Naturschutzgebiet Wacholderbestände bei Wildberg

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Bezirksregierung Köln
51.2-1.1 GM/Wie

E r n e u t e   B e k a n n t m a c h u n g

nach § 42 c des Landschaftsgesetzes NRW über die beabsichtigte Schutzausweisung des Naturschutzgebietes “Wacholderbestände bei Wildberg”, Gemeine Reichshof, Oberbergischer Kreis.

Aufgrund des § 42 a Abs. 1 sowie den §§ 20, 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW – LG) in der geltenden Fassung (SGV.NRW 791) in Verbindung mit den §§ 12 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz NRW) in der geltenden Fassung (SGV.NRW 2060) beabsichtige ich, das Gebiet „Wacholderbestände bei Wildberg“, Gemeinde Reichshof, Oberbergischer Kreis unter Naturschutz zu stellen.

Das zu schützende Gebiet umfasst in der Gemeinde Reichshof, Gemarkung Wildberg-Erdingen die Flur 58 teilweise.

Die genauen Grenzen sind in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 (Deutsche Grundkarte) durch eine schwarze Linie dargestellt.

Die Karte und der Entwurf des Textes der Schutzverordnung liegen in der Zeit

vom 18.04.2005 bis 20.05.2005 (einschließlich)

beim Landrat des Oberbergischen Kreises – Untere Landschaftsbehörde – Moltkestr. 34, 51643 Gummersbach während der Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Jeder Eigentümer und alle sonstigen Betroffenen können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen vorbringen. Die Bedenken und Anregungen sind beim Landrat des Oberbergischen Kreises – Untere Landschaftsbehörde – schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Die Frist wird auch gewahrt durch schriftliche Anregungen und Bedenken bei meiner Behörde, Bezirksregierung Köln - Höhere Landschaftsbehörde -, 50606 Köln. Alle Einwendungen werden von meiner Behörde entschieden. Die Einwender werden über meine Entscheidung in Kenntnis gesetzt.


Gesetzliche Veränderungssperre für das zukünftige geschützte Naturschutzgebiet.

Gemäß § 42 e Abs. 3 LG sind seit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung am 11.10.2004 bis zum in Kraft treten der Schutzverordnung, längstens jedoch bis zum 10.10.2007, alle Änderungen verboten. Eine derzeit rechtmäßige Form der Bewirtschaftung der Grundflächen, ohne dass sie verändert werden, bleibt unberührt.

Köln, den 06.04.2005

Im Auftrag
gez. Laroche

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