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Widerspruchsrecht bei Melderegisterauskünften an Parteien
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Gemeinsame öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörden
der Städte und Gemeinden Engelskirchen, Gummersbach, Hückeswagen,
Lindlar, Marienheide, Radevormwald, Wiehl und Wipperfürth
Betr.: Widerspruchsrecht bei Melderegisterauskünften an Parteien sowie Erfordernis der Einwilligung bei Melderegisterauskünften an Adressbuchverlage und über Alters- und Ehe-Jubiläen
Nach § 35 Abs. 1 u. 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.09.1997 (GV. NW. 1997 S. 332 ff/SGV. NW. 210) – in der zur Zeit geltenden Fassung – darf die Meldebehörde Auskunft aus dem Melderegister (über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift) erteilen an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten, ebenso an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden.
Die obigen Meldebehörden weisen darauf hin, dass die Betroffenen in diesen Fällen jederzeit ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe ihrer Daten haben, und zwar auch Minderjährige ab der Vollendung des 15. Lebensjahres. Diese bedürfen dazu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift der Meldebehörde erhoben werden. Er gilt so lange, bis er durch Erklärung gegenüber der Meldebehörde zurückgenommen wird.
Nach § 35 Abs. 3 Meldegesetz NW kann eine Melderegisterauskunft bei Alters- und Ehe-Jubiläen von Einwohnern nach deren vorheriger persönlicher Einwilligung an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk erteilt werden.
Nach § 35 Abs. 4 Meldegesetz NW dürfen Melderegisterauskünfte an Adressbuch-Verlage zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern über sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden, wenn diese als Volljährige vorher schriftlich eingewilligt haben.
Die für die Datenübermittlung erforderlichen Einwilligungen können zu jeder Zeit bei den Meldebehörden erteilt werden und gelten bis auf Widerruf.
Gummersbach, 05.01.2007 Die Meldebehörden
Veröffentlichungsdatum: