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Umweltverträglichkeitsprüfung - Betriebsstätte Marienheide
Öffentliche Bekanntmachung
Der Landrat des Oberbergischen Kreises
Az: 67/12-24-G 08/11-8.9 Sp.2 Gro-
Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 / FNA: 2129-20) in der zurzeit gültigen Fassung wird hiermit folgendes bekannt gegeben:
Die Fa. MCR GmbH & Co. KG, beabsichtigt die Neuerrichtung und den Betrieb einer Anlage zur sonstigen Behandlung, zeitweiligen Lagerung und zum Umschlagen von nicht gefährlichen Abfällen und Metallschrotten in Gummersbacher Str. 137, 51709 Marienheide durch
- Errichtung einer Lagerfläche zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten mit einer Gesamtlagerkapazität von 1 400 t
- Aufbereitungs- und Lagerfläche für Bau- und Abbruchabfälle
- Containerabstellfläche
- Betrieb einer Brecheranlage
- Sortierhalle für Papier- und Kunststoffabfälle
- Errichtung einer Fahrzeugrampe mit Aufstellfläche für Rollpacker
Die beantragten Maßnahmen bedürfen nach Ziffer 8.11.2.2; 8.12.2; 8.12.3.2 und 8.15.3 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes –BImSchG-.
Darüber hinaus ist nach § 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG- eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die nach Ziffer 2.1.3 der Anlage 1 zum UVPG geforderte standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass durch das geplante Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.
Die standortbezogene Vorprüfung für das o. g. Vorhaben wurde gemäß § 3 c Satz 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.
Das Ergebnis der Vorprüfung und die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird hiermit gemäß § 3 a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Gummersbach, den 07. Juni 2013
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -