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13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
Öffentliche Bekanntmachung
13. Satzung vom 24.03.2011 zur Änderung der
Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 27.09.200
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 24.03.2011 folgende 13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 27.09.2001 beschlossen:
§ 1
Die Tarifstelle 1 "Abschriften, Auszüge, Beglaubigungen" wird wie folgt geändert:
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
1.4 | Für Ausdrucke und digitale Vervielfältigungsarbeiten des Amtes für Geoinformation und Liegenschaftskataster sind zu berechnen: |
|
1.4.1 | je Auftrag Grundkosten von | 6,00 € |
1.4.2 | je Versand zusätzlich | 4,00 € |
1.4.3 | für Scanarbeiten je 5 Minuten | 5,00 € |
1.4.4 | für Ausdrucke von Zeichnunge, Karten und Plänen pro dm² | 0,04 € |
1.4.5 | für die Verwendung von Foto- und Spezialpapieren zusätzlich pro dm² | 0,10 € |
1.4.6 | für die Speicherung auf mobilen Datenträgern | 5,00 € |
1.10 |
Kommunale Geodaten Die Gebühren für kommunale Geodaten werden auf der |
Die Tarifstelle 2 "Gutachten" wird wie folgt geändert:
Die Tarifstelle 2.1 wird gestrichen. Aus Tarifstelle 2.2 wird Tarifstelle 2.1.
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
2.1 | Gutachten
Bemessungsgrundlage: |
58,00 € |
> höherer Dienst | ||
> gehobener Dienst | 45,00 € | |
> mittlerer Dienst | 35,00 € |
Die Tarifstelle 4 "Grundbuchangelegenheiten" wird wie folgt geändert:
4 Grundbuch- und Katasterangelegenheiten
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
4.1 | Erteilung von Vorgangseinräumungen und Löschungsbewilligungen | 8,75 € |
4.2 | Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen / zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) | 10,00 € |
4.3 |
Bildung von Flurstücken Die in der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertGebO NRW) unter Nr. 5.1, Buchstabe a) und b) des Gebührentarifs genannten Gebührensätze werden aufgrund § 2 (3) des Gebührengesetzes NRW ersetzt durch: a) mit einer Fläche bis zu 10 qm |
155,00 € |
b) mit einer Fläche über 10 qm | 310,00 € |
Die Tarifstelle 13 "Durchführung des Heimgesetzes und der zum Heimgesetz erlassenen Rechtsvorschriften" wird gestrichen.
Die Tarifstelle 17 Bußgeldstelle wird eingefügt:
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
17.1 | Entgegennahme von Führerscheinen zur Vollstreckung eines Fahrverbotes, wenn das Fahrverbot nicht vom Oberbergischen Kreis ausgesprochen wurde. Mit Weiterleitung des Führerscheines an die das Fahrverbot aussprechende Bußgeldbehörde. | 10,00 € |
17.2 | Entgegennahme von Führerscheinen zur Vollstreckung eines Fahrverbotes, wenn das Fahrverbot nicht vom Oberbergischen Kreis ausgesprochen wurde. Mit Verwahrung des Führerscheines bei der hiesigen Bußgeldstelle mit anschließender Herausgabe an den Betroffenen. | 20,00 € |
17.3 | Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom festgesetzten Fahrverbot. | 50 % der festgesetzten Geldbuße aber mindestens 100,00 € je Monat Fahrverbot |
§ 2
Inkrafttreten
Die 13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 27.09.2001 tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „13. Satzung vom 24.03.2011 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 27.09.2001“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 24.03.2011
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -
Für die Richtigkeit:
gez.
Block