Satzung für das Amt für Weiterbildung und Studium

Öffentliche Bekanntmachung

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Satzung für das Amt für Weiterbildung und Studium (Amt 43)
des Oberbergischen Kreises vom 16.06.2011

Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat in seiner Sitzung am 16.06.2011 aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung vom 14.07.1994 (KrO NRW, GV NW.1994 S. 646) und der §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 4 des 1. Weiterbildungsgesetzes des Landes Nordrhein Westfalen (WbG ) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Das Amt für Weiterbildung und Studium (Amt 43) ist eine gemeinnützige, nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung in der Unterhaltungsträgerschaft des Oberbergischen Kreises. Das Amt setzt sich zusammen aus den drei Abteilungen „Verwaltung“, „Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren“ (nachfolgend kurz: AGewiS) und der Volkshochschule (nachfolgend kurz: VHS).

§ 2
Aufgaben des Amtes für Weiterbildung und Studium

(1) Das Amt für Weiterbildung und Studium ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 10 des WbG und erfüllt in diesem Rahmen eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.

(2) Das Amt für Weiterbildung und Studium dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen nach Beendigung der ersten Bildungsphase. Es arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

(3) Die Arbeit des Amtes ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmenden gerichtet. Das Amt gewährleistet die Sicherstellung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung (§ 4 Abs. 1 WbG).
Daneben werden sowohl Grundausbildung in der Pflege und bedarfsgerechte Weiterbildung als auch Studiengänge im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens angeboten.
Der Träger legt nach Anhörung der Amtsleitung die Grundsätze für die Arbeit des Amtes fest.

§ 3
Leitung

(1) Die Geschäfte des Amtes für Weiterbildung und Studium werden von der Amtsleitung wahrgenommen. Die pädagogische Leitung obliegt der jeweiligen hauptamtlichen Abteilungsleitung des Amtes.

(2) Die Amtsleitung ist gegenüber dem Träger für die Arbeit des Amtes für Weiterbildung und Studium verantwortlich.

(3) Zu den Aufgaben der Amtsleitung gehören insbesondere

  1. die organisatorische und verwaltungsmäßige Leitung des Amtes,
  2. die Koordination der Abteilungen des Amtes,
  3. die Beobachtung der Gesamtentwicklung in der Gesellschaft und langfristige/strategische Planung des Bildungsangebotes in Zusammenarbeit mit der Akademie-, Verwaltungs- und VHS-Leitung des Amtes,
  4. die Auswahl und Verpflichtung der Dozentinnen und Dozenten in Abstimmung mit der Akademieleitung und der VHS-Leitung des Amtes sowie den Abteilungsleitungen der Kommunen,
  5. die Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplanes in Abstimmung mit der Verwaltungsleitung,
  6. die konzeptionelle Weiterentwicklung des Amtes,
  7. die Verwaltung der Gebäude des Amtes für Weiterbildung und Studium in Zusammenarbeit mit dem Liegenschaftsamt,
  8. die Ausübung des Hausrechtes in den Gebäuden des Amtes im Auftrag des Landrates,
  9. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen innerhalb und außerhalb des Oberbergischen Kreises.

§ 4
Abteilungsleitungen

(1) Gemäß § 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit den Städten und Gemeinden wird für jede Stadt/Gemeinde („Abteilung“) eine Abteilungsleitung bestellt. Die Auswahl der Abteilungsleitungen trifft die Amtsleitung nach Abstimmung mit der VHS- und der Verwaltungsleitung im Einvernehmen mit den Städten und Gemeinden.

(2) Die Abteilungsleitungen wirken verantwortlich mit bei der Aufstellung und Durchführung des VHS-Programms der jeweiligen Abteilung und bemühen sich um eine bedarfsgerechte Entwicklung des Programms im Sinne des WbG (Bedarfsdeckung).

(3) Die Abteilungsleitungen der Städte und Gemeinden koordinieren auf den stattfindenden Konferenzen mit der Amtsleitung des Amtes für Weiterbildung und Studium, der Verwaltungsleitung und der VHS-Leitung das Bildungsangebot im Oberbergischen Kreis.

(4) Die Abteilungsleitungen erhalten eine Vergütung. Die Höhe und die Berechnung der Vergütung werden auf Vorschlag der Amtsleitung und auf Empfehlung des Kulturausschusses vom Kreisausschuss beschlossen.

§ 5
Mitwirkung in der Bildungsarbeit des Amtes für Weiterbildung und Studium

(1) Zur Planung und Durchführung der Bildungsangebote und der Studienangebote im Oberbergischen Kreis räumt dieser den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemäß § 4 Abs. 3 WbG ein Mitwirkungsrecht ein.
Die Mitwirkung beinhaltet neben der Information insbesondere Anhörungs-, Beratungs- und Anregungsrechte.
Darüber hinaus ist auch eine Mitwirkung anderer an der Bildungsarbeit des Amtes Beteiligter und Interessierter erwünscht.

(2) Ziel der Mitwirkung ist es, die notwendige Zusammenarbeit aller Beteiligten zu fördern und damit die Bildungsarbeit zu unterstützen und den aktuellen Verhältnissen entsprechend anzupassen.

(3) Die Mitwirkung kann in den entsprechenden Konferenzen des Amtes für Weiterbildung und Studium (für die VHS in den Abteilungskonferenzen und im Bereich der AGewiS in den Trägerkonferenzen) wahrgenommen werden.

§ 6
Dozentinnen und Dozenten

(1) Die Dozentinnen und Dozenten sind in der Regel nebenamtlich / nebenberuflich oder freiberuflich tätig. Sie werden jeweils für die Dauer ihres Lehrauftrages bzw. für die jeweilige Veranstaltung als freie Mitarbeitende durch Dienstvertrag verpflichtet. Die Honorare werden von der Amtsleitung vorgeschlagen und auf Empfehlung des Kulturausschusses vom Kreisausschuss festgesetzt.

(2) Das Recht auf Freiheit der Lehre ist gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(3) Nähere Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Dozentinnen und Dozenten werden in einem Dienstvertrag über nebenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeiten geregelt.

§ 7
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Studierende

(1) Teilnehmerin und Teilnehmer kann jeder werden, der die erste Bildungsphase vollendet hat. In besonderen Fällen, insbesondere wenn ein wichtiges Interesse besteht, können mit Erlaubnis der Amtsleitung oder der VHS-Leitung auch jüngere Teilnehmende an den Veranstaltungen teilnehmen. Für bestimmte Bildungsmaßnahmen (Studium, Grundausbildung, Weiterbildung, Schulabschlüsse) gelten die jeweils aktuellen Zulassungsbedingungen.

(2) Die in den Lehrgebäuden geltenden Hausordnungen sind für die Teilnehmenden und Studierenden verbindlich.

§ 8
Gebühren

Für die Teilnahme an Veranstaltungen des Amtes für Weiterbildung und Studium ist eine Gebühr zu entrichten. Näheres wird durch eine vom Kreistag beschlossene Gebührensatzung geregelt.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisvolkshochschule des Oberbergischen Kreises vom 15.11.1979 außer Kraft.

 


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Satzung für das Amt für Weiterbildung und Studium (Amt 43) des Oberbergischen Kreises vom 16.06.2011“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige verfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
    oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, den 16.06.2011

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

 

Veröffentlichungsdatum: