24.10.2023: Freihaltung von Sichtdreiecken

Das Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises möchte auf die Freihaltung von sogenannten „Sichtdreiecken“ aufmerksam machen.

Oberbergischer Kreis. Es kommt immer wieder vor, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hochwachsende Hecken bestehen.

Auch Straßenlampen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer werden dadurch beeinträchtigt. Sogar Unfälle passieren, weil erforderliche Sichtfelder nicht eingehalten werden.

Im Kreuzungsbereich von Straßen sind die „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zur Verfügung haben, wenn sie von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen wollen. An Grundstückzufahrten ist in der Regel die Anfahrsicht maßgeblich. Mit der Anfahrsicht soll es am Fahrbahnrand wartenden Kraftfahrzeugen ermöglicht werden, bevorrechtigte Kraftfahrzeuge aus ausreichender Entfernung zu erkennen. Wenn nun dieses Sichtdreieck nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.

Die Größe eines Sichtdreiecks ist abhängig von der erlaubten Geschwindigkeit auf der übergeordneten Straße. Es muss hierbei mindestens die Sichtfläche zur Verfügung stehen, die ein Verkehrsteilnehmer benötigt, um aus dem Stand in die übergeordnete Straße einfahren zu können. Hierbei wird die Sichtfläche beidseitig i. d. R. in einem Abstand von 3 Metern zum Rand der übergeordneten Straße berechnet.

Pflichten der Grundstückseigentümer zur Einhaltung der Mindestsichtfelder:

Die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer von Grundstücken in Kreuzungsbereichen öffentlicher Straßen und mit privaten Zufahrten zu öffentlichen Straßen sind verpflichtet, ihre in diesen Sichtfeldern liegenden Grundstücksbereiche von Sichtbehinderungen freizuhalten. Ihnen obliegt die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht und sie haben hierfür notwendige Arbeiten wie zum Beispiel den entsprechenden Rückschnitt von Bewuchs eigenverantwortlich durchzuführen. Auch Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie dem Anliegen unter www.obk.de/sichtdreiecke

 



Letzte Änderung: 24. Oktober 2023