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Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für die Grundwasserentnahme der Fa. Erzquell Brauerei Bielstein Haas & Co KG
Öffentliche Bekanntmachung
der Feststellung der Ergebnisse von allgemeinen Vorprüfungen des Einzelfalls gem. § 3 c UVPG für die Grundwasserentnahme der Fa. Erzquell Brauerei Bielstein Haas & Co KG, Bielsteiner Str. 108, 51674 Wiehl
Der Landrat des Oberbergischen Kreises
Az. 67 31 30 81-48-5
Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I, S. 94) in der derzeit geltenden Fassung, wird hiermit folgendes bekannt gegeben:
Die Fa. Erzquell Brauerei Bielstein Haas & Co KG, Bielsteiner Str. 108, 51674 Wiehl beantragt die Änderung der vorhandenen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser über einen Brunnen.
Es ist eine Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge auf 120.000 m³/a beantragt.
Nach § 3c Sa. 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zu § 3 des UVPG für die Entnahme von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ geforderte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass das geplante Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wurde entsprechend § 3 c Sa. 1 UVPG unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass von der Grundwasserentnahme mit einer Wassermenge von 120.000 m³/a keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.
Die Feststellung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für die Grundwasserentnahme der Fa. Erzquell Brauerei Bielstein Haas & Co KG wird hiermit gem. § 3a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gummersbach, den 27.06.2017
Im Auftrag
gez.
Bremer