicht überschreiten. Diese Regelungen gelten sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Räumlichkeiten. Auf die nach § 1 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO bestehenden Verpflichtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften
- zur Sicherung der Einhaltung des Mindestabstands,
- zur Verpflichtung der Teilnehmer*innen zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz,
- zur Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie
- zum Verzicht auf Gemeindegesang
wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate, bei denen die teilnehmenden oder leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und ein Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.
Der Oberbergische Kreis appelliert an die Glaubens- und Religionsgemeinschaften, angesichts der aktuell hohen Inzidenzwerte von der Durchführung von Präsenzgottesdiensten abzusehen.
Den verbindlichen Wortlaut und die Ausnahmen entnehmen Sie bitte den Allgemeinverfügungen des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen, die unter www.obk.de/corona-av bekanntgemacht wurde.
Welche Regelungen gelten derzeit?
Auf www.obk.de/faq erhalten Sie einen Kurzüberblick über die aktuell geltenden Regelungen im Oberbergischen Kreis. Unter www.obk.de/corona-ampel können Sie sich zudem über die aktuell gültigen Regelungen informieren, die sich aufgrund folgender Vorgaben ergeben:
- Bundeseinheitliche Corona-Notbremse
- Coronaschutzverordnung NRW
- Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen
Letzte Änderung: 21. Mai 2021