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1. Satzung vom 23.10.2014 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013
Öffentliche Bekanntmachung
1. Satzung vom 23.10.2014 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646/SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687) und § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 566) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 23.10.2014 folgende 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013 beschlossen:
§ 1
Die Präambel erhält folgende Fassung:
„Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646/SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) und § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 14.03.2013 folgende Gebührensatzung beschlossen:“
§ 2
§ 6 erhält folgende Fassung:
„§ 6 - Absehen von einer Gebührenerhebung und Reduzierung von Gebühren in besonderen Fällen
1. Von der Erhebung von Gebühren kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalles geboten erscheint, insbesondere wenn und soweit die Gebührenerhebung eine unzumutbare Härte für den Kostenschuldner darstellen würde oder wenn der mit der Erhebung der Gebühr verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der zu erhebenden Gebühr (insbesondere Gebühren unter 5 € bei separater Festsetzung und Verbuchung) stünde.
2. Gebühren für den Eintritt in Schloss Homburg oder Haus Dahl oder Gebühren für die Nutzung der Gebäude können anlässlich von Sonderveranstaltungen auf dem Gelände von Schloss Homburg und Haus Dahl in angemessenem Umfang reduziert oder gänzlich erlassen werden, sofern damit besondere Interessen des Oberbergischen Kreises, z.B. Werbezwecke (Tag der offenen Tür o.ä.) verfolgt werden. Über die Ermäßigung entscheidet der Landrat. Daneben können durch die Museumsleitung für Sonderausstellungen Sondertarife unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Sonderausstellung festgelegt werden. Orientierungsmaßstab für die Bemessung der Gebühren sind die in den Tarifstellen Ziff. 7 ff. genannten Gebühren.“
§ 3
(1) Die Gebührentarife Nr. 7.1.12, 7.2., 7.2.1-7.2.6, 7.4.5., 7.6.11.1, 7.6.14., 7.6.16 erhalten folgende Fassung bzw. werden wie folgt geändert:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr |
7.1.12 | Kinder von 0-3 Jahren, Begleitpersonen Behinderter mit dem Merkzeichen B, Busfahrer großer Reisegruppen sind von der Gebühr befreit. | |
7.2. | Eintrittsgelder für eigene kulturelle Veranstaltungen | |
7.2.1 | Gehobene Kulturveranstaltungen: Plätze der Kategorie 1 | 20,00 € |
7.2.2 | Gehobene Kulturveranstaltungen: Plätze der Kategorie 2 | 15,00 € |
7.2.3 | Kulturveranstaltungen: Plätze der Kategorie 1 | 15,00 € |
7.2.4 | Kulturveranstaltungen: Plätze der Kategorie 2 | 10,00 € |
7.2.5 | Plätze der Kategorie 1 (Kinderprogramm) | 7,00 € |
7.2.6 | Kinder, Schüler, Studenten mit Ausweis erhalten eine Ermäßigung von 5,00 € für Tarifstellen 7.2.1 – 7.2.3 sowie eine Ermäßigung von 3,00 € für Tarifstelle 7.2.4 | |
7.3.12 | Museumskoffer | 80,00 € |
7.3.12.a | An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 100,00 € |
7.3.12.b | Bei Verwendung des Museumskoffers auf dem Gelände von Schloss Homburg reduziert sich die Gebühr unter Ziffer 7.3.12 und 7.3.12a um 20 € | |
7.4.5 | Eintrittsgelder außerhalb der Öffnungszeiten | Gebühr 7.4.1 bis 7.4.4. zzgl. 50 % |
7.6.11.a | Verlängerungsstunde für die Nutzung des großen Pavillons | 120,00 € |
7.6.14 | Barockgarten nur i.V.m. Gartenzimmer oder großer Pavillon Mo-Do ganztags (12h) | 200,00 € |
7.6.16 | Tarifstellen 7.6.1 – 7.6.16 zzgl. Reinigung und Personal |
(2) Die Gebührentarife 10.1.5, 10.2, 10.2.1, 10.2.2, 10.2.3 erhalten folgende Fassung bzw. werden wie folgt geändert:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr |
10.1.5 | Zeugnisse, Gutachten bei einem Zeitaufwand bis zu | |
0,50 Stunden (0,5 h höherer Dienst + 1/3 h mittlerer Dienst) 1,00 Stunden (1,0 h höherer Dienst + 1/3 h mittlerer Dienst) je weitere angefangene 0,50 Stunden (0,5 h höherer Dienst) |
Gebühr analog der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren in der jeweils aktuellen Fassung. | |
10.2 | Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind. | |
10.2.1 | Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBL. 1 S. 210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind. | einfache bis dreieinhalbfache Sätze entsprechend der GOÄ |
10.2.2 | Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBL. 1 S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind. | einfache bis dreieinhalbfache Sätze entsprechend der GOZ |
10.2.3 | Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach GÖA oder GOZ gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GÖA / § 3 GOZ). | einfache bis dreieinhalbfache Sätze entsprechend der GOÄ / GOZ |
(3) Die Gebührentarife 11.1., 11.2.1., 11.2.2., 11.3., 11.4., 11.5.,11.6. erhalten folgende Fassung bzw. werden wie folgt geändert:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr | |
Bis 39 Plätze | Ab 40 Plätze | ||
11.1 | Beratung der Planung, Erteilung der Abstimmungsbescheinigung nach § 1 Abs.1 AllgFörderPflegeVO | 350,00 € | 500,00 € |
11.2.1. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs.2 PfG NW nach vorausgegangener Abstimmung ohne festgestellte Abweichung des Objekts der Bauausführung gegenüber der Planung | 100,00 € | 165,00 € |
11.2.2. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs.2 PfG NW nach vorausgegangener Abstimmung zzgl. Beratung wegen festgestellter Abweichungen in der Bauausführung gegenüber der Planung | 135,00 € | 205,00 € |
11.3 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs.2 PfG NW ohne vorausgegangene Abstimmung der Planung mit Zustimmung zum Objekt nach Beratung und einvernehmlicher Veränderung | 490,00 € | 760,00 € |
11.4. | Ablehnung der beantragten Abstimmungsbescheinigung nach § 1 Abs.1 AllgFörderPflegeVO oder der Bescheinigung nach § 9 Abs.2 PfG NW | 175,00 € | 250,00 € |
11.5. | Rücknahme des Antrags | ||
a) vor der Beratung | 75,00 € | 90,00 € | |
b) nach erfolgter Beratung | 130,00 € | 195,00 € | |
11.6. | Wegezeiten | ||
Die Wegezeiten werden nach den tatsächlich zurückgelegten Fahrtzeiten bemessen mit einem halben Stundensatz | 33,50 € | 33,50 € | |
Die Wegstreckenentschädigung wird berechnet nach Landesreisekostenrecht NRW |
(4) Die Gebührentarife 14., 14.1., 14.1.1., 14.1.2.,14.1.3., 14.2., 14.2.1., 14.2.2., 14.2.3., werden neu eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr | |
14. | Aktenübersendung und Akteneinsicht – mit Ausnahme von Bußgeldvorgängen, für die andere abschließende gesetzliche Regelungen gelten, sowie mit Ausnahme von Verfahren nach § 25 SGB X und §§ 84a, 120 SGG | ||
14.1. | Aktenübersendung an bevollmächtigte Rechtsanwälte und öffentlich bestellte Sachverständige für einen Zeitraum von 14 Tagen (ein Vorgang) | 35,00 € | |
14.1.1 | wie 14.1., Übersendung weiterer Vorgänge ( je weitere Vorgang) | 25,00 € | |
14.1.2. | Verlängerung der Frist unter Tarifstelle um zwei zusätzliche Wochen | 25,00 € | |
14.1.3. | Mahngebühr für nicht fristgerecht zurückgegebene Akten nach Tarifstelle 14.1. | 10,00 € | |
14.2. | Akteneinsicht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten in eine Hausakte | 15,00 € | |
14.2.1. | Akteneinsicht in eine bereits archivierte Hausakte | 30,00 € | |
14.2.2. | Einsicht in einen mikroverfilmten oder digitalisierten Vorgang | 40,00 € | |
14.2.3. | Zusätzlich bei Akteneinsicht über eine Stunde: | 10,- € pro angefallene ½ Stunde. | |
14.2.4. | bei geringem Aufwand nach den Tarifstellen 14.1 ff. kann die Gebühr im Einzelfall in angemessenen Umfang ermäßigt oder gänzlich erlassen werden. |
§ 4
Die 1. Satzung vom 23.10.2014 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013 tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „1. Satzung vom 23.10.2014 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 24.10.2014
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -