Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Öffentliche Bekanntmachung

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Az: 67/12-32-12/12-2.1 Sp.2/2.2 Sp.2/8.12 Sp.2/Gro –

 

Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 05.09.2001 (BGBl. I S. 2350) in der zurzeit gültigen Fassung (BGBl. III/ FNA 2129-20) wird hiermit folgendes bekannt gegeben:
Die Fa. Stricker GmbH & Co. KG, Gieselherstr.5-7,44319 Dortmund beabsichtigt die wesentliche Änderung ihres Steinbruchbetriebes zur Gewinnung von Grauwacke in 51588 Nümbrecht-Gaderoth, ( Flur 84 ) durch

 Erweiterung der Abbaufläche um ca. 2,78 ha
 Befristung der Abbautätigkeit bis 10 Jahre nach Erteilung der rechtskräftigen Genehmigung
 und Rekultivierung des Geländes bis 20 Jahre nach Erteilung der rechtskräftigen Genehmigung
 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von mineralischem Bauschutt.

Die Änderungen des Steinbruchbetriebes, mit einer Abbaufläche von weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden, bedürfen nach Ziffer 2.1, Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) einer Genehmigung nach § 4 bzw. 16 BImSchG.
Darüber hinaus ist nach § 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG- vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die nach Ziffer 2.1.3 der Anlage 1 zum UVPG geforderte standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass durch das geplante Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.
Die standortbezogene Vorprüfung für das o. g. Vorhaben wurde gemäß § 3 c Satz 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.
Das Ergebnis der Vorprüfung und die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird hiermit gemäß § 3 a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.

Gummersbach, den 13. März 2013


gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

 

Veröffentlichungsdatum: 18.03.2013