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Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013
Öffentliche Bekanntmachung
Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646/SGV NRW 2021) geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV. NRW. S. 474) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 14.03.2013 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflichtige besondere Leistung
(1) Für die in den in der Anlage enthaltenen Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Verwaltung sowie für die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Anlagen des Oberbergischen Kreises werden Gebühren erhoben, wenn der Beteiligte die besondere Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.
(2) Die Erhebung von Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in den Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleiben unberührt.
§ 2 Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr ist nach dem Gebührentarif zu bemessen. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden, gebührenpflichtigen Handlungen werden Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben.
(2) Eine Gebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Höchst- und Mindestgebühr vorsieht, ist auf volle Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren sind der mit der Vorbereitung der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Gegenstandes zu berücksichtigen.
§ 3 Sachliche Gebührenfreiheit
Gebühren werden nicht erhoben für besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist; hierzu zählen insbesondere besondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe, des Schwerbeschädigtengesetzes, des Heimkehrergesetzes sowie des Gesundheitswesens und besondere Leistungen zur Durchführung des Wehrpflichtgesetzes vom 14.07.1994 (BGBL. I, S. 1505) und des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.1987 (BGBL. I, S. 2614), beide in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Persönliche Gebührenfreiheit
Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969.
§ 5 Besondere bare Auslagen
Der Ersatz barer Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen, richtet sich nach § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969. Eine Verpflichtung zum Ersatz besonderer barer Auslagen besteht auch dann, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.
(NEU:) § 6 Absehen von einer Gebührenerhebung aus Gründen der unzumutbaren Härte und unverhältnismäßigem Aufwand
Von der Erhebung von Gebühren kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalls geboten erscheint, insbesondere wenn und soweit die Gebührenerhebung eine unzumutbare Härte für den Kostenschuldner darstellen würde oder wenn der mit der Erhebung der Gebühr verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der zu erhebenden Gebühr (insbesondere Gebühren unter 5 € bei separater Festsetzung und Verbuchung) stünde.
§ 7 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst hat, sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen, insbesondere eine Genehmigung erteilt wird.
(2) Von mehreren, an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 8 Fälligkeit der Gebühr, Form der Erhebung
(1) Soweit nicht eine andere Zahlungsfrist vorgeschrieben ist wird die Gebühr mit Beendigung der besonderen Leistung fällig. Sie soll spätestens bei Aushändigung der Entscheidung, des Zeugnisses usw. entrichtet werden.
(2) Die Gebühr kann vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert werden.
§ 9 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 erhoben.
(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969.
§ 10 Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13.05.1980 (GV NW S. 510) in der derzeit gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 11 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 27.09.2001 in der Fassung des 13. Nachtrages außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 14.03.2013
gez.
Hagen Jobi
-Landrat-