- Aktuelles
- Aktuelle Medienmeldungen
- Ausschreibungen
- Blutspendetermine
- Hilfe für die Ukraine
- Karriere beim OBK
- Kurz-Links
- Einbürgerung
- Grundstücksuche Rettungswache
- Öffentliche Zustellungen
- Öffentliche Bekanntmachungen
- Pressemitteilungen
- Sitzungskalender
- Soziale Medien
- Veranstaltungskalender
- EXTRANET Personalamt (Passwortschutz)
- Anliegen
- Der Kreis, Verwaltung & Politik
- Schule & Bildung
- Gesellschaft, Ehrenamt & Integration
- Gesundheit, Soziales & Pflege
- Karriere beim OBK
- Kinder, Jugend & Familie
- Kultur & Tourismus
- Mobilität & Straßenverkehr
- Planen, Bauen, Umwelt
- Wirtschaftsförderung
- Notfall-Info
- Impressum
Taxenordnung für den Oberbergischen Kreis vom 04.07.2013
Öffentliche Bekanntmachung
Tarifordnung vom 04.07.2013 zur Taxenordnung
für den Oberbergischen Kreis vom 25.09.2008
§ 1 Geltungsbereich
- Bei der Beförderung von Personen mit den im Oberbergischen Kreis zugelassenen Taxen gilt der nachstehende Tarif im Pflichtfahrgebiet.
- Das Pflichtfahrgebiet erstreckt sich über das Gebiet des Oberbergischen Kreises.
- Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf
hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrt frei zu vereinbaren ist.
Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
- Krankentransporte unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für ihre Ausführung eine Sondervereinbarung im Rahmen des § 51 Abs. 2 PBefG abgeschlossen worden ist. Vor Abschluss einer solchen Sondervereinbarung ist diese durch das zuständige Straßenverkehrsamt genehmigen zu lassen.
§ 2 Beförderungstarif
- Nachstehende Beförderungsentgelte sind unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes anzuwenden:
1. | Grundtarif: einschließlich a) 58,82 m in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr b) 54,05 m in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr |
3,25 € |
2. a) | jeder weitere Kilometer, in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr an Werktagen ( in Schritten zu jeweils 0,10 €, dies entspricht einer Wegstrecke von 58,82 m) |
1,70 € |
b) | jeder weitere Kilometer in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ( in Schritten zu jeweils 0,10 €, dies ent-spricht einer Wegstrecke von 54,05 m) |
1,85 € |
§ 3 Wartezeiten
- Wartezeiten werden mit
0,10 EUR je 13,48 Sekunden Wartezeit pro Stunde bis zu 5 Minuten Wartezeit (26,70 EUR je Stunde)
0,10 EUR je 10,59 Sekunden Wartezeit pro Stunde ab der 6. Minute Wartezeit (34,00 EUR je Stunde)
berechnet. Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.
- Der Fahrer einer Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.
- Wartezeiten sind Stillstände der Taxe während der Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das Fahrzeug unmittelbar verwickelt ist.
§ 4 Zuschläge
- Für die Beförderung von Gepäck im Gewicht von 25 bis 50 kg kann ein Zuschlag von 0,25 EUR, über 50 kg von 0,50 EUR und für die Beförderung von Kleintieren ein Zuschlag von 0,25 EUR je Tier erhoben werden. Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
- Blindenhunde sind unentgeltlich zu befördern.
- Für die gesonderte Bestellung einer Großraumtaxe (Personenkraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als vier Fahrgästen geeignet und bestimmt ist) oder deren Benutzung mit mehr als vier Fahrgästen kann zzgl. zum Grundtarif ein Zuschlag von 6,50 EUR erhoben werden. Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger der Großraumtaxe anzeigt werden.
Er kann manuell oder automatisch geschaltet werden. Bei einer automatischen Schaltung muss die manuelle Schaltung ausgeschlossen sein.Für die Bezahlung mit Kreditkarte kann ein Zuschlag von 1,50 € erhoben werden.
§ 5 Mitführungspflicht der Tarifordnung
Die Tarifordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
§ 6 Fahrpreisanzeiger
- Die Beförderungsentgelte sind durch den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.
- Eine Beförderung darf innerhalb des Pflichtfahrgebietes nur mit ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
- Tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, so ist von da an
- in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr an Werktagen ein Entgelt von 1,70 € je Besetztkilometer
und - in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ein Entgelt von 1,85 € je Besetztkilometer zu berechnen.
- in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr an Werktagen ein Entgelt von 1,70 € je Besetztkilometer
§ 7 Fahrtausfall
Kommt aus Gründen, die der Besteller einer Taxe zu vertreten hat, eine Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, so ist für die Anfahrt zum Bestellort, unabhängig davon zu welchem Ziel die Fahrt bestellt war, die doppelte Grundgebühr zu zahlen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Tarifordnung tritt am 01.09.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung zur Droschkenordnung vom 17.12.1975, in der Fassung des 11. Nachtrags vom 24.03.2011, außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „Tarifordnung vom 04.07.2013 zur Taxenordnung für den Oberbergischen Kreis vom 25.09.2008“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 04.07.2013
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -