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Tierseuchen-Allgemeinverfügung - Schweinepest bei Wildschweinen
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Tierseuchen-Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Schweinepest bei Wildschweinen
Aufgrund
- §§ 2, 18, 19, 20 Abs. 1 und 2, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30 und 79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TierSG) vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260)
- §§ 1 und 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NRW S. 104) zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2008 (GV.NRW S. 876)
- §§ 14 a – f der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) vom 20.12.2005 (BGBl. I S. 3547)
- § 11 Abs. 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen-Schutzverordnung vom 06.04.2005 (BGBL.S. 997) in Verbindung mit der Viehverkehrsverordnung vom 24.03.2003 (BGBl. I S. 381)
- § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NW. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2008 (GV.NRW. S. 876)
- § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung – SchhaltHygV) vom 07.06.1999 (BGBl. I S. 1252) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2461)
- § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV NRW S. 602/SGV NRW 2010)
in den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen
wird folgende Tierseuchen-Allgemeinverfügung erlassen:
I.
Gemäß § 5 der Schweinepest-Verordnung wird die amtliche Feststellung des Ausbruchs der Schweinepest bei Wildschweinen im Oberbergischen Kreis öffentlich bekannt gemacht.
II.
Aufgrund des amtlich festgestellten Ausbruchs von Schweinepest bei Wildschweinen im Ober-bergischen Kreis wird das gesamte Kreisgebiet des Oberbergischen Kreises zum gefährdeten Bezirk erklärt.
III.
Für den gefährdeten Bezirk gelten folgende Schutzmaßnahmen:
- Halter von Schweinen haben dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises unverzüglich anzuzeigen:
- die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,
- verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine.
Weiterhin haben Halter von Schweinen - die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können. Freiland- und Auslaufhaltungen werden untersagt, Schweine sind aufzustallen,
- geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,
- verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach Anweisung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Oberbergischen Kreises, serologisch oder virologisch auf Schweinepest untersuchen zu lassen,
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
- sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
- Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk folgendes:
- auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden,
- Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden,
- Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden,
- Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Oberbergischen Kreises durchzuführen,
- Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildschweine sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.
- Halter von Hausschweinen haben in den Anlagen der Schweinehaltung Schadnager durch geeignete Maßnahmen fernzuhalten bzw. zu bekämpfen.
IV.
Gemäß § 11 Abs. 2 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung dürfen Haus- und Wildschweine sowie Fleisch von Wildschweinen aus gefährdeten Bezirken nicht innergemeinschaftlich verbracht werden.
V.
Anordnung gegenüber allen im Oberbergischen Kreis Jagdausübungsberechtigen:
- Im gefährdeten Bezirk ist die Schwarzwildpopulation durch intensive und konsequente Bejagung möglichst bis unter 2 Stück pro 100 ha Waldrevier zu verringern. Insbesondere sind alle Frischlinge, Überläufer und Bachen ohne anhängige Jungtiere sowie außerhalb der Schonzeit Bachen, die keine Leitbachenfunktion wahrnehmen, intensiv zu bejagen.
- Über Einzel- und Gemeinschaftsansitzjagd hinaus sind im gefährdeten Bezirk großräumige revierübergreifende Bewegungsjagden durchzuführen.
- Zur Abwehr akuter Wildschadensgefährdung und in besonders gelagerten Fällen sind abweichend von Nummer 2 kleinräumige Drückjagden zulässig und sollten vorher mit der Unteren Jagdbehörde unter Beteiligung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Oberbergischen Kreises abgestimmt werden.
- Das Ausbringen von Speise-, Küchen- und Schlachtabfällen und tierischen Abfällen aus der Jagd sowie das Anlegen von Luderplätzen im gefährdeten Bezirk ist verboten, da es eine große Ansteckungsgefahr für Wildschweine darstellt. Alle Beobachtungen solcher verbotswidrigen Ausbringungen sind dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises anzuzeigen.
- Jagdausübungsberechtigte haben im gefährdeten Bezirk
- jedes erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen und einen vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises ausgegebenen Begleitschein auszustellen. Jedes erlegte Wildschwein muss zusätzlich von einem Wildursprungsschein begleitet werden.
- von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich eine Blutprobe und eine Organprobe (die Mandeln oder die Milz oder die Niere) als Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der Wildsammelstelle zuzuführen.
Bis zur Einrichtung einer Wildsammelstelle sind die Tierkörper in einer geschlossenen Wildkammer bis zu meiner Freigabe aufzubewahren. In der Wildkammer darf darüber hinaus für diesen Zeitraum kein weiteres Wild gelagert werden.
Standorte und Inbetriebnahme der Wildsammelstellen werden den Jagdausübungsberechtigten in Kürze bekannt gegeben. - dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der erlegten Tiere und die Sammlung der Aufbrüche zentral an einem Ort, der mit dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises abgestimmt ist, erfolgt. Der Ort ist so zu wählen, dass er durch die Transportfahrzeuge der mit der Tierkörperbeseitigung beauftragten Firma SecAnim problemlos erreicht werden kann.
- jedes verendet aufgefundene Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fundortes dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises anzuzeigen und nach näherer Anweisung desselben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten. Buchstabe a) gilt entsprechend.
- Im gefährdeten Bezirk sind grundsätzlich alle Tierkörper, Tierkörperteile und Aufbrüche von Wildschweinen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind über die Wildsammelstelle nach den Vorschriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes unschädlich zu beseitigen. Im Einzelfall kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises eine anderweitige unschädliche Entsorgung auf Antrag zulassen.
- Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest aufgrund eines virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt, ist der Tierkörper über die Fa. SecAnim GmbH, Niederlassung Lünen, Brunnenstr. 138, 44536 Lünen, Tel. 02306/9270921 unschädlich zu beseitigen. Tierkörper, die durch Kontakt kontaminiert sein können, sind ebenfalls unschädlich zu beseitigen.
- Jagdausübungsberechtigte und sonstige Jagdbeteiligte haben Kontakte zu schweinehaltenden Betrieben zu meiden. Das Verbringen von Wildschweinen oder Teilen erlegter oder verendeter Wildschweine in schweinehaltende Betriebe ist verboten.
VI.
Für diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
VII.
Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
VIII.
Meine Allgemeinverfügungen vom 15.01.2009 (Meldung und Untersuchungspflicht von erlegten und verendet aufgefundenen Wildschweinen) , vom 26.01.2009 (Aufstallung) und vom 07.02.2009 (Verwahrung erlegter Wildschweine, Beseitigung kranker Wildschweine) werden hiermit aufgehoben.
Begründung:
Die Schweinepest ist eine ansteckende, fieberhaft verlaufende, virusbedingte Seuche, die erhebliche wirtschaftliche Schäden hervorrufen kann.
Seit Januar 2009 sind im Rheinisch-Bergischen Kreis (Rösrath) und Rhein-Sieg-Kreis (Hennef) virologisch positive Befunde von Schweinepest bei Wildschweinen erhoben worden. Zwischenzeitlich wurden weitere virologisch positive Befunde in der Nähe der Grenzen zum Oberbergischen Kreis festgestellt. Im Oberbergischen Kreis selbst wurden bisher sechs Wildschweine serologisch positiv getestet. Epidemiologisch ist unter Berücksichtigung des großen Aktionsradius der Wildschweine von einem Zusammenhang der akuten Schweinepestfälle auszugehen.
Daher wird das gesamte Kreisgebiet zum gefährdeten Bezirk erklärt.
Der Schweinepesterreger wird nicht nur von Tier zu Tier übertragen, eine Übertragung ist auch über die Luft als sogenannte Tröpfcheninfektion über größere Entfernungen möglich. Bei Freiland- oder Auslaufhaltungen besteht ein erhöhtes Risiko einer solchen Infektion, das nur durch eine Aufstallung wirksam vermindert werden kann.
Nach den festgestellten Ausbrüchen der Schweinepest bei Wildschweinen besteht die konkrete Gefahr des Übergreifens auf Hausschweine. Zur Ausmerzung der Seuche bei Wildschweinen ist die Ausdünnung der Population durch verstärkte jagdliche Maßnahmen erforderlich.
In der vorliegenden Seuchensituation und wegen der Bedeutung der Folgen der Schweinepest für das gesamte Gebiet des Oberbergischen Kreises mussten sich meine Ermessensentscheidungen an der Interessenslage der hiesigen Schweinehalter orientieren. Es gilt hier eine vorhandene Seuchenverbreitungsgefahr - soweit möglich - mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die sofortige Vollziehung dann anzuordnen, wenn daran ein besonderes Interesse seitens der Öffentlichkeit oder eines Beteiligten besteht. Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der Schweinepest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden musste. Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung / die sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes nach § 80 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Hinweise für Schweinehalter:
- Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises kann für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen genehmigen, wenn
- die Schweine aus Beständen stammen, in denen alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,
- im Falle des Verbringens von Nutz- und Zuchtschweinen in außerhalb des gefährdeten Bezirks gelegene Betriebe die Schweine nach einem festgelegten Stichprobenschlüssel innerhalb der letzten 7 Tage vor dem Versand serologisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind und
- sichergestellt ist, dass
- die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Buchstaben a und b ergibt,
- die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden,
- der Versand mindestens 4 Arbeitstage vorher dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird und
- im Falle von Schlachtschweinen diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden. Absatz 3 Buchstabe a gilt entsprechend.
- Im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutzschweinen aus einem in einen im gefährdeten Bezirk liegenden Betrieb darf eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Schweine
- in einen Betrieb verbracht werden, in dem Schweine ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, oder
- 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde untersucht werden.
Hinweise für Jagdausübungsberechtigte:
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises kann für den gefährdeten Bezirk von V., Nr. 5 den Buchstaben a, b und d dieser Allgemeinverfügung Ausnahmen zulassen; es kann anordnen, dass das Aufbrechen jedes erlegten Wildschweins und die Probenentnahme generell in der Wildsammel- und -entsorgungsstelle zu erfolgen hat.
Allgemeine Hinweise:
Gemäß § 76 Tierseuchengesetz in Verbindung mit § 25 der Schweinepestverordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Tierseuchen-Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Gummersbach, den 27.02.2009
gez.
Hagen Jobi
-Landrat-