20.02.2025: Feiern auf der Straße – Nicht ohne Erlaubnis!

Planen Sie eine Veranstaltung, bei der auch öffentlicher Verkehrsraum beansprucht wird? Dann ist in den meisten Fällen eine behördliche Erlaubnis notwendig, die Sie von der für Sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde bekommen können.

Oberbergischer Kreis. Erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtig sind alle Veranstaltungen, bei denen öffentlicher Verkehrsraum, also öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden. Dies kann zum Beispiel bei Sport- oder Festveranstaltungen aber auch bei Märschen oder Festumzügen der Fall sein.

In jedem Fall müssen Veranstalter mit der für den Veranstaltungsort zuständigen Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig Kontakt aufnehmen, da je nach Größe und Art der Veranstaltung, das Erlaubnisverfahren umfangreich und zeitaufwändig sein kann. Die Straßenverkehrsbehörden bitten daher, den notwendigen Antrag mindestens zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

Das Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises ist zuständig für Veranstaltungen, welche in den Städten Bergneustadt, Hückeswagen und Waldbröl sowie in den Gemeinden Engelskirchen, Lindlar, Marienheide und Nümbrecht stattfinden sollen.

Für Veranstaltungen in den Städten Wiehl, Gummersbach, Wipperfürth und Radevormwald können sich Veranstalter an die zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörden in Ihren jeweiligen Rathäusern wenden. Für die Gemeinden Morsbach und Reichshof wäre dies das Rathaus der Gemeinde Reichshof. Die Kontaktaufnahme kann persönlich, schriftlich oder durch eine dritte Person erfolgen.

Abhängig von der Veranstaltung kann es darüber hinaus notwendig werden, dass auch verkehrsregelnde Maßnahmen von der Straßenverkehrsbehörde in Abstimmung mit der Polizei, den Kommunen und Straßenbaulastträgern angeordnet werden müssen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Haltverbote auf der Strecke eines Festumzuges oder Straßensperrungen mit Umleitungsbeschilderung handeln.

Schließlich wird sich auch das örtliche Ordnungsamt mit der Veranstaltung befassen müssen, wenn zur Gefahrenabwehr weitere Maßnahmen erforderlich und wenn zum Beispiel Schankerlaubnisse oder Sondernutzungserlaubnisse notwendig werden.

Kleinere ortsübliche Prozessionen und Brauchtumsveranstaltungen sind unter Umständen erlaubnisfrei. In diesem Fall würden die Veranstalter entsprechend informiert und Ihnen würden Hinweise für einen möglichst sicheren Verlauf der Veranstaltungen an die Hand gegeben.

Die Verkehrsregelung durch die Polizei, was bisher oft unter anderem bei Martinszügen oder anderen kleineren Veranstaltungen erfolgte, wird es in Zukunft nicht mehr in jedem Fall geben. Bei planbaren Veranstaltungen liegt dies nicht in der Zuständigkeit der Polizei, sondern ist – wie oben bereits erwähnt – mit entsprechenden Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörde zu regeln. Dies kann auch bei den oben genannten kleinen erlaubnisfreien Veranstaltungen notwendig werden und somit auch in diesen Fällen Kosten verursachen. Dies wären Verwaltungsgebühren und die Kosten für die Errichtung der notwendigen Beschilderung. Die Präsenz der Polizei erfolgt in diesem Zusammenhang unter Umständen weiterhin im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr.

Diese Informationen sowie die Ansprechpartner in den Straßenverkehrsbehörden finden Sie auch auf der Homepage www.obk.de/festumzuege im Serviceportal unter dem Suchbegriff „Veranstaltung“.



Letzte Änderung: 20. Februar 2025