Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Öffentliche Bekanntmachung

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Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Antrag der Bergischen Erddeponie GmbH auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KrWG.

 

Die beb GmbH beantragt die Errichtung und den Betrieb einer Erddeponie in Gummersbach – Flaberg.

Grundsätzlich bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien, sowie die wesentliche Änderung einer Planfeststellung (vgl. § 35 Abs. 1 KrWG). Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 KrWG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz NW (VwVfG NW) kann anstelle des Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

Ziffer 12.3 der Anlage 1 zu § 1 UVPG sieht dabei für die Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vor.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen (Erddeponie).

Gemäß § 7 UVPG führt die zuständige Behörde bei einem Neuvorhaben das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP – Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wurde unter Berücksichtigung der entsprechenden Kriterien durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Erddeponie keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben ( § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3 UVPG ).
 

1. Merkmale des Vorhabens

1.1 Größe und Ausgestaltung

Die geplante Deponie erstreckt sich etwa auf einer Länge von 290 m und einer Breite von 110 m. Einschließlich der Zufahrtswege ergibt sich eine Fläche von 26.400 m². Im Endzustand erreicht die Deponie ein Gesamtvolumen von ca. 254.000 m³ fester Masse.
 

1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten

Die Gewässerumverlegung des Bachlaufes, sowie die Änderung der Nachsorge der Deponie Häger Siefen werden jeweils in einer gesonderten allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung betrachtet.

Ein Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten ist nicht gegeben.
 

1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die Deponie soll in der Talschlussmulde errichtet werden. Ein vorhandener Weg wird verlegt, sodass während der gesamten Deponielaufzeit eine Wegedurchgängigkeit gegeben ist. Ein parallel zum Forstweg verlaufender Bach wird ebenfalls verlegt.

Der vorhandene Bewuchs im Eingriffsbereich wird gerodet, die Oberbodenschicht wird abgetragen. Der Eingriff wird durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen.
 

1.4 Erzeugung von Abfällen

Beim Betrieb der Deponie fallen Abwasser (Reifenwaschanlage) und Hausmüll (Sanitäranlagen) in geringen Mengen an. Diese werden durch zertifizierte Entsorgungsunternehmen fachgerecht entsorgt.
 

1.5 Umweltverschmutzungen und Belästigungen

Da es sich bei der Deponie um eine Deponie der Klasse 0 handelt gehen von der Anlage keine Geruchsemissionen aus.

In separaten Gutachten ist nachgewiesen, dass sowohl der Irrelevanzwert für Schwebestaub, als auch der zulässige Geräusch – Maximalwert nach TA Lärm eingehalten werden.
 

1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen, Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind

Durch die Errichtung und den Betrieb ist nicht von einem gesteigerten umweltrelevanten Unfallrisiko auszugehen.
 

1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit

Der Deponiestandort liegt ca. 0,25 km westlich der Siedlung Flaberg.

In Fachgutachten ist nachgewiesen, dass sowohl der Irrelevanzwert für Schwebestaub, als auch der zulässige Geräusch – Maximalwert nach TA Lärm eingehalten werden. Beeinträchtigungen sind somit nicht gegeben.

Es handelt sich um eine Inertdeponie, sodass keine Geruchsemissionen möglich sind.

Aufgrund der geplanten Gewässerumverlegung sind mögliche Verunreinigungen von Wasser auszuschließen.
 

2. Standort des Vorhabens

Das Vorhaben soll in Gummersbach Flaberg, Oberbergischer Kreis, südwestliches Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden.

Die Deponie soll südlich der bestehenden, in der Nachsorge befindlichen Deponie Häger Siefen errichtet werden.

Gemäß den Kriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 wurde geprüft, ob besonders geschützte Gebiete im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen oder aufgrund der anlagenbedingten Wirkfaktoren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Flaberg liegt im Landschaftsschutzgebiet „Gemeindegebiet Wipperfürth, Lindlar, Engelskirchen“. Im Rahmen der Errichtung der Deponie kommt es zu einer Überbauung und zu einer Rodung von vorhandenen Beständen. Im Rahmen der Rekultivierung wird der Bereich wieder standortbezogen aufgeforstet.

Das abgelagerte Material ist unbelasteter Bodenaushub, eine Beeinträchtigung ist nicht gegeben.

Alle weiteren betrachteten Schutzgebiete liegen weit entfernt der Vorhabenfläche, sodass mit keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.
 

3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die geringe Laufzeit, das geringe Deponievolumen, sowie die Tatsache, dass es sich bei den abzulagernden Abfällen um nicht gefährliche Abfälle handelt, führen dazu, dass nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die Ergebnisse der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien bestätigen dies ebenfalls.

Das geplante Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG.

 

Die Feststellung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für die Errichtung und den Betrieb der Erddeponie Gummersbach - Flaberg wird hiermit gem. § 3a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Gummersbach, den 08.03.2018

Im Auftrag

gez. Neumann

Veröffentlichungsdatum: 16.03.2018