- Aktuelles
- Aktuelle Medienmeldungen
- Ausschreibungen
- Blutspendetermine
- Hilfe für die Ukraine
- Karriere beim OBK
- Kurz-Links
- Einbürgerung
- Grundstücksuche Rettungswache
- Öffentliche Zustellungen
- Öffentliche Bekanntmachungen
- Pressemitteilungen
- Sitzungskalender
- Soziale Medien
- Veranstaltungskalender
- EXTRANET Personalamt (Passwortschutz)
- Anliegen
- Der Kreis, Verwaltung & Politik
- Schule & Bildung
- Gesellschaft, Ehrenamt & Integration
- Gesundheit, Soziales & Pflege
- Karriere beim OBK
- Kinder, Jugend & Familie
- Kultur & Tourismus
- Mobilität & Straßenverkehr
- Planen, Bauen, Umwelt
- Wirtschaftsförderung
- Notfall-Info
- Impressum
1. Änderung des Landschaftsplans Nr. 6 Wipperfürth: Durchführung des Anzeigeverfahrens gem. § 28 Landschaftsgesetz NW
Öffentliche Bekanntmachung
1. Änderung des Landschaftsplans Nr. 6 Wipperfürth: Durchführung des Anzeigeverfahrens gem. § 28 Landschaftsgesetz NW
Die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 28 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) zur 1. Änderung des Landschaftsplans Nr. 6 „Wipperfürth“ (Text, Karte), Satzung des Oberbergischen Kreises aufgrund Beschlussfassung des Kreistags vom 12.03.2015, wird hiermit gemäß § 28a LG öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 28 Abs. 2 LG hat die Bezirksregierung in Köln als Höhere Landschaftsbehörde mit Verfügung vom 01.09.2015, Aktenzeichen 51.2-2 OBK-Wipperfürth-1.Ä, bestätigt, dass die vorgenannte Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist und keine Rechtsmängel im Sinne des § 30 LG enthält. Der Landschaftsplan Nr. 6 Wipperfürth sowie die 1. Änderung zu diesem Landschaftsplan wird beim Oberbergischen Kreis, Amt für Planung und Straßen, Raum 01-13, Moltkestr. 34, 51643 Gummersbach während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt; vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen. Darüber hinaus sind die Inhalte dieses Landschaftsplans über das Rauminformationssystem RIO (RIO - Planen, Bauen, Umwelt) abrufbar.
Hinweise:
Gemäß § 30 Abs. 1 LG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes für die Rechtswirksamkeit von Landschaftsplänen nur beachtlich, wenn
- die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach §§ 27a, 27c oder § 29 Abs. 2 Satz 2 LG verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 27c Abs. 2 Satz 2 LG oder des § 29 Abs. 2 Satz 1 LG die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder die Erteilung der Genehmigung nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 30 Abs. 2 LG in der derzeit gültigen Fassung für die Rechtswirksamkeit von Landschaftsplänen nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den jeweiligen Landschaftsplan maßgebend.
Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit von Landschaftsplänen sind gemäß § 30 Abs. 3 LG
- eine Verletzung der in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LG bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß § 30 Abs. 2 LG, wenn sie nicht in innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) kann gegen diese Satzungen gemäß § 5 Abs. 6 der KrO in der derzeit gültigen Fassung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die 1. Änderung des Landschaftsplans Nr. 6 „Wipperfürth“ tritt gemäß § 28a LG mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Gummersbach, den 22.03.2016
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
gez.
Jochen Hagt