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Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung
Öffentliche Bekanntmachung
Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung
Az: 67/12-44-G-09/2014
Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung, wird hiermit folgendes bekannt gegeben:
Die Diakonie Michaelshoven e.V., Sürther Straße 169, 50999 Köln beantragt nach
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Errichtung und den Betrieb eines erdbedeckten Flüssiggastanks mit einem Volumen von 16.000 Liter zum Betrieb eines BHKW auf dem Grundstück "Haus Segenborn", Pulvermühle 1, 51545 Waldbröl.
Die Errichtung und der Betrieb der Anlage bedarf nach Ziffer 9.1.1.2 Anhang 1 zur
Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) einer Genehmigung nach § 4 BImSchG.
Darüber hinaus ist nach § 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG- vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die nach Ziffer 9.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG geforderte stand-ortbezogene Vorprüfung ergibt, dass durch das geplante Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.
Die standortbezogene Vorprüfung für das o. g. Vorhaben wurde gemäß § 3 c Satz 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.
Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung und die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird hiermit gemäß § 3 a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gummersbach, 29.08.2014
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -