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2. Änderung Gebührensatzung
Öffentliche Bekanntmachung
2. Satzung vom 29.10.2015 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646/SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) und § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.10.2014 (GV. NRW. S. 622) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 29.10.2015 folgende 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013 beschlossen:
§ 1
Der Gebührentarif Nr. 11 „Neubau, Umbau von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen“ erhält folgende Fassung:
Lfd.-Nr. | Gegenstand | Gebühr | |
Bis 39 Plätze | Ab 40 Plätze | ||
11.1.1 | Beratung der Planung, Erteilung eines Nachweises (ohne Bindungswirkung) zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren nach § 10 Abs. 2 APG DVO | 250,00 € | 400,00 € |
11.1.2 | Beratung der Planung, Erteilung eines Bescheides (mit Bindungswirkung) zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren nach § 10 Abs. 3 APG DVO | 350,00 € | 500,00 € |
11.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 11 Abs. 3 APG NRW (Beachtung der Anforderungen an die Wohnqualität nach dem WTG und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen) | 135,00 € | 205,00 € |
11.3 | Rücknahme des Antrags | ||
a) vor der Beratung | 75,00 € | 90,00 € | |
b) nach erfolgter Beratung | 130,00 € | 195,00 € | |
11.4 | Wegezeiten | ||
Die Wegezeiten werden nach den tatsächlich zurückgelegten Fahrtzeiten bemessen mit einem halben Stundensatz | 33,50 € | 33,50 € | |
Die Wegstreckenentschädigung wird berechnet nach Landesreisekostenrecht NRW |
§ 2
Die 2. Satzung vom 29.10.2015 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013 tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „2. Satzung vom 29.10.2015 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 14.03.2013“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 29.10.2015
gez.
Jochen Hagt
- Landrat -