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Richtlinie Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
option1
Richtlinie des Oberbergischen Kreises zur Förderung (Beschluss des Kreistages vom 25.09.2008) |
1 Zuwendungszweck
1.1 | Der Oberbergische Kreis gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Zuwendungen sind zur Gewährleistung der Qualität des im Oberbergischen Kreis im Rahmen der Nahverkehrsplanung vorgesehenen ÖPNV-Angebotes bestimmt. Hierbei stellt insbesondere die Modernität der Fahrzeuge einen qualitativen Standard im Verkehrsbereich dar. Angestrebt wird eine möglichst kontinuierliche Erneuerung des im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeugparks der Verkehrsunternehmen um ein - bezogen auf die zeitliche Zweckbindung - mittleres Durchschnittsalter der im Gebiet des Oberbergischen Kreises eingesetzten Fahrzeuge zu gewährleisten. Darüber hinaus umfassen die vorgegebenen qualitativen Standards insbesondere die Förderung bestimmter Umweltstandards und Ausstattungen der Fahrzeuge sowie die Förderung bestimmter Fahrzeugtypen (Niederflureinsatz). Detaillierte Bestimmungen sind dem Kriterienkatalog für Fahrzeuge (Anlage 1 ) zu entnehmen. |
1.2 | Im Oberbergischen Kreis werden mindestens 80 % der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW für die investive Fahrzeugbeschaffungsförderung bereitgestellt. Die Mittel sind öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 PBefG im Oberbergischen Kreis erbringen, zur Verfügung zu stellen. |
2 Gegenstand der Förderung, Zuwendungsvoraussetzungen
Gegenstand der Förderung ist die Beschaffung von Fahrzeugen durch öffentliche oder private Verkehrsunternehmen mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ausschließlich im SPNV eingesetzt werden. Als Beschaffung gilt der Kauf neuer Fahrzeuge oder der Kauf neuwertiger Fahrzeuge, die nicht älter als sechs Monate sind und eine Laufleistung von höchstens 20.000 km aufweisen. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit von Fahrzeugen sind in der Anlage 1 geregelt. |
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2.1 | Gefördert werden kann die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen, Standard-Gelenkomnibussen, Standard-Midibussen, Standard-Großraumbussen und Doppelgelenkomnibussen gemäß den Anforderungskriterien nach Anlage 1 sowie von Linien-Kleinbussen, wenn deren Einsatz verkehrlich und wirtschaftlich sinnvoll und mit den Zielen der Nahverkehrspläne vereinbar ist. Über die Förderung von Fahrzeugen des Linienbedarfsverkehrs, wie z.B. Rufbusse, Anruf-Linien-Taxis, AST oder ähnliches, entscheidet der Aufgabenträger im Einzelfall. |
2.2 | Die Bewilligung für ein Fahrzeug erfolgt mit der Auflage, dass dessen künftige Betriebsleistung jährlich zu mindestens zwei Dritteln im Linienverkehr nach §§ 42 oder 43 PBefG oder nach Artikel 2 Nummern 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Land Nordrhein-Westfalen erbracht wird. Darüber hinaus muss das Fahrzeug mit mehr als 50 % seiner jährlichen Betriebsleistung im Linienverkehr nach § 42 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Land Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden. Hierüber sind jährliche Nachweise zu führen und zur Einsicht durch den Oberbergischen Kreis vorzuhalten. |
2.3 | Fahrzeuge, die in bedarfsorientierten Linienverkehren (z.B. Anruf-Sammel-Taxi, Anruf-Linien-Taxi, Rufbus) eingesetzt werden sollen, dürfen nur gefördert werden, wenn sie zu mindestens 80 v.H. ihrer jährlichen Betriebsleistung im Linienverkehr nach § 42 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 oder im bedarfsorientierten Linienverkehr und dabei überwiegend im Land Nordrhein-Westfalen zum Einsatz kommen. Hierüber sind ebenfalls jährliche Nachweise zu führen und zur Einsicht durch den Oberbergischen Kreis vorzuhalten. |
2.4 | Von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben dürfen höchstens 80 % durch diese Förderung abgedeckt werden. Grundsätzlich dürfen nur Niederflurfahrzeuge gefördert werden. |
2.5 | Die Zweckbindungsdauer für die mit Mitteln aus § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW beschafften Fahrzeuge beträgt für Kraftomnibusse zehn Jahre oder 600.000 km und für Kleinbusse sieben Jahre oder 300.000 km. Die zeitliche und die laufleistungsbezogene Zweckbindung beginnt mit dem Tag der Zulassung auf den Antragsteller. |
3 Zuwendungsempfänger
3.1 | Zuwendungsempfänger sind private und öffentliche Verkehrsunternehmen, die im Linienverkehr den öffentlichen Personennahverkehr auf dem Gebiet des Oberbergischen Kreises mit Fahrzeugen gemäß Nr. 2.1 dieser Richtlinie betreiben oder als Auftragsunternehmen bedienen. |
3.2 | Fördervoraussetzung ist, dass das Unternehmen Linienverkehre nach § 42 oder § 43 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Oberbergischen Kreis betreibt oder für ein solches als Auftragsunternehmen tätig ist. Auftragsunternehmen haben ihren Förderanträgen entsprechende Fahraufträge beizufügen. |
3.3 | Die Zuwendungen werden nur an solche Verkehrsunternehmen weitergeleitet, die den Gemeinschaftstarif im Sinne des § 5 Abs. 3 des ÖPNVG NRW anwenden. Dies gilt auch für Auftragsunternehmen, die für ein solches Verkehrsunternehmen tätig sind. |
4 Art und Höhe der Zuwendungen, Bemessungsgrundlage
4.1 |
Der Oberbergische Kreis fördert die zu beschaffenden Neufahrzeuge im Wege der Festbetragsfinanzierung. Es gelten die folgenden Festbeträge für Neufahrzeuge, die dem Kriterienkatalog für die Beschaffung von Linienbussen (Anlage 1) entsprechen:
Die Fördersätze für andere Fahrzeugtypen bzw. neuwertige Fahrzeuge werden im Wege der Einzelfallentscheidung festgelegt. Die Festbeträge werden, in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Mittel und der zu berücksichtigenden Förderanträge, verändert (Quotierung) und ggf. in Teilbeträgen ausgezahlt. |
4.2 | Rechtsansprüche, insbesondere auf Förderung in bestimmter Höhe, werden durch diese Richtlinie nicht begründet. Der Oberbergische Kreis entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel. |
5 Weitergehende Bestimmungen
5.1 | Der Zuwendungsanteil richtet sich nach der im Gebiet des Oberbergischen Kreises erbrachten Verkehrsleistung des Unternehmens im Verhältnis zur Gesamtleistung des Unternehmens. Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die quotierte Zuwendung im Einzelfall mindestens 500 € je Förderantrag beträgt. |
5.2 | Die Förderung nach dieser Richtlinie darf den Zielen des Nahverkehrsplanes des Oberbergischen Kreises in der jeweils gültigen Fassung nicht widersprechen. |
5.3 | Private und öffentliche Verkehrsunternehmen werden bei der Förderung gleich behandelt. |
5.4 |
Gemäß Ziffer 1.2 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Die Bewilligungsvoraussetzungen in finanzieller Hinsicht sind im Einzelnen in § 2 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers geregelt. Zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind die folgenden Prüfkriterien heranzuziehen:
Erfüllt das Unternehmen alle vorgenannten Kriterien, ist die Förderwürdigkeit gegeben. Bei Nichterfüllung einzelner oder aller Kriterien sind zusätzliche Prüfhandlungen erforderlich. Auf der Grundlage aller vom Unternehmen vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, ob die Gesamtfinanzierung der beantragten Fahrzeugbeschaffung durch das Unternehmen nach Maßgabe der Ziffer 1.2 VV zu § 44 LHO als gesichert angesehen werden kann. Zur Sicherung einer eventuellen Rückzahlungsverpflichtung ist vom Antragsteller auf Verlangen des Aufgabenträgers eine Bankbürgschaft vorzulegen. Bei Antragstellern, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden, gilt der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit als erbracht. Die oben genannte Prüfung bzw. die Vorlage einer Bankbürgschaft ist in diesen Fällen entbehrlich. |
6 Verfahren
6.1 | Der Oberbergische Kreis gewährt Zuwendungen für die Beschaffung von Fahrzeugen mit Ausnahme von Fahrzeugen des SPNV. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen werden. |
6.2 |
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung im Sinne dieser Richtlinie sind dem Oberbergischen Kreis als Bewilligungsbehörde bis zum 31.01. des Förderjahres vorzulegen. Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Im Jahr 2008 endet die Frist zur Antragstellung am 30.06.2008. Zur Beantragung der Fördermittel ist der Formvordruck "Grundantrag" (Anlage 2 zu dieser Richtlinie) zu verwenden. Der Förderantrag und seine Anlagen sind vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Darüber hinausgehende Nachweispflichten des Antragstellers sind entsprechend dieser Richtlinie, den Angaben im Antrag und im Verwendungsnachweis einzuhalten. |
6.3 | Der Oberbergische Kreis bestätigt schriftlich den Eingang von Anträgen auf Förderung der Beschaffung von Fahrzeugen. Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, auf eigenes Risiko nach Erhalt der Eingangsbestätigung eine Bestellung der Fahrzeuge vorzunehmen (Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Nr. 1.31 VV/VVG zu § 44 LHO). In die Eingangsbestätigung ist der Hinweis auf die Förderunschädlichkeit einer Bestellung sowie der Hinweis aufzunehmen, dass durch die Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ein Anspruch auf Förderung weder dem Grunde nach noch in einer bestimmten Höhe besteht. |
6.4 | Sind mehrere Aufgabenträger für einen Förderantrag zuständig, so werden Zuwendungen entsprechend den Verkehrsleistungen des Unternehmens nach § 42 PBefG (Wagen-Std. und Wagen-Km je zur Hälfte), die mit eigenen Fahrzeugen im Gebiet der jeweiligen Aufgabenträger erbracht werden, gewährt. Es ist derjenige Aufgabenträger federführend für die Antragsprüfung und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel zuständig, auf dessen Gebiet der größte Verkehrsleistungsanteil des jeweiligen Unternehmens im Basisjahr erbracht wird. Das Basisjahr ist das dem Förderjahr vorausgehende Kalenderjahr (z.B. 2007 für 2008). Bei Neuverkehren ist die zu erwartende Verkehrsleistung im ersten Jahr maßgebend. Mit Aufgabenträgern, die eine abweichende Regelung haben, sind im Einzelfall Abstimmungs- bzw. Einigungsgespräche zu führen. |
6.5 | Der Abruf der Zuwendungen durch die Antragsteller ist dem Oberbergischen Kreis schriftlich zu erklären. Förderbeträge sind vollständig in einer Summe vom Antragsteller anzufordern. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm abgerufenen Fördermittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden. Ist dies nicht zu erreichen, so hat der Antragsteller den Oberbergischen Kreis hiervon unmittelbar in Kenntnis zu setzen. Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach ANBest-P. |
6.6 |
Der Zuwendungsempfänger hat die Zuwendung zweckentsprechend zu verwenden. Dies ist durch die Vorlage eines Verwendungsnachweises unter Hinzufügung von Rechnungskopien und Kopien der Zahlungsnachweise und der KFZ-Steuerbefreiung zu belegen. Der Verwendungsnachweis ist dem Oberbergischen Kreis bis spätestens zum 30.06. des auf die Förderung folgenden Jahres vorzulegen. Zusätzlich ist bei Kraftomnibussen eine Kopie der Zulassungsbescheinigung vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid, in dem auch Bestimmungen über eine Rückzahlung und Verzinsung der Zuwendung enthalten sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass
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6.7 | Die Zuwendung wird zurückgefordert, wenn die Bewilligungsbedingungen nicht beachtet oder erfüllt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB jährlich zu verzinsen. |
7 Schlussbestimmungen
Die Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 1 Landessubventionsgesetz. Der Zweck der Subvention besteht in der Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs. Alle Angaben im Verwendungsnachweis, von dem die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventions-erhebliche Tatsachen. Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind dem Oberbergischen Kreis unverzüglich mitzuteilen. Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft und gilt bis zum 03.12.2009. |
Gummersbach, 13.10.2008
Oberbergischer Kreis
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -