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Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG).
Öffentliche Bekanntmachung
Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Antrag der Bergischen Erddeponie GmbH auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gewässerverlegung eines namenlosen Nebengewässers der Gelpe in Gummersbach-Flaberg
Die Bergische Erddeponie GmbH plant die Errichtung und den Betrieb einer Deponie am Forstweg in Gummersbach – Flaberg.
Vorbereitend für den Deponiebau wird eine Gewässerumverlegung des in der Talschlussmulde entlang des Forstweges von Nord nach Süd verlaufenden Bachlaufes erforderlich.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG.
Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Für das hier beantragte wasserwirtschaftliche Vorhaben war gemäß § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführende Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):
1. Merkmale des Vorhabens
1.1 Größe und Ausgestaltung
Die Bergischen Erddeponie GmbH beabsichtigt die Gewässerumverlegung auf einer Strecke von 240 m mit einer teilweisen Verrohrung wegen kreuzender Wege. Aufgrund großer Längsgefälle ist bereichsweise eine Sohlbefestigung mittels Natursteinschüttung erforderlich. Die flurstückbezogene Eingriffsfläche beträgt ca. 1000 m².
1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten
Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der DK 0 Deponie und der Änderung der Nachsorge der Deponie Häger Siefen. Zeitgleiche weitere Baumaßnahmen in angrenzenden Bereichen sind nicht bekannt.
1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Für die geplante Gewässerumverlegung des Bachlaufes werden die morphologischen Gegebenheiten vor Ort genutzt.
Um die Maßnahme umzusetzen, wird der vorhandene Bewuchs im Eingriffsbereich gerodet, die Oberbodenschicht wird abgetragen. Der damit verbundene Eingriff wird ausgeglichen. Ein entsprechender landschaftspflegerischer Begleitplan und ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ist als Sondergutachten dem Antrag zur Genehmigung der DK 0 Deponie beigefügt.
Eine weitere Nutzung von Umweltschutzgütern oder natürlicher Ressourcen erfolgt nicht.
1.4 Erzeugung von Abfällen
Im Rahmen der geplanten Gewässerumverlegung des Bachlaufes ist mit der Erzeugung von Abfällen nicht zu rechnen.
1.5 Umweltverschmutzungen und Belästigungen
Durch die Gewässerumverlegung sind bei Einhaltung der allgemeinen betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen keine Umweltverschmutzungen zu erwarten.
Im Rahmen der Bauausführung kommt es bauzeitlich zu Baustellenlärm durch die betriebenen Baugeräte. Diese sind jedoch nur temporär und nicht dauerhaft.
1.6 – 1.6.2 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, insbesondere mit Blick auf verwendete Technologien
Durch die geplante Gewässerumverlegung des Bachlaufes ist, mit Blick auf die eingesetzten Stoffe und Technologien, nicht von einem gesteigerten umweltrelevanten Unfallrisiko auszugehen. Die für das Vorhaben eingesetzten Technologien entsprechen den bei Erdbauarbeiten allgemeinen Techniken. Eine Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung ist nicht gegeben. Im Vorhabengebiet bestehen keine Anlagen Dritter, die der Störfallverordnung unterliegen.
1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit
Risiken für die menschliche Gesundheit sind durch die geplante Maßnahme nicht zu erwarten. Auch während des Baubetriebes sind keine Verfahren mit gefährlichen Stoffen oder erhöhten Unfallrisiken geplant.
2. Standort des Vorhabens
Das Vorhaben befindet sich in Gummersbach-Flaberg. Die Gewässerumverlegung des Bachlaufes soll südwestlich der neu geplanten Deponie DK 0 erfolgen, die südlich der bestehenden, in der Nachsorge befindlichen Deponie „Häger – Siefen“ errichtet werden soll. Das Plangebiet der Gewässerumverlegung liegt nordwestlich der Bebauung der Ortslage Falberg sowie nördlich der Gelpestraße/L306.
Vorliegend wurden für alle besonders geschützten Gebiete im Sinne der Kriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 UVPG geprüft, ob diese im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen bzw. aufgrund der anlagenbedingten Wirkfaktoren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf diese Gebiete zu erwarten sind.
Bis auf das Landschafsschutzgebiet (vgl. Anlage 3 Nr. 2.2 des UVPG) und die schutzwürdigen Böden, deren tatsächliches Auftreten aufgrund der früheren Nutzung und anthropogenen Überprägung in Frage zu stellen ist, liegen alle betrachteten Schutzgebiete weit außerhalb der Vorhabenfläche und könnten, wenn überhaupt, nur durch den Wirkfaktor Lärm während der Bauphase beeinträchtigt werden.
3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Aufgrund der geringen Größe des Vorhabens und der Ergebnisse der Prüfung aller Kriterien unter Nr. 1 und 2 in Anlage 3 des UVPG sind auch keine nachteiligen Auswirkungen durch die für den Deponiebau vorbereitenden Gewässerumverlegung des Bachlaufes auf die Umgebung und die Bevölkerung zu erwarten.
Das geplante Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.
Gummersbach den 05.03.2018
Oberbergischer Kreis
Im Auftrag
gez.
Tanja Seibt
Umweltamt
des Oberbergischen Kreises