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Änderung der Betriebssatzung der Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren (AGewiS)
Öffentliche Bekanntmachung
1. Satzung vom 01.06.2015 zur Änderung der „Betriebssatzung des Oberbergischen Kreises
für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren (AGewiS)“ vom 18.12.2013
Aufgrund der §§ 5 und 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.646/SGV. NRW. 2021), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), in Verbindung mit § 107 Abs. 2 und § 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208), und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.08.2012 (GV. NRW. S. 296), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 01.06.2015 folgende 1. Satzung vom 01.06.2015 zur Änderung der „Betriebssatzung des Oberbergischen Kreises für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren (AGewiS)“ vom 18.12.2013 beschlossen:
Artikel I
Änderung von § 3 Abs. 2
(1) |
§ 3 Abs. 2 lit. b) erhält folgende Fassung: |
(2) | § 3 Abs.2 lit. c) wird gestrichen |
(3) | § 3 Abs. 2 lit. d) bis g) werden zu lit. c) bis f) |
Artikel II
Änderung von § 10
(1) |
§ 10 Abs. 2 wird Absatz 3 |
(2) |
es wird folgender neuer § 10 Abs. 2 eingefügt: |
Artikel III
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „1. Satzung vom 01.06.2015 zur Änderung der „Betriebssatzung des Oberbergischen Kreises für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren (AGewiS)“ vom 18.12.2013“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 05.06.2015
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -