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9. Satzungsanderung der Gebührensatzung des OBK vom 27.09.2001
option1
Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 27.09.20019.
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 21.09.2006 folgende 9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 27.09.2001 beschlossen:
§ 1
Die Tarifstelle 16 wird eingefügt:
Neubau, Umbau von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen | |||
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr | |
bis zu 39 Heimplätze | ab 40 Heimplätze | ||
16.1 | Beratung der Planung, Erteilung der Abstimmungsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 AllgFörderPflegeVO | 280,00 | 400,00 € |
16.21 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 PfG NRW nach vorausgegangener Abstimmung ohne festgestellte Abweichung des Objekts der Bauausführung gegenüber der Planung | 80,00 € | 135,00 € |
16.22 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 PfG NRW nach vorausgegangener Abstimmung zuzüglich Beratung wegen festgestellter Abweichungen in der Bauausführung gegenüber der Planung | 110,00 € | 160,00 € |
16.3 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 PfG NRW ohne vorausgegangene Abstimmung der Planung mit Zustimmung zum Objekt nach Beratung und einvernehmlicher Veränderung | 400,00 € | 610,00 € |
16.4 | Ablehnung der beantragten Abstimmungsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 AllgFörderPflegeVO oder der Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 PfG | 145,00 € | 200,00 € |
16.5 | Rücknahme des Antrags | ||
a) vor der Beratung | 60,00 € | 75,00 € | |
b) nach erfolgter Beratung | 105,00 € | 155,00 € | |
16.6 | Wegezeiten | ||
Die Wegezeiten werden nach den tatsächlich zurückgelegten Fahrtzeiten bemessen mit einem Stundensatz von | 27,00 € | 27,00 € | |
Wegestreckenentschädigung wird berechnet nach Landesreisekostenrecht NRW |
§ 2
Inkrafttreten
Die 9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 27.09.2001 tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „9. Satzung vom 21.09.2006 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 27.09.2001“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
gez.
Gummersbach, den 21.09.2006 Hagen Jobi
- Landrat -
Veröffentlichungsdatum: