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Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen in umweltrechtlichen Angelegenheiten vom 05.10.2017
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen in umweltrechtlichen Angelegenheiten vom 05.10.2017
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. August 1999 (GV NRW 1999 S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015, in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch die 33. Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. 2017 S. 484), in Kraft getreten am 06. Mai 2017, hat der Kreistag am 05.10.2017 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
- Für die in dem als Anlage beigefügten Gebührentarif genannten besonderen öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten (Amtshandlungen des Oberbergischen Kreises) werden Verwaltungsgebühren in Abweichung bestehender landesrechtlicher Gebührensätze erhoben.
- Soweit diese Gebührensatzung keine Regelungen trifft, gilt das Landesrecht fort.
§ 2 Höhe der Gebühr
- Die Höhe der Gebühr ist nach dem anliegenden Gebührentarif zu bemessen.
- Falls im Einzelfall zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits kein angemessenes Verhältnis besteht, kann von den Sätzen des Gebührentarifes abgewichen werden.
§ 3 Auslagen
Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind gemäß § 10 des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gesondert zu erstatten.
§ 4 Übergangsbestimmung
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht abgeschlossene Amtshandlungen werden die Gebühren nach den bisher geltenden landesrechtlichen Gebührensätzen erhoben.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen in umweltrechtlichen Angelegenheiten vom 24.03.2011 außer Kraft.
Anlage
zur Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben im Umweltbereich
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
1. |
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Wasserhaushaltsgesetz – WHG) Für folgende Amtshandlungen wird die Mindestgebühr der Tarifstelle 28.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) festgesetzt auf: |
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1.1 |
Erlaubnisse für kommunale Regenwassereinleitungen:
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330,00 € |
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400,00 € | |
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450,00 € | |
1.2 | Alle übrigen Erlaubnisse bei gewerblicher Nutzung | 400,00 € |
1.3 | Gewerblich genutzte Fischteichanlagen | 450,00 € |
2. |
Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 22 Landeswassergesetz – LWG) Abweichend von Tarifstelle 28.1.2.6 der AVerwGebO wird die Mindestgebühr festgesetzt für die
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330,00 € |
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400,00 € | |
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450,00 € | |
3. |
Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen, die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige und die Zulassung von Maßnahmen (§ 78 Abs. 3 und 4 WHG) innerhalb eines Überschwemmungsgebietes Abweichend von Tarifstelle 28.1.1.26 der AVerwGebO wird die Mindestgebühr festgesetzt auf |
330,00 € |
4. |
Ausgabe des Kennzeichens gem. § 62 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG – für den jährlich zu erneuernden Aufkleber (Reitplakette) Abweichend von Tarifstelle 15b.3.4.13 der AVerwGebO – Buchstabe b - wird die Gebühr für die Ausgabe des jährlich zu erneuernden Aufklebers festgesetzt auf Die Kosten des Kennzeichens und des Aufklebers sowie die Reitabgabe werden als Auslagen erhoben. |
10,00 € |
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „Satzung des Oberbergischen Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen in umweltrechtlichen Angelegenheiten vom 05.10.2017“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder
d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 12.10.2017
gez.
Jochen Hagt
- Landrat -