Allgemeinverfügung - Entwidmung von Hausschutzräumen

Öffentliche Bekanntmachung

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Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln
vom 07. März 2011

Allgemeinverfügung aus dem Bereich Baulicher Zivilschutz
– Entwidmung von Hausschutzräumen –

Bescheid

 

  1. Das bauliche Veränderungsverbot für alle Hausschutzräume in den Städten und Gemeinden im Regierungsbezirk Köln wird aufgehoben. Mit der Aufhebung des baulichen Veränderungsverbotes ist die Entwidmung von der Zweckbestimmung als Hausschutzraum verbunden.
  2. Es besteht kein Anspruch des Bundes oder des Landes Nordrhein Westfalen auf Rückerstattung von im Rahmen der Errichtung gewährten Zuwendungen.
  3. Es bestehen keine Ansprüche der Eigentümer gegenüber dem Bund oder dem Land Nordrhein-Westfalen auf Kostenübernahme für Umnutzung, Veränderung, Beseitigung, Verwertung o. ä. von Hausschutzräumen oder für Ausbau und Entsorgung von Einbauteilen oder beweglicher Ausstattung aus Hausschutzräumen.

Begründung

Der Bescheid ergeht auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) i. V. m. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) jeweils in der Fassung der Bekanntmachung.

Aufgrund der veränderten Bedrohungslage nach Auflösung des Ost-West-Konflikts zu Beginn der 1990er Jahre werden die Hausschutzräume nicht mehr für Zivilschutzzwecke des Bundes benötigt. Hausschutzräume können ohne zivilschutzrechtliche Enschränkungen genutzt und verändert werden. Für die Errichtung von Hausschutzräumen waren pauschale Zuschüsse auf der Grundlage von Bewilligungsbescheiden gemäß der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen von des Bundes bei der Errichtung von Hausschutzräumen für Wohnungen in der Fassung vom 7. Juli 1972 gewährt worden. Die mit den Zuschüssen beschafften Gegenstände bzw. errichteten Gebäude stehen nicht im Eigentum des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen, so dass ein dinglicher Anspruch auf Kostenbeteiligung bei Umnutzung, Veränderung, Beseitigung, Verwertung o. ä. von Hausschutzräumen oder Ausbau und Entsorgung von Einbauteilen oder beweglicher Ausstattung aus Hausschutzräumen nicht besteht. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2–10, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Köln, den 7. März 2011
Bezirksregierung Köln

gez.: Gerhardt

ABl. Reg. K 2011, S. 65

 

Veröffentlichungsdatum: