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Tierseuchen-Verordnung vom 28.07.2005
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Tierseuchen-Verordnung |
Auf Grund des § 12 der Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in derzeit geltender Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts in der Fassung vom 25.09.1998 (GV NW S. 578), der §§ 1, 4, 5 und 6 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW) in der Neufassung vom 06.10.1987 (GV NW 1987 S. 342), zuletzt geändert am 14.12.1999 (GV NW S. 660), wird hiermit folgende Tierseuchen-Verordnung erlassen.
§ 1
(1) Nachdem in dem Sperrbezirk auf dem Gebiet der Gemeinde Reichshof alle verseuchten Bienenvölker getötet und unschädlich beseitigt wurden und die anschließenden Untersuchungen negative Befunde ergaben, wird die Tierseuchen-Verordnung zum Schutz gegen die Bösartige Faulbrut der Bienen vom 28.07.2005 hiermit aufgehoben.
§ 2
Diese Tierseuchen-Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 3
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 6 der Kreisordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646 / SGV. NW. 2021) wird hingewiesen.
Danach kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung NW gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
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eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
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diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
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der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Oberbergischen Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Tierseuchen-Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gummersbach, den 12.10.2007
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
gez.
Hagen Jobi
-Landrat-