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Änderung der Hauptsatzung für den OBK
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2. Satzung vom 13.12.2007 zur Änderung der Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 01.12.2004 |
Aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung (KrO NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646, SGV. NW. 2021), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz) vom 09.10.2007 (GV NRW 2007 S. 380), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 13.12.2007 folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 01.12.2004 beschlossen:
Artikel I
§ 1
Die Präambel erhält folgenden Wortlaut:
„Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung (KrO NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW.1994 S. 646/SGV NW 2021) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz) vom 09.10.2007 (GV NRW 2007 S. 380) in der Sitzung am 04.11.2004 die folgende Hauptsatzung beschlossen:“
§ 2
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird der letzte Satz „Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten ausgeschiedener Mitglieder über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu löschen.“ gestrichen und durch den Satz „Die Vorschriften der Kreisordnung über die Löschung von Daten sind zu beachten.“ ersetzt.
§ 3
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Worte „dem Wahlergebnis“ gestrichen und durch die Worte „§ 46 Abs. 2 KrO NRW“ ersetzt.
§ 4
§ 7 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
„(1) Der Kreistag bildet als gesetzlich vorgeschrieben Ausschuss den Kreisausschuss und wählt hierfür Kreistagsmitglieder aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages.“
Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.
In Absatz 2 werden die Worte „Mitglieder des Kreisausschusses“ gestrichen und anstelle dessen die Worte „Kreistagsmitglieder im Kreisausschuss“ eingefügt.
In Absatz 3 wird das Wort „Mitglied“ gestrichen und anstelle dessen das Wort „Kreistagsmitglied“ eingefügt.
In Absatz 4 wird das Wort „seiner“ gestrichen und durch das Wort „der“ ersetzt. Nach dem Begriff „Mitte“ werden folgende Worte eingefügt: „der Kreistagsmitglieder im Kreisausschuss“
§ 5
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „a) Kreisausschuss“ und „d) Schulausschuss“ gestrichen. Die Aufzählungen b) und c) werden Buchstaben a) und b).
In Absatz 2 wird nach Buchstabe h) folgender Text eingefügt: „i) Schulausschuss“
In Absatz 3 werden die Worte „Der Kreisausschuss bildet aus seiner Mitte einen Unter-ausschuss für Personalwesen, dem sieben Mitglieder angehören. Im übrigen kann der Kreistag“ gestrichen und durch die Worte „Der Kreistag kann“ ersetzt.
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Wahlperiode“ die Worte „von den Kreistagsmitgliedern“ eingefügt.
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kreistag“ die Worte „mit den Stimmen der Kreistagsmitglieder“ eingefügt.
§ 6
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach den Worten „§ 26 Abs. 2“ die Worte „und Abs. 4“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Akteneinsicht darf einem Kreistagsmitglied nicht gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist.“
§ 7
§ 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner ein Sitzungsgeld gemäß den Be-stimmungen der EntschVO in der jeweils gültigen Fassung. Sitzungsgeld wird darüber hinaus sachkundigen Bürgern und sachkundigen Einwohnern für die Teilnahme an bis zu zwölf Fraktionssitzungen pro Jahr entsprechend den Bestimmungen der EntschVO gewährt. Zu den Fraktionssitzungen zählen auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise und - wenn sie auf Veranlassung der Gesamtfraktion oder des Fraktionsvorstandes erfolgen - Sitzungen, die der Vorbereitung einer Ausschuss- oder Fraktionssitzung dienen und an der nur ein Teil der Ausschuss- oder Fraktionsmitglieder teilnehmen). Neben Ausschuss- und Fraktionssitzungen wird ein Sitzungsgeld für Sitzungen von Unterausschüssen, Arbeitskreisen und Beiräten gewährt.“
In Absatz 3 wird das Wort „weiteres“ durch das Wort „doppeltes“ ersetzt.
§ 8
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „jede Stunde“ durch die Worte „die Zeit“ ersetzt.
In Absatz 6 wird das Wort „Stundensatz“ durch das Wort „Höchstsatz“ ersetzt.
§ 9
§ 12 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Worte „an Fraktionen“ gestrichen.
Im Text wird nach dem Wort „Fraktionen“ folgender Halbsatz eingefügt: „, Gruppen und Kreistagsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören,“.
§ 10
§ 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „, Kreisausschussmitgliedern,“ gestrichen und nach dem Wort „Kreistagsmitgliedern“ das Wort „und“ eingefügt.
In Absatz 2 werden die Worte „Beamte und Angestellten“ durch die Bezeichnung „Bediensteten“ ersetzt.
§ 11
§ 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Wahl von Schulleitern an Schulen in Trägerschaft des Oberbergischen Kreises durch die jeweilige Schulkonferenz wählt der Kreisausschuss ein stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei Vertreter mit beratender Stimme, die in die Schulkonferenz entsandt werden.“
In Absatz 4 wird das Wort „Angestelltenverträge“ durch die Worte „Verträge mit Beschäftigten“ und die Worte „Angestellten, der Arbeiter“ durch den Begriff „Beschäftigten“ ersetzt.
§ 12
In der gesamten Hauptsatzung wird die Bezeichnung „KrO“ durchgängig durch den Begriff „KrO NRW“ ersetzt.
In § 22 Abs. 2 wird der Begriff „Kreisordnung“ durch die Bezeichnung „KrO NRW“ ersetzt.
Artikel II
Die 2. Satzung vom 13.12.2007 zur Änderung der Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 01.12.2004 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „2. Satzung vom 13.12.2007 zur Änderung der Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 01.12.2004“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 13.12.2007 gez. Hagen Jobi
- Landrat -