Öffentlich-rechtliche Vereinbarung - Zuständigkeit Ausländerwesen

Öffentliche Bekanntmachung

Logo Oberbergischer Kreis, Der Landrat

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Zuständigkeit im Ausländerwesen
gem. § 17 a Abs. 1 ZustAVO

Der Oberbergische Kreis, vertreten durch den Landrat,
dieser vertreten durch Frau Kreisrechtsdirektorin Hildegard Dickschen,

- im Folgenden: „Kreis“ -

und
die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, jeweils vertreten durch den Bürgermeister,

- im Folgenden: „Kommune“ -

schließen die folgende Vereinbarung:


Präambel

Ab dem 01. September 2011 werden der herkömmliche Aufenthaltstitel in Form eines Klebeetiketts, die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte sowie der Ausweisersatz in Papierform durch einen elektronischen Aufenthaltstitel (sog. „eAT“) im Kreditkartenformat abgelöst.

Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen (EG) Nr. 1030/2002 und (EG) Nr. 380/2008.

Änderungen der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der nach § 78 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 AufenthG aufzubringenden Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden, d.h. die Kreisordnungsbehörden gem. §§ 71 Abs. 1, 78 Abs. 7 S. 2 AufenthG i.V.m. § 1 Nr. 1 ZustAVO, sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden vorgenommen werden.

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 19.07.2011 hat der Landesgesetzgeber einen § 17 a eingefügt und damit die Möglichkeit geschaffen, auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung gem. § 17 a Abs. 1 S. 1 ZustAVO eine Einbindung der örtlichen Ordnungsbehörden bei der Änderung der melderechtlichen Daten auf dem Kartenkörper und dem darin eingebrachten Chip herbeizuführen.

Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben im Vorfeld die Bereitschaft zum Abschluss einer solchen Vereinbarung signalisiert und damit ihr ständiges Bestreben nach mehr Bürgernähe und Bürgerfreundlichkeit zum Ausdruck gebracht.

§ 1
Aufgaben der Kommune

Die örtliche Ordnungsbehörde wird mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung neben dem Kreis zuständige Behörde i.S.d. § 78 Abs. 7 S. 2 AufenthG.

Sie nimmt notwendige Änderungen der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokumentes nach § 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der auf das Dokument aufzubringenden Anschrift vor.

§ 2
Verfahren / technische Voraussetzungen

Technische Voraussetzung für die Adressänderung auf dem Speichermedium des elektronischen Aufenthaltstitels ist ein Änderungsterminal der Bundesdruckerei GmbH. Die vorhandenen Änderungsterminals der Kommune für den neuen deutschen Personalausweis sind hierfür ausreichend.

Eventuell ist zusätzlich ein Software-Update des Verfahrensanbieters HSH für das Fachverfahren Meso der Kommune erforderlich, welches im Bedarfsfall rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung über den Zweckverband Civitec installiert wird.

§ 3
Kosten

(1) Sofern ein Software-Update oder eine Hardware-Aktualisierung i.S.d. § 2 erforderlich ist, wird der Kreis für die Kosten der erstmaligen Einrichtung je Arbeitsplatz aufkommen. Evtl. zukünftig entstehende Kosten für Soft- oder Hardware, die im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung nach § 1 stehen, werden im Bedarfsfall nachverhandelt.

(2) Der Kreis übernimmt ferner die Kosten für eine Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 S. 2 dieser Vereinbarung.
 

§ 4
Dauer/ Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie erlischt mit Wegfall der gesetzlichen Grundlage. Im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlage erfolgt soweit erforderlich eine Vertragsanpassung. Änderungen der Vereinbarung jedweder Art bedürfen der Schriftform.

(2) Die Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 5
Bekanntmachung / Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung ist von den Beteiligten in deren amtlichen Veröffentlichungsblättern bekannt zu machen. Soweit Kommune und Kreis das gleiche Veröffentlichungsmedium nutzen, wird die Bekanntmachung auf Wunsch der Kommune durch den Kreis vorgenommen.

(2) Die Bekanntmachung erfolgt frühestens einen Monat nachdem der Kreis diese Vereinbarung bei der Bezirksregierung Köln angezeigt hat. Über den genauen Zeitpunkt wird der Kreis die Kommune frühzeitig unterrichten.

(3) Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2011 in Kraft.

Gummersbach, 15.10.2011

gez.

Hagen Jobi
- Landrat -

gez.

(Unterschrift Kommune)

 

 

Veröffentlichungsdatum: