1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis

Öffentliche Bekanntmachung

Logo Oberbergischer Kreis, Der Landrat

 

1. Änderungssatzung vom 10.03.2016 zur Hauptsatzung für den
Oberbergischen Kreis vom 12.11.2009

Der  Kreistag des  Oberbergischen Kreises  hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung (KrO)  für das  Land Nordrhein-Westfalen  in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW.1994 S. 646/SGV NW 2021) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013, in  der Sitzung  am 10.03.2016 folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises vom 12.11.2009 beschlossen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3:
    a) Nr. 4: Das Wort „Stadt“ wird durch „Schloss-Stadt“ ersetzt
    b) Nr. 13: Das Wort „Stadt“ wird durch „Hansestadt“ ersetzt
     
  2. § 8
    a) Abs. 1: Es wird folgender neuer Buchstabe angefügt: „c) Betriebsausschuss“
    b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: “DarüberhinauswerdenzurVorbereitungderBeschlüssedes Kreistages unddes Kreisausschusses freiwillige Fachausschüsse gebildet. Über die Anzahl, Mitgliederzahl und Zuständigkeiten der Ausschüsse beschließt der Kreistag zu Beginn der Wahlperiode. Die Neubildung, Auflösung oder Änderung der Zuständigkeiten während der Wahlperiode kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des § 41 Abs. 8 KrO erfolgen.“
    c) Abs. 4 wird gestrichen
     
  3. § 11
    a) Abs. 1 S. 4 erhält folgende Fassung: „DerVerdienstausfall wird für die Zeit der versäumten Arbeitszeitberechnet. Die Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln.“
    b) Abs. 2: Die Worte „von 7,00 Euro“ werden durch „in Höhe des aktuellen gesetzlichen Mindestlohnes“ ersetzt
    c) Abs. 5 erhält folgende Fassung: „Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder alternativ mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind (§ 30 Abs. 3 KrO NRW), erhalten den Regelstundensatz in Höhe des aktuellen gesetzlichen Mindestlohnes pro Stunde oder eine Kostenerstattung für eine notwendige Vertretung im Haushalt.“
    d) Abs. 6 erhält folgende Fassung: „Die Entschädigungen nach den Absätzen 3 bis 5 werden für höchstens acht Stunden pro Tag geleistet.“
    e) Abs. 7: Die Worte „werden höchstens 7,00 Euro“ werden durch „wird höchstens der aktuelle gesetzliche Mindestlohn“ ersetzt
     
  4. § 22
    a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Öffentliche Bekanntmachungen des Kreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden mit dem vollständigen Text auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises (www.obk.de) vollzogen. Zu Informationszwecken der Bevölkerung werden öffentliche Bekanntmachungen unter Aushang des vollständigen Textes an der Bekanntmachungstafel im Eingangsbereich des Kreishauses, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, nachrichtlich ausgehangen. Außerdem wird unter Angabe des Kurzbetreffs und des Veröffentlichungsdatums in folgenden Tageszeitungen auf die Bekanntmachung hingewiesen:
    - Kölner Stadt-Anzeiger, Lokalausgabe Oberbergischer Anzeiger
    - Kölnische Rundschau, Lokalausgabe Oberbergische Volkszeitung
    - Kölnische Rundschau, Lokalausgabe Bergische Landeszeitung
    - Rheinische Post, Lokalausgabe Bergische Morgenpost
    - Remscheider Generalanzeiger, Lokalausgaben Hückeswagen und Radevormwald
     
  5. § 24 erhält folgenden neuen Abs. 3:
    (3) Die vom Kreistag am 10.03.2016 beschlossene 1. Änderung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „1. Änderungssatzung vom 10.03.2016 zur Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 12.11.2009“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
 

a) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

b) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet

oder

c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Gummersbach, den  14.03.2016

 

gez.
Jochen Hagt
- Landrat -

 

Veröffentlichungsdatum: 19.03.2016