- Aktuelles
- Aktuelle Medienmeldungen
- Ausschreibungen
- Blutspendetermine
- Hilfe für die Ukraine
- Karriere beim OBK
- Kurz-Links
- Einbürgerung
- Grundstücksuche Rettungswache
- Öffentliche Zustellungen
- Öffentliche Bekanntmachungen
- Pressemitteilungen
- Sitzungskalender
- Soziale Medien
- Veranstaltungskalender
- EXTRANET Personalamt (Passwortschutz)
- Anliegen
- Der Kreis, Verwaltung & Politik
- Schule & Bildung
- Gesellschaft, Ehrenamt & Integration
- Gesundheit, Soziales & Pflege
- Karriere beim OBK
- Kinder, Jugend & Familie
- Kultur & Tourismus
- Mobilität & Straßenverkehr
- Planen, Bauen, Umwelt
- Wirtschaftsförderung
- Notfall-Info
- Impressum
Tierseuchen-Verordnung zum Schutz gegen Faulbrut bei Bienen vom 30.09.2005
option1
Tierseuchen-Verordnung zum Schutz gegen die Bösartige Faulbrut der Bienen vom 30.09.2005
Auf Grund des § 12 der Bienenseuchenverordnung vom 24.11.1995 (BGBl. I S. 1552), in derzeit geltender Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts in der Fassung vom 25.09.1998 (GV NW S. 578), der §§ 1, 4, 5 und 6 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW) in der Neufassung vom 06.10.1987 (GV NW 1987 S. 342), zuletzt geändert am 14.12.1999 (GV NW S. 660), wird hiermit folgende Tierseuchen-Verordnung erlassen.
§ 1
(1) Nachdem in dem Sperrbezirk auf dem Gebiet der Stadt Wiehl alle verseuchten Bienenvölker getötet und unschädlich beseitigt wurden und die anschließenden Untersuchungen negative Befunde ergaben, wird die Tierseuchenverordnung zum Schutz gegen die Bösartige Faulbrut der Bienen vom 17.05.2005 hiermit aufgehoben.
§ 2
Diese Tierseuchenverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 3
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 6 der Kreisordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646 / SGV. NW. 2021) wird hingewiesen.
Danach kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung NW gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Oberbergischen Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Tierseuchen-Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gummersbach, den 30.09.2005
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Hagen Jobi
Landrat
Veröffentlichungsdatum: