VI. Nachtrag Satzung Bergischer Transportverband

Öffentliche Bekanntmachung

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Hiermit genehmige ich gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert am 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 326), als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 GkG den 6. Nachtrag der Satzung des Bergischen Transportverbandes vom 30. Oktober 1992.

Die Satzungsänderung wird nachfolgend gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 GkG öffentlich bekannt gemacht.

VI. Nachtrag

zur Satzung
des Bergischen Transportverbandes (BTV)
vom 30. Oktober 1992

Aufgrund der §§ 7 und 9 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV NRW 202) in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Bergischen Transportverbandes (BTV) in ihrer Sitzung am 05.10.2011 folgenden VI. Nachtrag zur Satzung des Bergischen Transportverbandes (BTV) vom 30. Oktober 1992 beschlossen:

Artikel I

§ 13 wird wie folgt geändert:

§ 13

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen durch das Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516/SGV NRW 2023) in der derzeit gültigen Fassung.

Artikel II

Diese VI. Nachtragssatzung zur Satzung des Bergischen Transportverbandes tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende VI. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Bergischen Transportverbandes wird gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert am 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 326) öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) gegen diese VI. Nachtragssatzung des Bergischen Transportverbandes nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Bergischen Transportverband vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, 11. November 2011

Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
- Az.: 20/2 -

gez.

Hagen Jobi
- Landrat - 

 

Veröffentlichungsdatum: